Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2014 - C-295/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16315
EuGH, 10.07.2014 - C-295/12 P (https://dejure.org/2014,16315)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-295/12 P (https://dejure.org/2014,16315)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-295/12 P (https://dejure.org/2014,16315)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Margenbeschneidung - Art. 263 AEUV - Rechtmäßigkeitskontrolle - Art. 261 AEUV - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Art. 47 der Grundrechtecharta - Grundsatz des ...

  • damm-legal.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Die gegen Telefónica und Telefónica de España verhängte Geldbuße von ca. 152 Mio. EUR wegen Missbrauch des spanischen Marktes für Breitband- Internetzugang bleibt bestehen

  • Europäischer Gerichtshof

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Margenbeschneidung - Art. 263 AEUV - Rechtmäßigkeitskontrolle - Art. 261 AEUV - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Art. 47 der Grundrechtecharta - Grundsatz des ...

  • EU-Kommission

    Telefónica SA und Telefónica de España SAU gegen Europäische Kommission.

    Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Margenbeschneidung - Art. 263 AEUV - Rechtmäßigkeitskontrolle - Art. 261 AEUV - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Art. 47 der Grundrechtecharta - Grundsatz des ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zum Rechtsschutz in Wettbewerbssachen; Zulässigkeit des Rechtsmittels trotz zahlreicher unzulässiger Rechtsmittelgründe; unbegründetes Rechtsmittel spanischer Telefongesellschaften gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • kanzlei.biz

    Missbrauch einer beherrschende Stellung auf dem spanischen Markt für Breitband-Internetzugang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zum Rechtsschutz in Wettbewerbssachen; Zulässigkeit des Rechtsmittels trotz zahlreicher unzulässiger Rechtsmittelgründe; unbegründetes Rechtsmittel spanischer Telefongesellschaften gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España zurück, die ihre beherrschende Stellung auf dem spanischen Markt für Breitband-Internetzugang missbraucht haben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kartellstrafe für Telefonica bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem spanischen Markt für Breitband-Internetzugang

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätze zum Rechtsschutz in Wettbewerbssachen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätze zum Rechtsschutz in Wettbewerbssachen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtliche Grundsätze zum Rechtsschutz in Wettbewerbssachen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T"336/07), mit dem das Gericht eibe Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3196 final der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 799
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Dieses Vorbringen geht ins Leere, wie auch der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge hervorhebt, da die fehlende Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen eines umfassenderen Vorbringens geltend gemacht wurde, mit dem die Anwendung der Kriterien gefordert wurde, die der Gerichtshof im Urteil Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellt hatte.

    Wie jedoch aus den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellt das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet, so dass die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58).

    Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Eigentumsrechts, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit sowie Missachtung der auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) zurückgehenden Rechtsprechung.

    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass sie gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten, obwohl die Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie der Gerichtshof im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) definiert habe, nicht erfüllt und insbesondere die Inputs nicht unentbehrlich seien.

    Wie aus Rn. 75 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht in den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die vom Gerichtshof im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Kriterien eine missbräuchliche Lieferverweigerung betrafen.

    Das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere stellt jedoch eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 56) und für die die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) und insbesondere die Unentbehrlichkeit des Inputs nicht gelten.

    Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Entscheidung des Gerichts, die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) nicht anzuwenden, führe zu einer Verletzung ihres Eigentumsrechts sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit.

    Die Rechtsmittelführerinnen rügen erstens, das Gericht habe eine falsche Auslegung der auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) zurückgehenden Rechtsprechung für zutreffend erklärt, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission befugt gewesen sei, nachträglich die Preisbedingungen für die Nutzung nicht unentbehrlicher Infrastrukturen zu regeln.

    Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet, da es darauf hinausläuft, dass Art. 102 AEUV im vorliegenden Kontext nur dann anwendbar wäre, wenn die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Im Übrigen ist, soweit diese dritte Rüge auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) gestützt wird, darauf hinzuweisen, dass das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs darstellt, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet und auf die die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Kriterien nicht anwendbar sind, wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteile Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 51; Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung sieht das Unionsrecht für Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach Art. 102 AEUV ein System der gerichtlichen Kontrolle vor, das sämtliche nach Art. 47 der Charta erforderlichen Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56 und 63).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (Urteile Kommission/Tetra Laval, EU:C:2005:87, Rn. 39, Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 54, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 59).

    Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 66, sowie Kone u. a./Kommission, T-151/07, EU:C:2013:696, Rn. 32).

    Der Unionsrichter muss die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen und kann nicht hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 37).

    Angesichts dieser Merkmale genügt die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle den Erfordernissen des in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Unionsrecht Art. 47 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67; Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38).

