Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1991 - C-292/89   

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https://dejure.org/1991,129
EuGH, 26.02.1991 - C-292/89 (https://dejure.org/1991,129)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - C-292/89 (https://dejure.org/1991,129)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - C-292/89 (https://dejure.org/1991,129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 3
    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht zum Zweck der Stellensuche - Dauer des Aufenthalts - Beschränkung auf sechs Monate durch das Recht eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • Judicialis

    EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 48 Abs. 3; ; EWGV Art. 177

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 3
    Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der EG: Zulässigkeit einer Befristung des Aufenthaltsrechts für Arbeitssuchende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen; Zeitliche Begrenzung des Aufenthalts des Stellensuchenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGv Art. 48 Abs. 3

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht - Stellensuche - Zeitliche Begrenzung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1991, 351
  • DB 1991, 1075
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-292/89
    11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nämlich zu den Grundlagen der Gemeinschaft; die einschlägigen Bestimmungen sind daher weit auszulegen (vgl. unter anderem das Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 13).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Da die Kläger sich zu Beginn des hier streitigen Zeitraums zudem bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten hatten, ohne eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, unterliegt der vom LSG weiter gezogene Schluss der objektiv nicht bestehenden Aussicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen durchgreifenden Zweifeln (vgl zum zeitlichen Umfang der materiellen Freizügigkeitsberechtigung der Arbeitsuche: EuGH Rs Antonissen vom 26.2.1991 - C-292/89 RdNr 21; s auch Devetzi, EuR 2014, 638, 642; Lehmann, ZAR 2015, 212, 215; Thym, NJW 2015, 130, 133).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

    Er machte zunächst geltend, aus Art. 45 AEUV und dem Urteil Antonissen(6) ergebe sich erstens, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Arbeitsuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat eine "angemessene Frist" einzuräumen, um es ihnen zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten Kenntnis zu erlangen, die für sie geeignet sein könnten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eingestellt zu werden, zweitens, dass diese Frist keinesfalls auf weniger als sechs Monate bemessen sein dürfe, und drittens, dass der Aufnahmemitgliedstaat einem Arbeitsuchenden für die gesamte Dauer dieses Zeitraums den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestatten müsse, ohne von ihm den Nachweis zu verlangen, dass er eine begründete Aussicht auf eine Einstellung habe.

    Zunächst werde ich die Tragweite des Freizügigkeitsrechts der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, darlegen, wie es sich aus Art. 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insbesondere im Urteil Antonissen ergibt(9).

    Kurze Darstellung der Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden: Urteil Antonissen.

    Innerhalb dieser Rechtsprechung ist das Urteil Antonissen(14) insofern von besonderer Bedeutung, als es, wie der vorliegende Fall, die Frage betrifft, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Land aufzuhalten, um eine Arbeit zu suchen, zeitlich beschränken können.

    Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Aufnahme der Unionsbürgerschaft in die Verträge die im Urteil Antonissen(23) aufgestellten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden u. a. in seinem Urteil Kommission/Belgien(24) bestätigt hat, in dem er entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 48 EG (jetzt Art. 45 AEUV) verstößt, wenn er Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet Arbeit suchen, verpflichtet, dieses automatisch nach Ablauf von drei Monaten zu verlassen.

    Nach der Aufnahme der Unionsbürgerschaft in die Verträge und der Annahme der Richtlinie 2004/38 sind die im Urteil Antonissen(25) festgelegten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden, über die der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu befinden hat, in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie kodifiziert worden.

    Wie ich oben festgestellt habe, ergibt sich aus dem Urteil Antonissen(27) und aus der nach diesem Urteil ergangenen Rechtsprechung(28), dass die Mitgliedstaaten - um Art. 45 AEUV nicht die praktische Wirksamkeit zu nehmen und soweit das Unionsrecht nicht ausdrücklich eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden vorsieht - verpflichtet sind, Arbeitsuchenden eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von Stellenangeboten, die ihren beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und gegebenenfalls die für eine Einstellung erforderlichen Maßnahmen ergreifen können(29).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Antonissen entschieden hat, dass das Unionsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer es dem Recht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, unbeschadet einer Klagemöglichkeit auszuweisen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der Betroffene nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht(38).

    Aus diesem Erwägungsgrund geht zum einen hervor, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Antonissen(44), für die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 weiterhin gilt, und zum anderen, dass nicht verlangt werden kann, dass die in dieser Bestimmung für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitsuchenden vorgesehenen Voraussetzungen während des dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt werden.

