Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.1999 - C-294/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,199
EuGH, 26.10.1999 - C-294/97 (https://dejure.org/1999,199)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.1999 - C-294/97 (https://dejure.org/1999,199)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - C-294/97 (https://dejure.org/1999,199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurowings Luftverkehr

  • EU-Kommission PDF

    Eurowings Luftverkehr

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]
    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Gewerbesteuer - Nationale Rechtsvorschriften über die Hinzurechnung bestimmter Beträge zur steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Unternehmen, die Wirtschaftsgüter von überwiegend im Ausland ansässigen Vermietern mieten - ...

  • EU-Kommission

    Eurowings Luftverkehr

  • Simons & Moll-Simons

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die wie § 8 Nr. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz einen steuerlichen Vorteil für die Mehrzahl der Unternehmen vorsieht,... die Wirtschaftsgüter von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten, diesen Vorteil jedoch stets jenen Unternehmen versagen, die Wirtschaftsgüter bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten, bewirkt eine Ungleichbehandlung je nach dem Sitz des Dienstleistenden, die Artikel 59 EG-Vertrag untersagt

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Steuer gemäß dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu entrichtenden Gewerbesteuer bestimmte Beträge; Ausnahme, die auf Mieter von Wirtschaftsgütern nicht anwendbar ist, deren Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften: Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    EG Art. 49

  • datenbank.nwb.de

    § 8 Nr. 7 Satz 2 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG sind nicht mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Finanzverwaltung setzt Eurowings-Urteil um

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

In Nachschlagewerken (2)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeertrag
    Ermittlung des Gewerbeertrags
    Hinzurechnungen nach § 8 GewStG bis 31.12.2007
    Miet- und Pachtzinsen
  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Eurowings-Entscheidung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 7 S 2, GewStG § 12 Abs 2 Nr 2 S 2, EGV Art 59
    Freier Dienstleistungsverkehr; Gewerbesteuer; Hinzurechnungsvorschriften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster - Auslegung des Artikels 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG) im Hinblick auf das Gewerbesteuergesetz, wonach im Falle eines gebietsansässigen Mieters eines Flugzeugs, das einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 93
  • DVBl 2000, 114
  • BB 2000, 29
  • BB 2000, 63
  • DB 1999, 2246
  • BStBl II 1999, 851
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Gegen dieses Argument spreche allerdings, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Kompensation steuerlicher Nachteile durch andere Vorteile eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könne (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21, und vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089).

    Ein etwaiger Steuervorteil für Dienstleistende in Form ihrer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, gibt einem anderen Mitgliedstaat nicht das Recht, die in seinem Gebiet ansässigen Empfänger der Dienstleistungen steuerlich ungünstiger zu behandeln (vgl. zu Artikel 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG] Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Asscher, Randnr. 53).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Gegen dieses Argument spreche allerdings, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Kompensation steuerlicher Nachteile durch andere Vorteile eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könne (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21, und vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089).

    Ein etwaiger Steuervorteil für Dienstleistende in Form ihrer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, gibt einem anderen Mitgliedstaat nicht das Recht, die in seinem Gebiet ansässigen Empfänger der Dienstleistungen steuerlich ungünstiger zu behandeln (vgl. zu Artikel 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG] Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Asscher, Randnr. 53).

  • BFH, 15.06.1983 - I R 113/79

    Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinsen, wenn bei gemischtem Vertrag die

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    In diesem Zusammenhang weist das Finanzgericht darauf hin, daß der Bundesfinanzhof es in einem Beschluß vom 30. Dezember 1996 (BStBl. II 1997, S. 466) als zweifelhaft angesehen habe, ob die Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 7 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 59 ff. EG-Vertrag vereinbar seien, auch wenn er diese Frage in einer älteren Entscheidung noch bejaht habe (Urteil vom 15. Juni 1983, BStBl. II 1984, S. 17).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Artikel 59 EG-Vertrag zudem nicht nur dem Dienstleistenden selbst, sondern auch dem Empfänger der Dienstleistungen Rechte (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, und Svensson und Gustavsson).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Da das Leasing eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) darstellt, ist weiter darauf hinzuweisen, daß Artikel 59 EG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt, die darauf beruhen, daß der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 25, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr.15).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, und vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955) könne das Ziel der Verwirklichung steuerlicher Kohärenz eine Ungleichbehandlung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden nur rechtfertigen, wenn der von dem Angehörigen eines Mitgliedstaats erlittene steuerliche Nachteil durch eine entsprechende steuerliche Begünstigung desselben Staatsangehörigen kompensiert werde, so daß er im Ergebnis nicht diskriminiert werde.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, und vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955) könne das Ziel der Verwirklichung steuerlicher Kohärenz eine Ungleichbehandlung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden nur rechtfertigen, wenn der von dem Angehörigen eines Mitgliedstaats erlittene steuerliche Nachteil durch eine entsprechende steuerliche Begünstigung desselben Staatsangehörigen kompensiert werde, so daß er im Ergebnis nicht diskriminiert werde.
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Zunächst ist festzustellen, daß zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, daß aber die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21).
  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    In diesem Zusammenhang weist das Finanzgericht darauf hin, daß der Bundesfinanzhof es in einem Beschluß vom 30. Dezember 1996 (BStBl. II 1997, S. 466) als zweifelhaft angesehen habe, ob die Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 7 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 59 ff. EG-Vertrag vereinbar seien, auch wenn er diese Frage in einer älteren Entscheidung noch bejaht habe (Urteil vom 15. Juni 1983, BStBl. II 1984, S. 17).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
    Da das Leasing eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) darstellt, ist weiter darauf hinzuweisen, daß Artikel 59 EG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt, die darauf beruhen, daß der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 25, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr.15).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Außerdem umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    32 Schließlich verleiht Artikel 59 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).

    64 Diese Rechte umfassen nicht nur die Freiheit des Dienstleistungsempfängers, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch irgendwelche Beschränkungen daran gehindert zu werden (Urteile Ciola, Randnr. 11, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 20), sondern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auch das Recht des Dienstleistungsempfängers, sich auf diese Rechte selbst dann zu berufen, wenn weder er noch der Dienstleister sich an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft begeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurowings Luftverkehr, Randnr. 34, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2003, I-13031, Randnrn.

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   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999 - C-294/97   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - C-294/97 (https://dejure.org/1999,14141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurowings Luftverkehr

  • EU-Kommission PDF

    Eurowings Luftverkehrs AG gegen Finanzamt Dortmund-Unna.

    Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Steuer - Ausnahme, die auf Mieter von Wirtschaftsgütern nicht anwendbar ist, deren Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und deshalb nicht steuerpflichtig ist

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