    Jedenfalls ist festzustellen, dass sich das Gericht bei der Ausübung der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht auf eine Prüfung des Vorliegens offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränkt hat, sondern die streitige Entscheidung tatsächlich eingehend rechtlich wie tatsächlich auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe geprüft und damit den Anforderungen einer unbeschränkten Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta entsprochen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 82, sowie KME u. a./Kommission, C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 109).

    Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der streitigen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 64, sowie KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Insbesondere lässt ihr Vorbringen, sie seien aufgrund der Verfahrensdauer daran gehindert gewesen, vor der Verkündung des Urteils TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83) ein Rechtsmittel einzulegen, nicht den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall der vor dem Gericht anhängige Rechtsstreit einen anderen Ausgang hätte nehmen können.

    Wie jedoch aus den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellt das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet, so dass die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58).

    Das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere stellt jedoch eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 56) und für die die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) und insbesondere die Unentbehrlichkeit des Inputs nicht gelten.

    Im Rahmen einer ersten Rüge tragen sie vor, das Gericht habe zu Unrecht bei seiner Prüfung der Auswirkungen ihres Verhaltens auf den Endkundenmarkt die fehlende Unentbehrlichkeit der Inputs nicht berücksichtigt und damit die vom Gerichtshof im Urteil TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) aufgestellten Grundsätze missachtet.

    Diese Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, da sie auf einem falschen Verständnis von Rn. 69 des Urteils TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) beruht, in der der Gerichtshof lediglich darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte; das Gericht war mithin nicht zu ihrer Berücksichtigung verpflichtet.

    Diese dritte Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, da zum einen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis wie der Margenbeschneidung voraussetzt, dass sie eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Markt hat, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 64), und zum anderen das Gericht in Rn. 282 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung festgestellt hat, dass die Kommission das Vorliegen solcher potenziellen Wirkungen nachgewiesen hat.

    Solche berechtigten Zweifel hätten mindestens bis Oktober 2003, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung Deutsche Telekom, und weiter bis zur Verkündung des Urteils TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) bestanden.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteile Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 51; Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 36).

    Die EMRK stellt - auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden -, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 32).

    Das Rechtsprechungsorgan müsse insbesondere befugt sein, sich mit allen für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu befassen (vgl. u. a. Urteil des EGMR A. Menarini Diagnostics/Italien, Rn. 59, sowie Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der von den Rechtsmittelführerinnen gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen und kann nicht hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 37).

    Angesichts dieser Merkmale genügt die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle den Erfordernissen des in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Unionsrecht Art. 47 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67; Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 112 § 1 Buchst. c der zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 426, sowie Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 24).

    Wenn es einer Partei erlaubt wäre, in diesem Rahmen ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 165 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafen und der Rechtssicherheit nicht so verstanden werden dürfen, dass sie die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit untersagen, sie können aber der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegenstehen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 217).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um eine richterliche Auslegung handelt, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zu der fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 218 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteile Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 51; Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung sieht das Unionsrecht für Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach Art. 102 AEUV ein System der gerichtlichen Kontrolle vor, das sämtliche nach Art. 47 der Charta erforderlichen Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56 und 63).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (Urteile Kommission/Tetra Laval, EU:C:2005:87, Rn. 39, Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 54, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 59).

    Angesichts dieser Merkmale genügt die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle den Erfordernissen des in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Unionsrecht Art. 47 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 67; Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 56, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, EU:C:2013:522, Rn. 38).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 90).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 64).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile E.ON Energie/Kommission, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126; Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 57, und Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, C-586/12 P, EU:C:2013:863, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Weig / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Das Gericht hat in Rn. 416 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Berechnung des Betrags der wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbuße ihrer Begründungspflicht genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie ist nicht verpflichtet, Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. Urteile Weig/Kommission, C-280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 43 bis 46; Sarrió/Kommission, C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 73 bis 76, sowie Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 463 bis 464).

    Diese Befugnis ändert jedoch nichts am Umfang der Erfordernisse, die sich für die streitige Entscheidung aus der Begründungspflicht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Weig/Kommission, EU:C:2000:627, Rn. 47; Sarrió/Kommission, EU:C:2000:631, Rn. 77, sowie Corus UK/Kommission, C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 149).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EGMR, 27.09.2011 - 43509/08

    A. MENARINI DIAGNOSTICS S.R.L. c. ITALIE

  • EuGH, 19.12.2013 - C-586/12

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 24.10.2013 - C-510/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EGMR, 07.06.2012 - 4837/06

    SEGAME SA v. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • EuGH, 29.11.2007 - C-107/07

    Weber / Kommission - Rechtsmittel - Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Sie widerspricht auch den Anforderungen aus Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCh und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 78, 214 ; 84, 59 ; 129, 1 ; 149, 346 ; zu Art. 47 GRCh vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi, C-584/10 P u.a., EU:C:2013:518, Rn. 119; Urteil vom 18. Juli 2015, Schindler, C-501/11, EU:C:2013:522, Rn. 36, 38; Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau, C-535/14, EU:C:2015:407, Rn. 42; Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech, C-300/14, EU:C:2015:825, Rn. 38; Urteil vom 18. Februar 2016, Bank Mellat, C-176/13, EU:C:2016:96, Rn. 109; Urteil vom 21. April 2016, Bank Saderat, C-200/13, EU:C:2016:284, Rn. 98; Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 47 GRCh Rn. 30; Eser/Kubiciel, in: Mayer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 47 GRCh Rn. 21; einschränkend EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech, C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Rn. 62; Urteil vom 10. Juli 2014, Telefonica de Espana, C-295/12, EU:C:2014:2062, Rn. 55).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54).

    Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    Hinsichtlich der Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sie vorsätzlich begangen wurde, wenn dem betreffenden Unternehmen der wettbewerbswidrige Charakter seines Verhaltens nicht verborgen geblieben sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 1978, Miller International Schallplatten/Kommission, 19/77, EU:C:1978:19, Rn. 18, vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 45, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 156).

    Insoweit muss zwar im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003, die für Zuwiderhandlungen gegen die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln Sanktionen vorsehen, insbesondere der in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 146 bis 149); dieser Grundsatz darf aber nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so genau vorgetragen und substanziiert wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung - die von den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nur ungenau und unsubstanziiert vorgetragen wird -, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, ICF/Kommission, C-467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 90, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 59, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42).

    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe (vgl. in diesem Sinne Urteile KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 109, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62 und 82, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 56 und 59) und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung -, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 87 bis 92).

    Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings - im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle - strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 62, Alliance One International/Kommission, C-679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 105, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 126, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 45).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25642
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12 P (https://dejure.org/2013,25642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-295/12 P (https://dejure.org/2013,25642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-295/12 P (https://dejure.org/2013,25642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Kosten-Preis-Schere (Margenbeschneidung) - Von der Telefónica SA auf dem spanischen Markt für Breitbandzugänge berechnete Großkundenpreise - Geldbuße - Begründungspflicht der Kommission - Berechnungsmethode - ...

  • EU-Kommission

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

  • rechtsportal.de

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Kosten-Preis-Schere (Margenbeschneidung) - Von der Telefónica SA auf dem spanischen Markt für Breitbandzugänge berechnete Großkundenpreise - Geldbuße - Begründungspflicht der Kommission - Berechnungsmethode - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in der es um eine Geldbuße von mehr als 151 Millionen Euro geht, die die Kommission gegen Telefónica verhängt hat, zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (81)

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12
    149 und 150), und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.

    48 - Vgl. auch Randnr. 63 des Urteils Chalkor/Kommission und im gleichen Sinn Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 692).

    Vgl. im gleichen Sinne Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 692), Groupe Danone/Kommission (Randnr. 61) sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 86).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen der Untersuchung der von der Europäischen Kommission gegen die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU verhängten Geldbuße nicht ausgeübt hat.

    2 - Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12
    Das Gericht hat sogar seine eigene Rechtsprechung vergessen, denn es hat in Randnr. 316 des Urteils Archer Daniels Midland/Kommission (im Übrigen bestätigt in dem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, Randnr. 262) festgestellt, dass, "[was] den Vergleich mit anderen Bußgeldentscheidungen der Kommission [angeht], ... diese Entscheidungen daher im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein [können], wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall " (Hervorhebung hinzugefügt).

    Diese Rechtsprechung wurde bestätigt durch das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, Randnr. 262).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Was die Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815), und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie Verstöße gegen Art. 101 oder 102 AEUV betrafen und dass in den ihnen zugrunde liegenden Fällen Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen galten.

    Die Klägerin stützt ihre Behauptung, bei der Festsetzung der Geldbuße müsse u. a. der aus der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gezogene Gewinn berücksichtigt werden, auf mehrere Urteile, wobei die von ihr in diesem Rahmen angeführte Rechtsprechung Fälle betrifft, die Verstöße gegen Art. 101 AEUV (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 96, und vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56) bzw. gegen Art. 102 AEUV (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2013:619, Nr. 117) zum Gegenstand hatten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Somit entspricht der Ansatz, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil vertritt, dem vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) (wie auch von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache) beanstandeten Ansatz - so wie dies auch schon in der erstinstanzlichen Rechtssache der Fall war, die zum Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), geführt hat und in der ich diesen Ansatz in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-295/12 P, EU:C:2013:619) kritisiert habe.

    24 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619, Nrn. 107 ff.).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), in denen ich diese Probleme im Detail untersucht habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

    11 - Vgl. für eine eingehende Würdigung die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619).

    48 - C-295/12 P, EU:C:2013:619, Rn. 129.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    Zum einen habe ich die Bedeutung und den Umfang der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), in der das Gericht eine eingehende Prüfung der Berechnung der Geldbuße vorzunehmen hatte, im Detail behandelt.
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