Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2005 - C-295/03 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6500
EuGH, 30.06.2005 - C-295/03 P (https://dejure.org/2005,6500)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2005 - C-295/03 P (https://dejure.org/2005,6500)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - C-295/03 P (https://dejure.org/2005,6500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission PDF

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 über die Abweisung der Klagen auf Nichtigerklärung zweier Schreiben der Kommission und auf Ersatz der durch diese Schreiben entstandenen Schäden ; Fehlende Prüfung einer geltend gemachten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Art. 19 Abs. 2 S. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Fe... bruar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 19 Abs. 1 S. 1; ; Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 geänderten Fassung Art. 14 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen Art. 17; ; Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen Art. 18; ; Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung [EG] Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung [EWG] Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Sachgebiete: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmitel der Sociétà ALESSANDRINI Srl u. a. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01, Società Alessandrini Srl u. a. gegen Kommission der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini Srl u. a. gegen Kommission), mit dem ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission abgewiesen wurde, mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 10.04.2003 - T-93/00

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    arl, die Dal Bello Sife Srl, die Frigofrutta Srl, die Garletti Snc und die London Fruit Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1635, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Schreibens Nr. 02418 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2000 und auf Ersatz des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens (Rechtssache T-93/00) sowie auf Nichtigerklärung des Schreibens AGR 030905 der Kommission vom 8. Dezember 2000 und Ersatz des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens (Rechtssache T-46/01) abgewiesen hat.

    30 Der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999.

    38 Der der Rechtssache T-46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000.

    34 Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002 wurden die Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    38 Infolgedessen ist der Antrag auf Nichtigerklärung, den die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 gestellt hatten, zurückgewiesen worden.

    In der Rechtssache T-93/00 liegt die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten.

    In der Rechtssache T-46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen.

    109 Da eine der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft fehlt, sind die Schadensersatzklagen in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 abzuweisen.".

    49 Zum anderen hätten die Rechtsmittelführerinnen sowohl in der Rechtssache T-93/00 als auch in der Rechtssache T-46/01 lediglich beantragt, "die Kommission zum Ersatz des Schadens nach den Artikeln 235 und 288 Absatz 2 EG-Vertrag zu verurteilen", wie dies aus Nummer 2 der Anträge in den Klageschriften der beiden Rechtssachen hervorgehe.

    56 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nicht allein mit der Feststellung verneinen konnte, dass, was die Rechtssache T-93/00 betrifft, die Ursache des Schadens darin liege, dass "die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten", und dass, was die Rechtssache T-46/01 angeht, der Schaden "unmittelbar auf [die] mangelnde Sorgfalt" der Rechtsmittelführerinnen zurückzuführen sei.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission) wird aufgehoben.

    Die unter den Nummern T-93/00 et T-46/01 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Klagen werden abgewiesen.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    Kein Wirtschaftsteilnehmer kann nämlich ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation besessen hat, da ein solcher Marktanteil nur eine augenblickliche wirtschaftliche Position darstellt, die den mit einer Änderung der Umstände verbundenen Risiken ausgesetzt ist (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 79, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 77).

    33 und 34, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnr. 89).

    Diese Beschränkung beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, Randnrn.

    82 und 87, und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, Randnr. 77).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse namentlich nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    75 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnr. 24, und Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    107 Sofern eine der drei Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht erfüllt ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).

    61 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (siehe u. a. Urteile vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 19).

  • EuGH, 15.05.1984 - 121/83

    Zuckerfabrik Franken / Hauptzollamt Würzburg

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    75 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnr. 24, und Deutschland/Kommission, Randnr. 55).
  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    75 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnr. 24, und Deutschland/Kommission, Randnr. 55).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    89 Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn.
  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    75 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31, vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnr. 24, und Deutschland/Kommission, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 32, vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnrn.
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
    89 Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

  • EuG, 29.10.1998 - T-13/96

    TEAM Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm -

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Speziell zum Grundrecht der unternehmerischen Freiheit hat der Gerichtshof weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses nicht schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. nur EuGH 22. Januar 2013 - C-283/11 - [Sky Österreich] Rn. 45; 6. September 2012 - C-544/10 - [Deutsches Weintor] Rn. 54 mwN; 6. Dezember 2005 - C-453/03 ua. - [ABNA ua.] Rn. 87, Slg. 2005, I-10423; 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86, Slg. 2005, I-5673; 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 51 f., Slg. 2004, I-7789) .

    Folglich kann die unternehmerische Freiheit Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das Recht in seinem Wesensgehalt antastet (EuGH 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86 mwN, aaO; 14. Dezember 2004 - C-210/03 - [Swedish Match] Rn. 72 mwN, Slg. 2004, I-11893; jeweils für das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung; 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 52, aaO, für die unternehmerische Freiheit) .

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Speziell zum Grundrecht der unternehmerischen Freiheit hat der Gerichtshof weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses nicht schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. nur EuGH 22. Januar 2013 - C-283/11 - [Sky Österreich] Rn. 45; 6. September 2012 - C-544/10 - [Deutsches Weintor] Rn. 54 mwN; 6. Dezember 2005 - C-453/03 ua. - [ABNA ua.] Rn. 87, Slg. 2005, I-10423; 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86, Slg. 2005, I-5673; 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 51 f., Slg. 2004, I-7789) .

    Folglich kann die unternehmerische Freiheit Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das Recht in seinem Wesensgehalt antastet (EuGH 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86 mwN, aaO; 14. Dezember 2004 - C-210/03 - [Swedish Match] Rn. 72 mwN, Slg. 2004, I-11893; jeweils für das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung; 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 52, aaO, für die unternehmerische Freiheit) .

