Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.2017 - C-292/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44353
EuGH, 23.11.2017 - C-292/16 (https://dejure.org/2017,44353)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - C-292/16 (https://dejure.org/2017,44353)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - C-292/16 (https://dejure.org/2017,44353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 10 Abs. 2 - Einbringung von Unternehmensteilen - Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 10 Abs. 2 - Einbringung von Unternehmensteilen - Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Einbringung von Unternehmensteilen - Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ebenfalls gebietsfremde übernehmende Gesellschaft übertragen wird - Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft zur Besteuerung der ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus Übertragung einer gebietsfremden Betriebsstätte an gebietsfremde Gesellschaft durch gebietsansässige Gesellschaft im Rahmen der Einbringung von Unternehmensteilen ("A")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 10 Abs. 2 - Einbringung von Unternehmensteilen - Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sofortige Besteuerung bei Übertragung ausländischer Betriebsstätte nicht verhältnismäßig

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    A

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49
    Finnland, Mitgliedstaat, Niederlassungsrecht, Übertragung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ansässigkeit; Anteil; Betriebsstätte; Diskriminierung; Einbringung; Niederlassungsrecht; Realisierung; Übertragung; Veräußerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 867
  • EuZW 2018, 80
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
    Zur Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen ist darauf hinzuweisen, dass in Ansehung der Regelung eines Mitgliedstaats zur Besteuerung der im Rahmen seiner Steuerhoheit entstandenen Veräußerungsgewinne die Situation einer Gesellschaft, die bei der Einbringung von Unternehmensteilen eine gebietsfremde Betriebsstätte an eine ebenfalls gebietsfremde Gesellschaft überträgt, bezogen auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte, die im Rahmen der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats vor der Einbringung entstanden sind, mit der Situation einer Gesellschaft vergleichbar ist, die bei der Einbringung von Unternehmensteilen eine Betriebsstätte an eine andere gebietsansässige Gesellschaft überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Frage, ob die Beschränkung durch vom Unionsrecht anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbundene Rechtfertigung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Maßnahme soll Situationen verhindern, die das Recht dieses Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in deren Rahmen durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann die Übertragung einer gebietsfremden Betriebsstätte einer gebietsansässigen Gesellschaft als Einbringung von Unternehmensanteilen an eine gebietsfremde Gesellschaft nicht bedeuten, dass der betreffende Mitgliedstaat auf sein Recht verzichten muss, die Veräußerungsgewinne zu besteuern, die im Rahmen seiner Steuerhoheit vor der Einbringung entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44).

    Was die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens, dass es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, wenn der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft zur Wahrung seiner Steuerhoheit die Höhe der Steuer bestimmt, die für die unter seiner Besteuerungsbefugnis realisierten Veräußerungsgewinne zu dem Zeitpunkt geschuldet wird, zu dem seine Steuerhoheit über die betreffenden Vermögengegenstände endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der fraglichen Einbringung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass unter die Fusionsrichtlinie fallende Vorgänge eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit darstellen, die damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
    Zu der von der deutschen und der schwedischen Regierung geltend gemachten Rechtfertigung, die sich aus der Notwendigkeit, die wirksame Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar bereits anerkannt hat, dass sie einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung); die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ist allerdings zur Sicherstellung ihrer Verwirklichung ungeeignet, so dass dieses Ziel bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine etwaige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen kann.

    Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen einbringenden Gesellschaft die Wahl einräumt, sich für einen Aufschub der Zahlung der Steuer zu entscheiden, beeinträchtigt - wie die Kommission anmerkt - nämlich weder die Möglichkeit dieses Mitgliedstaats, von der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte für die Beitreibung der geschuldeten Steuer zu fordern, noch die Möglichkeit, diese Beitreibung tatsächlich zu veranlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 49 bis 53).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens wurde entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags, was zu einem Liquiditätsnachteil führt, die Gesellschaft aber vom späteren Verwaltungsaufwand befreit, und andererseits einer Aufschiebung der Zahlung dieses Steuerbetrags, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung, was für die betreffende Gesellschaft notwendigerweise einen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Nachverfolgung der eingebrachten Unternehmensteile mit sich bringt, eine Maßnahme darstellt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigt als die sofortige Beitreibung der Steuer und dabei die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
    Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Regelung im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 der Fusionsrichtlinie den Abzug der Steuer ermöglicht, die auf diese Veräußerungsgewinne im Mitgliedstaat der Betriebsstätte erhoben worden wäre, da sich die Unverhältnismäßigkeit der Regelung nicht aus der Höhe der geschuldeten Steuer ergibt, sondern aus dem Umstand, dass sie dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit bietet, den Zeitpunkt ihrer Einziehung hinauszuschieben (vgl. in diesem Urteil vom 14. September 2017, Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements, C-646/15, EU:C:2017:682, Rn. 60).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
    Sieht der Steuerpflichtige diesen Verwaltungsaufwand nicht als übermäßig an und möchte ihn betreiben, kann auch der die Steuerverwaltung treffende Aufwand nicht als übermäßig eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26 und 29, vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 28, sowie vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28).

    Dazu ist festzustellen, dass es sich bei diesen Argumenten nicht um die Frage der Vergleichbarkeit der Situationen handelt, sondern um Rechtfertigungen, die auf den Grundsatz der Territorialität gestützt sind, dem zufolge die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, oder um Rechtfertigungen, die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sind, bei der es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 30).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auch wenn die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 24).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, es ebenfalls verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 24, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    Die Mitgliedstaaten verfügen daher unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum für seine Durchführung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 41 bis 43, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 22).

    Die unter die Fusionsrichtlinie fallenden Vorgänge stellen eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV alle Maßnahmen anzusehen sind, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss die Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

    Auch in Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 21.5.2015 C-657/02 "Verder LabTec" hat der EuGH bestätigt, dass eine Besteuerung stiller Reserven im Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern ins EU-Ausland gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn kein Aufschub bei der Beitreibung einer solchen Steuer ermöglicht wird (z.B. EuGH-Urteile vom 23.11.2017 C-292/16 "A Oy", ABl EU 2018, Nr. C 22, 11; IStR 2018, 32; vom 21.12.2016 C-503/14 "Kommission/Portugal", ABl EU 2017, Nr. C 53, 2; IStR 2017, 69).
  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und es sich bei der Wahrung dieser Aufteilung um ein legitimes Ziel handelt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 17.07.2014 - C-48/13, "Nordea Bank Danmark", juris, Rn. 27; vom 23.11.2017 - C-292/16, "A", juris, Rn. 30).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23677
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16 (https://dejure.org/2017,23677)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-292/16 (https://dejure.org/2017,23677)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-292/16 (https://dejure.org/2017,23677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,23677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung - Fusionsrichtlinie (Richtlinie 90/434/EWG) - Einbringung einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen Gesellschaft in eine ausländische Gesellschaft - Sofortige Besteuerung im ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung - Fusionsrichtlinie ( Richtlinie 90/434/EWG ) - Einbringung einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen Gesellschaft in eine ausländische Gesellschaft - Sofortige Besteuerung im ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 1234
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16
    11 Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 33), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 35), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 35).

    14 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44 und 45), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46).

    15 Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45 und 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 ff.), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 47), und vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60).

    16 So ausdrücklich: Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:264, Rn. 31), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 49), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff., 58, 62), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 52).

    21 Diesen Ansatz - keine Pflicht zur Verlustberücksichtigung - hat der Gerichtshof in seinen jüngeren Urteilen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung mehrfach bestätigt - vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 ff.), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff.).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16
    11 Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 33), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 35), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 35).

    14 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44 und 45), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46).

    15 Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45 und 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 ff.), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 47), und vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60).

    17 Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35), vom 17. Juli 2014, Nordea Bank (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 27), und vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 23).

    18 Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 49), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff., 58, 62), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Diesen Ansatz - keine Pflicht zur Verlustberücksichtigung - hat der Gerichtshof in seinen jüngeren Urteilen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung mehrfach bestätigt - vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 ff.), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff.).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16
    14 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44 und 45), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46).

    16 So ausdrücklich: Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:264, Rn. 31), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 52).

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