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   EuGH, 16.12.2004 - C-293/03   

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https://dejure.org/2004,1975
EuGH, 16.12.2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,1975)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,1975)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,1975)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    My

    Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG

  • EU-Kommission PDF

    My

    Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG

  • EU-Kommission

    My

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Anspruch eines Beamten italienischer Staatsangehörigkeit auf vorgezogene Altersrente nach der belgischen Regelung, die Zeiten beruflicher Tätigkeit zu berücksichtigen; ...

  • Judicialis

    EG Art. 2; ; EG Art. 3; ; EG Art. 17; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; EG Art. 40; ; EG Art. 42; ; EG Art. 283; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    My

    Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Gewährung einer vorgezogenen Altersrente - My

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal du Travail Brüssel vom 20. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Gregorio MY gegen l'Office National des Pensions (ONP)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel - Vereinbarkeit bestimmter belgischer Rechtsvorschriften und des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit den Artikeln 2 EG, 3 EG, 17 EG, 18 EG, 39 EG, 40 EG, 42 EG und 283 EG und mit Artikel 7 der Verordnung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 300
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    35 Wie aber der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-411/98 (Ferlini, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 41) entschieden hat, können die Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, weil sie nicht nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, wie es Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung verlangt, der deren persönlichen Geltungsbereich bestimmt.

    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen besonders geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 11, vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20, und Ferlini, Randnr. 42).

    38 Einem Arbeitnehmer, der wie Herr My Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 39 EG und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach u. a., Randnr. 12, Schmid, Randnr. 22, und Ferlini, Randnr. 43).

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    44 Das System der Übertragung von Rentenansprüchen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bezweckt durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80, Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393, Randnrn.

    45 Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat durch seine Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs des Statuts vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind, auch die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften erschweren könnte, da das Überwechseln vom nationalen Dienst in den Gemeinschaftsdienst zu einem Verlust derjenigen Versorgungsansprüche führen würde, die ihnen zustünden, wenn sie nicht in den Dienst der Gemeinschaft träten (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 19).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen besonders geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 11, vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20, und Ferlini, Randnr. 42).

    38 Einem Arbeitnehmer, der wie Herr My Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 39 EG und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach u. a., Randnr. 12, Schmid, Randnr. 22, und Ferlini, Randnr. 43).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und Arduino, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen besonders geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 11, vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20, und Ferlini, Randnr. 42).

    38 Einem Arbeitnehmer, der wie Herr My Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 39 EG und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach u. a., Randnr. 12, Schmid, Randnr. 22, und Ferlini, Randnr. 43).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und Arduino, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    40 Die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 39 EG sind aber nicht auf rein interne, auf einen Mitgliedstaat beschränkte Sachverhalte anwendbar (Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 16, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    17 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert, um dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu ermöglichen sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    25 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
    Da das vorlegende Gericht den Gerichtshof auch nach der Auslegung dieser Bestimmung fragt, ist zunächst hierüber zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

  • EuGH, 29.09.1987 - 126/86

    Giménez Zaera / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13

    Melchior

    Die belgische Regierung hebt insbesondere hervor, dass der Kläger im Urteil My (EU:C:2004:821) sowohl im Rahmen des belgischen Systems als auch im Rahmen des Systems der Union Versorgungsansprüche erworben habe, wohingegen Frau Melchior im vorliegenden Fall niemals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der belgischen Regelung erworben habe.

    Zum anderen meine ich, dass die belgische Regierung das Urteil My (EU:C:2004:821) falsch versteht.

    Erstens unterscheidet sich entgegen dem Vorbringen dieser Regierung die vom Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) behandelte Frage nicht wesentlich von der Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt.

    Zweitens stützte sich das Urteil My (EU:C:2004:821) entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht auf eine besondere Bestimmung des Beamtenstatuts, in diesem Fall auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII dieses Statuts.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil My (EU:C:2004:821) zugrunde lag, aus zwei Teilen bestand.

    Dieses Vorgehen ergibt sich meiner Ansicht nach klar aus den Ausführungen in den Rn. 44, 45 und 46 des Urteils My (EU:C:2004:821).

    Über die besonderen Fragestellungen der den Urteilen Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) und My (EU:C:2004:821) zugrunde liegenden Rechtssachen hinaus wollte der Gerichtshof daher konkret den Grundsatz bekräftigen, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlässt, die von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ abschrecken kann, gegen die Verpflichtung verstößt, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, und damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts missachtet.

