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   EuGH, 17.10.1996 - C-283/94, C-291/94, C-292/94   

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https://dejure.org/1996,473
EuGH, 17.10.1996 - C-283/94, C-291/94, C-292/94 (https://dejure.org/1996,473)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.1996 - C-283/94, C-291/94, C-292/94 (https://dejure.org/1996,473)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1996 - C-283/94, C-291/94, C-292/94 (https://dejure.org/1996,473)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Harmonisierung des Steuerrechts - Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften.

  • EU-Kommission PDF

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Richtlinie 90/435 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und 5 Absatz 1
    1. Rechtsangleichung; Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Richtlinie 90/435; Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft; ...

  • EU-Kommission

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung des Steuerrechts ; Besteuerung von Gewinnen einer Gesellschaft ; Antrag auf Ermäßigung eines Steuerabzugs

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung des Steuerrechts ; Besteuerung von Gewinnen einer Gesellschaft ; Antrag auf Ermäßigung eines Steuerabzugs

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Konzern: Quellensteuerermäßigung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 5; EStG § 44d Abs. 2
    1. Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435 - Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 119
  • ZIP 1997, 110
  • NVwZ 1997, 157 (Ls.)
  • BB 1997, 80
  • DB 1996, 2313
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 17.10.1996 - C-283/94
    47 Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (siehe u. a. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/90, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-0000, Randnr. 20).

    48 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Umstände des jeweiligen Falles entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, a. a. O., Randnr. 51, und Dillenkofer u. a., a. a. O., Randnrn. 21 und 23).

    50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, a. a. O., Randnr. 55, und Dillenkofer u. a., a. a. O., Randnr. 25).

    Insoweit gehört zu den Gesichtspunkten, die berücksichtigt werden können, insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, a. a. O., Randnr. 56, und British Telecommunications, a. a. O., Randnr. 42).

    53 Unter diesen Umständen kann es nicht als ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne der Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, British Telecommunications und Dillenkofer u. a. (a. a. O.) angesehen werden, daß sich ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie für berechtigt gehalten hat, zu verlangen, daß die Mindestbeteiligungszeit im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung bereits zurückgelegt ist.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 17.10.1996 - C-283/94
    Jedoch schließt dies nicht die Möglichkeit aus, anhand der grundsätzlichen Regelung in Artikel 5 der Richtlinie Mindestrechte zu bestimmen (in diesem Sinn Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 17.10.1996 - C-283/94
    Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, daß diese Voraussetzungen auch gelten, wenn ein Mitgliedstaat eine Gemeinschaftsrichtlinie nicht ordnungsgemäß in sein innerstaatliches Recht umsetzt (Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 40).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.10.1996 - C-283/94
    47 Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (siehe u. a. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/90, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 17.10.1996 - C-283/94
    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (siehe u. a. Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 7).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.10.1996 - C-283/94
    Wenn Frage 1 verneint wird: Wenn der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie insoweit fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt hat, daß die dort vorgesehene Mindestbeteiligungsfrist nach der nationalen Gesetzgebung bereits vor dem Zeitpunkt des Zufließens einer entsprechend Artikel 5 der Richtlinie zu begünstigenden Gewinnausschüttung erfuellt sein muß, hat dann die in Fragen 1 und 2 umschriebene Muttergesellschaft nach den Kriterien des Urteils des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci) einen im Gemeinschaftsrecht begründeten oder einen nach Gemeinschaftsrecht gebotenen Entschädigungsanspruch gegen diesen Mitgliedstaat wegen Zinsverlusten, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie die Vollziehung einer während der Laufzeit der oben genannten nationalen Mindestbeteiligungsfrist beschlossenen Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft bis zum Ablauf dieser Frist aufgeschoben hat?.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Da mit der Mutter-Tochter-Richtlinie das Steuersystem für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Union gelockert werden soll, können die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 26, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Im Ausgangsverfahren verfügt der Gerichtshof jedoch über alle Informationen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der hier gegebene Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht erkennen lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 26. März 1996, British Telecommunications, C-392/93, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, und vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 49).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Wie sich insbesondere aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-294/99, Athinaïki Zythopoiïa, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25).

    55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, Denkavit u. a., Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 58, und Köbler, Randnr. 100).

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