    Ich stelle erstens fest, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil Antonissen(49), zu verweisen, wie ich in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, deutlich den Willen des Gesetzgebers zeigt, die Bedeutung dieser Rechtsprechung für die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 anzuerkennen und somit Arbeitsuchenden eine günstigere Behandlung zu gewähren.

    6 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    9 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    11 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    14 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    15 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 11 und 12).

    16 Vgl. Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13).

    17 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 16).

    18 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 20).

    19 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 21).

    23 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    25 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    26 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    27 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    29 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13 und 16).

    30 Urteil vom 26. Februar 1991 (C--292/89, EU:C:1991:80).

    36 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    37 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 21).

    38 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 22 und Tenor).

    39 Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 21 und 22).

    44 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

    49 Urteil vom 26. Februar 1991 (C-292/89, EU:C:1991:80).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89   

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https://dejure.org/1990,20892
Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89 (https://dejure.org/1990,20892)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.11.1990 - C-292/89 (https://dejure.org/1990,20892)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. November 1990 - C-292/89 (https://dejure.org/1990,20892)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal, ex parte Gustaff Desiderius Antonissen.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht - Stellensuche - Zeitliche Begrenzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    32 - Rechtssache 139/85, Urteil vom 3. Juni 1986, Slg. 1986, 1741.

    39 - Rechtssache 139/85, a. a. O., Randnr. 15. I-772.

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    _ Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Slg. 1987, 2811.

    41. Wird das Aufenthaltsrecht mit der ernstlichen, tatsächlichen Arbeitssuche ver- 34 - Rechtssache 316/85, Slg. 1987, 2832, Tenor Nr. 3.35 - Vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195.

  • EuGH, 15.04.1986 - 237/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    - Rechtssache 237/84, S!g. 1986, 1247.21 - Zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglicdstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betricbsteilen (ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26).

    Der Rat kann somit die Bestimmungen eines Rechtsakts nicht mittels einer Erklärung in seinem Protokoll ergän- 22 - Urteil 237/84, Randnr. 17.23 - Rechtssache 131/86, Slg. 1988, 905.24 - Randnr. 26.

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    9 - Rechtssache 53/81, Slg. 1982, 1035.10 - Randnr. 9; Hervorhebung nur hier.

    Würde nun in der vorliegenden Rechtssache zugestanden, daß das Recht der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Aufenthalts völlig frei ist, so könnten sie den Inhalt der Stellung des Gemeinschaftsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit sucht, festlegen, wobei dieser Inhalt selbstverständlich von einem Mitgliedstaat zum 26 - Rechtssache 75/63, Slg. 1964, 379.27 - Rechtssache 53/81, a. a. O., Randnr. 11. anderen unterschiedlich sein könnte.

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    41. Wird das Aufenthaltsrecht mit der ernstlichen, tatsächlichen Arbeitssuche ver- 34 - Rechtssache 316/85, Slg. 1987, 2832, Tenor Nr. 3.35 - Vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195.
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    31 - Rechtssache 118/75, Slg. 1976, 1185, Randnr. 19; Hervorhebung nur hier; vergleiche auch Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Messner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 12.
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    Der Rat kann somit die Bestimmungen eines Rechtsakts nicht mittels einer Erklärung in seinem Protokoll ergän- 22 - Urteil 237/84, Randnr. 17.23 - Rechtssache 131/86, Slg. 1988, 905.24 - Randnr. 26.
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    - Rechtssache 344/87, Slg. 1989, 1621.
  • EuGH, 12.12.1989 - 265/88

    Strafverfahren gegen Messner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    31 - Rechtssache 118/75, Slg. 1976, 1185, Randnr. 19; Hervorhebung nur hier; vergleiche auch Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Messner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 12.
  • EuGH, 18.02.1970 - 38/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-292/89
    mußten Sie auf das Vorbringen des beklagten Mitgliedstaats eingehen, daß eine Erklärung der Kommission, die in das Protokoll des Rates bei Erlaß der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 197721 aufgenommen worden war, vorsah, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Gruppen von Arbeitnehmern nennten, die sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie von der Anwendung des Unterab- 16 - Rechtssache 38/69, Slg. 1970, 47.17 - Randnr. 12.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 2/13

    Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen

    Dagegen ist bei der im EuGH-Urteil Antonissen vom 26. Februar 1991 C-292/89 (EU:C:1991:80, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991, 351, Rz 18) genannten Protokollerklärung nicht ersichtlich, wer diese abgegeben hat.

    Im Übrigen hat der von der Klägerin zitierte Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zu Antonissen, EU:C:1990:387, Rz 27 differenzierend ausgeführt, dass eine Protokollerklärung zur Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung ergänzend herangezogen werden kann, soweit es um eine Klarstellung geht.

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