    Daneben ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) stillschweigend anerkennt, dass eine solche Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Rechtsbürgern haben kann(26).

    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gysen hatte ich bereits die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Rechtsprechung in der Rechtssache My (EU:C:2004:821) außerhalb des Bereichs von Ruhegehältern, insbesondere bei Familienzulagen(29), anzuwenden.

    3 - Vgl. Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 42).

    6 - Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

    19 - EU:C:2004:821.

    Anders scheint es sich indessen zu verhalten, wenn diese Bestimmung gemeinsam mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung findet, die selbst unmittelbar anwendbar sind (vgl. z. B. Urteil Acereda Herrera, C-466/04, EU:C:2006:405, Rn. 41 bis 45), oder wenn sie im Kontext von Regeln gelesen wird, die sich aus der Gesamtsystematik des Vertrags oder eines Unionsrechtsakts ableiten, wie das im Urteil My (EU:C:2004:821) der Fall ist, und mit denen sich der Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung hinreichend genau definieren und ihr unbedingter Charakter bestimmen lässt (vgl. auch Urteil Bruce of Donington, EU:C:1981:194, Rn. 14 bis 20, in dem die Besteuerung der Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war, bezogen, vom Gerichtshof dahin beurteilt wurde, dass die interne Funktionsweise des Parlaments durch die Schaffung finanzieller Hindernisse für die Reisen seiner Mitglieder behindert werde und Art. 5 des EWG-Vertrags in Verbindung insbesondere mit Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verletzt werde).

    Dagegen ist, offenbar entgegen der Ansicht des vorlegenden Gericht, aber entsprechend dem zutreffenden Hinweis der belgischen Regierung, die Situation der Kläger, denen die schwedischen Behörden die Zusammenrechnung der Zeiten, während der sie dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem nach den Vorschriften des Beamtenstatus angehörten, zum Zweck der Berechnung des Elterngelds verweigert hatten, vom Gerichtshof in den Urteilen Öberg (C-185/04, EU:C:2006:107) und Rockler (C-137/04, EU:C:2006:106) nur aus dem Blickwinkel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beurteilt worden, wobei Rn. 47 des Urteils My (EU:C:2004:821) nur zitiert wurde, um den Abschreckungseffekt festzustellen, den die in Rede stehende Regelung auf die Ausübung dieser Freiheit entfaltet.

    28 - Außerhalb des Bereichs der Sozialpolitik stellte der Gerichtshof in einem dem Urteil My (EU:C:2004:821) vorausgehenden Urteil entsprechende Überlegungen an.

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 - C-293/03 - [My] Rn. 40, Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 - C-64/96 und C-65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.) .
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

    Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 -  C-293/03  - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 -  C-64/96 und C-65/96  - [Uecker und Jacquet] Rn. 16  f.) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    Auch wenn es der Ansicht ist, dass die Begründung dieser Entscheidung nicht unmittelbar auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden könne, da die in Rede stehenden belgischen Regelungen unterschiedlich seien, und auch die in der Rechtssache My (C-293/03, EU:C:2004:821) entwickelte Lösung ebenfalls nicht unmittelbar auf den von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit übertragbar sei, könnte Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 seiner Meinung nach die Einstellung belgischer Beamter mit einem gewissen Dienstalter durch die Union dennoch erschweren.

    Der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der eine gegenseitige Verpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten begründe, sei nicht auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden, die weder mit derjenigen, die zum Urteil Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237) noch mit jener, die zum Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) geführt habe, vergleichbar sei.

    Somit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner Frage wissen möchte, ob die mit den Urteilen Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237) und My (C-293/03, EU:C:2004:821) eingeleitete und vor Kurzem durch das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) bestätigte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

    Das Vorbringen der belgischen Regierung, dass sich der Ausgangsrechtsstreit von den Rechtsstreitigkeiten, die zu den Urteilen Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237) und My (C-293/03, EU:C:2004:821) geführt hätten, unterscheide, so dass die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf die Situation von Frau Wojciechowski übertragbar seien, betrifft die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage in der Sache und kann daher die Zuständigkeit des Gerichtshofs für deren Beantwortung nicht beeinträchtigen.

    Nach Ansicht der Kommission lassen die Unterschiede zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und dem Rechtsstreit, der zu dem Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) geführt habe, kein anderes Ergebnis zu als das, zu dem der Gerichtshof in diesem Urteil gekommen sei.