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    So hat er entschieden, dass zwar die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, dass aber Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, Randnr. 78, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86).
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Zur Beeinträchtigung des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerinnen, die sich aus der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf Zuwiderhandlungen ergeben soll, die teilweise vor deren Inkrafttreten begangen worden sind, genügt die Feststellung, dass die Wirtschaftsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Lage vertrauen können, die von den Organen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 80, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    26 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 61).
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 220).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

    So hat er entschieden, dass zwar die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, dass aber Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, Randnr. 78, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86).
  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    Schließlich können die Wirtschaftsteilnehmer nach der Rechtsprechung nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die von den Organen im Rahmen ihres Ermessens abgeändert werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 80, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 89; vgl. auch Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

    So hat er entschieden, dass zwar die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, dass aber Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, Randnr. 78, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-121/06

    Fedon & Figli und Fedon America / Rat und Kommission - Rechtsmittel -

    So hat er entschieden, dass zwar die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, dass aber Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, Randnr. 78, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86).
  • EuG, 13.09.2006 - T-226/01

    CAS Succhi di Frutta / Kommission - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 22.05.2007 - T-216/05

    Mebrom / Kommission - Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaft - Einfuhr von

  • EuGH, 15.07.2014 - C-71/13

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-335/13

    Feakins - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22356
Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03 P (https://dejure.org/2005,22356)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.04.2005 - C-295/03 P (https://dejure.org/2005,22356)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. April 2005 - C-295/03 P (https://dejure.org/2005,22356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Ländern - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission PDF

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Ländern - Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 404/93 - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 10.04.2003 - T-93/00

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    Das vorliegende Rechtsmittel hat das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1635) zum Gegenstand, mit dem die Nichtigkeitsklagen gegen zwei Schreiben der Kommission über die Ablehnung der Anträge mehrerer traditioneller Importeure von Bananen lateinamerikanischen Ursprungs, Einfuhrzertifikate für Bananen aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern verwenden zu dürfen, abgewiesen wurden.

    Der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999, für das die Rechtsmittelführerinnen bei den zuständigen nationalen Stellen Einfuhrlizenzen für den Restbetrag ihrer vorläufigen individuellen Referenzmenge beantragten, die ihnen im Rahmen der für die Einfuhr von Drittlandsbananen zur Verfügung stehenden Mengen gewährt wurden(7).

    Der der Rechtssache T-46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000.

    Die betroffenen Unternehmen erhoben beim Gericht erster Instanz Klagen gegen die Schreiben der Kommission vom 26. Januar 2000 (Rechtssache T-93/00) und vom 8. Dezember 2000 (Rechtssache T-46/01).

    Nach Ansicht des Gerichts beruhten etwaige Schäden der Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht unmittelbar auf diesem Übergang, sondern darauf, dass es ihnen nicht möglich war, sich im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen einzudecken (in der Rechtssache T-93/00) bzw. auf ihrer Weigerung, für das vierte Quartal des Jahres 2000 Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen zu erlangen (in der Rechtssache T-46/01)(14).

    Das Gericht hat jedoch in Bezug auf die Rechtssache T-93/00 festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen, auch wenn ihr Vorbringen in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Unmöglichkeit, Geschäftspartner zu finden, auf das Inkrafttreten der Regelung von 1999 zurückzuführen sei , nicht rechtswirksam nachgewiesen hätten, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie es ablehnte, ihrem Antrag auf Erlass von Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 stattzugeben(16).

    Nach Ansicht des Gerichts liegt "in der Rechtssache T-93/00 ... die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten.

    In der Rechtssache T-46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen.

    Ich komme daher zu dem Schluss, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-93/00 und, wenn auch mit geringerer Stichhaltigkeit, in der Rechtssache T-46/01 einen hinreichend klaren und stichhaltigen Grund vorgebracht haben, der zumindest eine ausdrückliche Zurückweisung durch das Gericht verdient hätte.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 aufzuheben;.

  • RG, 01.06.1893 - 1442/93

    1. Kann ein nicht zum äußerlichen Ausdrucke gebrachter Gedanke eine Grundlage für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

    Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 über die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3) (im Folgenden: Regelung von 1993).

    Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 hatten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden in ihrem Staatsgebiet eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge zu berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln.

    Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 (ABl. L 261, S. 3) geänderten Fassung sieht vor: "Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten während der ersten sieben Tage des letzten Monats in dem Quartal beantragt, das dem Quartal vorangeht, für das die Lizenzen erteilt werden.".

    Am 28. Oktober 1998 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(4), durch deren Artikel 31 die Verordnung Nr. 1442/93 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben wurde.

  • EGMR, 09.12.1994 - 16798/90

    LÓPEZ OSTRA c. ESPAGNE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    18 - Vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Dezember 1994, Ruiz Torija/Spanien (Serie A, Nr. 303 A, Randnrn.

    29 f.), und Hiro Balani/Spanien (Serie A, Nr. 303 B, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    19 - Urteile vom 20. Februar 1992 in der Rechtssache C-345/90 P (Parlament/Hanning, Slg. 1992, I-949 ff., insbesondere I-989) und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 55).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    20 - Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93 (Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31) und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 55).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    21 - Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schraeder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15) und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.02.1992 - C-345/90

    Parlament / Hanning

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    19 - Urteile vom 20. Februar 1992 in der Rechtssache C-345/90 P (Parlament/Hanning, Slg. 1992, I-949 ff., insbesondere I-989) und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    21 - Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schraeder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15) und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    20 - Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93 (Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31) und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 55).
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03
    22 - Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27).
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