    Wenn ich dieses Vorbringen richtig verstehe, vertritt die Regierung die Ansicht, dass aufgrund dieser Gegenseitigkeit einem Mitgliedstaat weder zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er, wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) geführt hätten, die Zeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei einem Organ der Union für die Festsetzung seiner nach der nationalen Regelung bestehenden Sozialansprüche nicht berücksichtigt habe, noch, dass er diese wie im Ausgangsverfahren berücksichtigt habe.

    Erstens hat nämlich der Gerichtshof, worauf die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 42) ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Zeit der Beschäftigung in einem internationalen öffentlichen Dienst wie dem der Union einer im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit für die Zwecke von Art. 45 AEUV gleichgestellt werden kann, und somit die Situation eines Wanderarbeitnehmers von derjenigen eines Beamten, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, klar unterschieden.

    Daher verstößt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ebenso gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Beamtenstatut wie die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, die zum Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) und zum Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) geführt haben.

    Zum Einwand der Kommission wegen der Möglichkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens, sich gegenüber den belgischen Behörden auf die Verpflichtung zu berufen, die den Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut obliegt, nämlich der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe dadurch zu erleichtern, dass sie nicht durch die Anwendung ihrer Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem der Organe der Union abschrecken, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) implizit anerkannt hat, dass diese Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern haben kann.

    17 - Vgl. Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 42).

    20 - Vgl. Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41), My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) und Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

    36 - In Fällen, in denen aufgrund der Anwendung dieser Regelung ein Arbeitnehmer, der früher einem nationalen Versorgungssystem angeschlossen war, durch die Annahme einer Stelle bei einem Organ der Union Gefahr liefe, eine Altersleistung nach diesem System nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, auf die er einen Anspruch gehabt hätte, wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte, vgl. Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45 bis 48) und Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 28 bis 34).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

    Zwar lasse sich die Begründung dieser Entscheidung nicht unmittelbar auf den von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen, da die fraglichen belgischen Regelungen unterschiedlich seien, und auch die im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) vom Gerichtshof entwickelte Lösung sei nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit übertragbar, doch könne Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 die Einstellung belgischer Beamter mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschweren.

    In diesem Rahmen wirft es die Frage auf, ob die im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist.

    Dass nach Auffassung der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren fragliche Situation nicht mit denen vergleichbar ist, um die es in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ging, und dass folglich die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollen, gehört zur materiell-rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage und berührt damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) bereits entschieden, dass der in Art. 10 EG genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - der nunmehr seinen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 EUV findet - in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.

    Dabei hat der Gerichtshof in den Rn. 45 bis 47 des Urteils My (C-293/03, EU:C:2004:821) und in den Rn. 29 bis 32 des Beschlusses Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ausgeführt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnten.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass derartige Folgen angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung in Art. 10 EG findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, nicht hingenommen werden können (vgl. Urteil My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi, C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 33).

    Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau Wojciechowski im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er bei der Wahl der Maßnahmen verfügt, die zur Erreichung des in Art. 42 EG genannten Ziels am besten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. April 1999, Nijhuis, C-360/97, Slg. 1999, I-1919, Randnr. 30), seiner Verpflichtung grundsätzlich nachgekommen ist, die sich aus der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgabe ergibt, ein System einzuführen, das den Arbeitnehmern eine Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die sich für sie aus den nationalen Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. November 1995, Vougioukas, C-443/93, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 30, Molenaar, Randnr. 14, und vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 34).
  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

    Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 - C-293/03 - [My] Rn. 40; 5. Juni 1997 - C-64/96 und C-65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.; vgl. nunmehr EuGH 18. Juli 2017 - C-566/15 - [Erzberger] Rn. 28; 22. Juni 2017 - C-20/16 - [Bechtel] Rn. 32) .
  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau Melchior nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.

    Sie führt hierfür die Urteile Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19) und My (EU:C:2004:821) an.

    Daher sei die im Urteil My (EU:C:2004:821) entwickelte Lösung nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar.

    Der Gerichtshof hat allerdings im Urteil My (EU:C:2004:821) entschieden, dass Art. 10 EG in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.

    Dabei hat sich der Gerichtshof nicht auf eine spezifische Bestimmung des Statuts gestützt, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) in den Rn. 45 bis 48 des Urteils My (EU:C:2004:821) festgestellt, dass eine solche Regelung ebenso wie die Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs des Statuts vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnte.

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 - C-293/03 - [My] Rn. 40, Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 - C-64/96 und C-65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.) .
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Da es auf europäischer Ebene - außer teilweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - keine solchen Regelungen gibt, die der Europäische Gesetzgeber aufgrund der Vielfältigkeit der nationalen Regelungen den nationalen Gesetzgebern überlassen hat (vgl. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160b Nr. 1 S. 3, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 und vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 Nr. 9; vgl. auch EuGH, Urteile vom 14. September 1995 - Rs. C-396/93 P - Slg. 1995, I 2611 und vom 16. Dezember 2004 - Rs. C-293/03 - Slg. 2004, I 12013), greifen bei Einkünften aus internationaler Verwendung mangels Spezialvorschriften die allgemeinen Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

    Die Ruhensregelungen verstoßen aber auch nicht gegen status- und versorgungsrechtliche Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union und unterliegen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einkünfte oder Versorgung von der Ruhensberechnung unberührt bleiben; nur die Versorgung aus dem deutschen Beamtenverhältnis unterliegt dem Ruhen nach § 53 und § 56 BeamtVG (vgl. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - a.a.O. , vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 und vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 Nr. 9; vgl. auch EuGH, Urteile vom 14. September 1995 - Rs. C-396/93 P - a.a.O. und vom 16. Dezember 2004 - Rs. C-293/03 - a.a.O.).

  • BFH, 13.07.2021 - I R 20/18

    Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 07.09.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 245/16

    Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF

  • EuGH, 04.02.2021 - C-903/19

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

  • EuGH, 13.02.2019 - C-179/18

    Rohart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche

  • EuGH, 31.05.2017 - C-420/15

    U - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • LSG Hessen, 04.02.2011 - L 6 EG 24/09

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Elterngeld - Bedienstete der

  • VG Köln, 19.04.2007 - 15 K 281/06

    Anspruch eines Beamten auf ergänzende Nachversicherung im Versorgungssystem der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DIE ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN

  • EuGH, 19.07.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2005 - C-458/03

    Parking Brixen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende

  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 4 R 119/08

    Berücksichtigungsfähigkeit von Beitragszeiten für den NATO pensions fonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-449/06

    Gysen - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Vergütung - Zulagen

  • EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07

    O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Freizügigkeit der Unionsbürger (Artikel 18 EG) -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523

    Gewährung ergänzender Versorgungsleistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 11 KR 4870/11

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht - Vorversicherungszeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-40/05

    Lyyski - Diskriminierungsverbot - Unionsbürgerschaft - Zugang zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06

    Davis u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-166/12

    Casta - Beamte der Europäischen Union - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • EuGöD, 22.05.2014 - F-36/14

    Bischoff / Kommission

  • EuGH, 10.10.2013 - C-5/13

    Kovács

  • EuGH, 09.07.2010 - C-287/09

    Pisaneschi

  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1659/19

    Zum Ruhen der Versorgung nach § 60 HBeamtVG wegen Verwendung bei der Euopäischen

  • EuG, 17.12.2015 - T-510/13

    Italien / Kommission

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   EuGH, 17.12.2004 - C-293/03   

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EuGH, 17.12.2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,33170)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,33170)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,33170)
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   EuGH, 17.06.2004 - C-293/03   

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EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,72436)
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,14486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2004 - C-293/03 (https://dejure.org/2004,14486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    My

  • EU-Kommission PDF

    Gregorio My gegen Office national des pensions (ONP).

  • EU-Kommission

    Gregorio My gegen Office national des pensions (ONP)

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 22.11.1995 - C-443/93

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03
    Vgl. entsprechend dazu, dass die Grundsätze des Artikels 39 EG auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, Urteil vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93 (Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnrn.

    Die fragliche griechische Regelung führe dazu, "dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, und Wanderarbeitnehmer zum Nachteil der Letztgenannten ungleich behandelt werden", weil die Regelung die in öffentlichen Krankenhäusern in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstzeiten im Hinblick auf den Erwerb von Altersrentenansprüchen nicht anerkenne (zitiertes Urteil Vougioukas, Randnrn.

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03
    6 - Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnrn.

    7 - Zitiertes Urteil vom 11. April 2000 (Deliège, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03
    Vgl. auch Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6), vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93 (Saddik, Slg. 1995, I-511) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).

    8 - Urteil vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97 (Brentjens' Handelsonderneming, Slg. 1999, I-6025, Randnrn. 42 und 43); zitierte Urteile Albany (Randnr. 43) und Deliège (Randnrn. 34 und 35).

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