Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2021 - C-296/20   

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https://dejure.org/2021,39268
EuGH, 30.09.2021 - C-296/20 (https://dejure.org/2021,39268)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2021 - C-296/20 (https://dejure.org/2021,39268)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2021 - C-296/20 (https://dejure.org/2021,39268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerzbank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ...

  • Betriebs-Berater

    Verbrauchergerichtsstand nach dem LuGÜ II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Lugano-II-Übereinkommen: Ansässigkeit der Parteien von Verbrauchervertrag in durch das Übereinkommen gebundenem Staat und Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach Vertragsschluss durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Verbrauchergerichtsstand trotz Umzugs des Verbrauchers ins Ausland nach Vertragsschluss ("Commerzbank")

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Verbrauchergerichtsstand nach dem LugÜ

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1159
  • ZIP 2021, 2201
  • EuZW 2022, 177
  • WM 2021, 2140
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-98/20

    mBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2020 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung des Beschlusses in der Rechtssache C-98/20, mBank (Beschluss vom 3. September 2020, mBank C-98/20, EU:C:2020:672), ausgesetzt worden.

    Was Art. 16 des Lugano-II-Übereinkommens angeht, hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1215/2012, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit demjenigen des genannten Art. 16 übereinstimmt, festgestellt, dass der Begriff "Wohnsitz des Verbrauchers" dahin auszulegen ist, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet (Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).

    Viertens ist zu bedenken, dass eine Regelung wie die in Art. 16 Abs. 2 des Lugano-II-Übereinkommens, was die besonderen Zuständigkeitsregeln bei Verbrauchersachen betrifft und wenn die Klage wie im vorliegenden Fall von dem beruflich oder gewerblich Handelnden gegen den Verbraucher erhoben wird, als "Regel der ausschließlichen Zuständigkeit" eingeordnet wird, wonach die Klage nur vor den Gerichten des Staats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 26).

    Unter den Umständen, die der Verkündung des Beschlusses vom 3. September 2020, mBank (C-98/20, EU:C:2020:672), zugrunde lagen, verfügte die Bank, die ihren Sitz im ersten Staat hatte, zwar über eine Zweigniederlassung im zweiten Staat, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch seinen Wohnsitz hatte.

    Drittens ist in Bezug auf das mit dem Lugano-II-Übereinkommen verfolgte Ziel und in Beantwortung des zweiten Einwands der Commerzbank zur Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und zu der Gefahr, dass der Verbraucher den Schutzgerichtsstand "mitnehmen" könnte, zu bedenken, dass mit den Regelungen dieses Übereinkommens nicht bezweckt wird, die Systematik des Vertrags zu regeln, sondern einheitliche Regelungen für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Zuständigkeitsregeln nicht vor Einleitung des Verfahrens bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Die vorstehenden Erwägungen stehen zu den Gründen des Urteils vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740), nicht im Widerspruch.
  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Drittens ist in Bezug auf das mit dem Lugano-II-Übereinkommen verfolgte Ziel und in Beantwortung des zweiten Einwands der Commerzbank zur Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und zu der Gefahr, dass der Verbraucher den Schutzgerichtsstand "mitnehmen" könnte, zu bedenken, dass mit den Regelungen dieses Übereinkommens nicht bezweckt wird, die Systematik des Vertrags zu regeln, sondern einheitliche Regelungen für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Zuständigkeitsregeln nicht vor Einleitung des Verfahrens bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Im Urteil vom 14. November 2013, Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 26), hat der Gerichtshof zum wiederholten Mal seine ständige Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach die Anwendung der Zuständigkeitsregeln einen Auslandsbezug verlangt und sich der Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den Grund der Streitigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten mit einbezogen sind.
  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften ungeachtet dessen anwendbar waren, dass der Verbraucher und der beruflich oder gewerblich Handelnde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat ansässig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 22, 29, 30 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-467/16

    Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Lugano-II-Übereinkommen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 37), klargestellt hat, zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Diese Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer von ihnen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nach den vom Gerichtshof angewandten Auslegungsmethoden nicht nur auf den Wortlaut der fraglichen Bestimmung abzustellen, sondern sind auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
    Zweitens bleibt nach ständiger Rechtsprechung für diejenigen Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens, die im Wesentlichen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), mit den Bestimmungen von dessen Vorläufer, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), und mit den Bestimmungen des noch älteren Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts relevant (Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    64 Vgl. Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 42 bis 44).

    71 Zudem sollte dieser Schutz mit Sicherheit Verbraucher zum Konsum außerhalb der Grenzen des eigenen Staates, im Binnenmarkt, veranlassen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona in der Rechtssache Commerzbank, C-296/20, EU:C:2021:733, Nr. 26).

  • BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage

    Ob bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Auslandsbezug bestand, der Beklagte also bereits zu diesem Zeitpunkt in Polen wohnte, ist für die Frage, ob ein Verbrauchervertrag i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO vorliegt, nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. September 2021, C-296/20 (WM 2021, 2140 Rn. 52 - zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c] LugÜ-II) ohne Bedeutung.

    Diese zu einem Passivprozess ergangene Entscheidung ist auch auf Aktivprozesse des Verbrauchers übertragbar (vgl. Arnold , IPRax 2022, 584 [587]; Wolber , EuZW 2022, 177 [181]; kritisch Wilke , VuR 2022, 32 [36]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-396/21

    FTI Touristik (Voyage à forfait aux Îles Canaries) - Vorlage zur

    5 Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    60 Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 39 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 08.09.2022 - 18 U 120/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage

    Soweit aufgrund des streitigen Parteivorbringens im Lichte der Commerzbank-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.09.2021 - C-296/20, EuZW 2022, 177) daneben ggf. hätte erwogen werden können, ob der Kläger - sofern er bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz noch in B., also dem Ort der von den Beklagten ausgeübten Tätigkeit gehabt hätte - einen dort möglicherweise bereits gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) 1. Alt. EuGVVO begründeten Gerichtsstand durch einen späteren Wegzug nach Deutschland "mitgenommen" haben könnte, bietet der insofern maßgebliche Vortrag des Klägers - der ausdrücklich und substantiiert behauptet, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade keinen Wohnsitz mehr am Ort der von den Beklagten ausgeübten Tätigkeit gehabt zu haben - für derartige Erwägungen keine Grundlage.
  • OLG Köln, 29.09.2022 - 18 U 120/21
    Soweit aufgrund des streitigen Parteivorbringens im Lichte der Commerzbank-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.09.2021 - C-296/20, EuZW 2022, 177 ) daneben ggf. hätte erwogen werden können, ob der Kläger - sofern er bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz noch in B., also dem Ort der von den Beklagten ausgeübten Tätigkeit gehabt hätte - einen dort möglicherweise bereits gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) 1. Alt. EuGVVO begründeten Gerichtsstand durch einen späteren Wegzug nach Deutschland "mitgenommen" haben könnte, bietet der insofern maßgebliche Vortrag des Klägers - der ausdrücklich und substantiiert behauptet, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade keinen Wohnsitz mehr am Ort der von den Beklagten ausgeübten Tätigkeit gehabt zu haben - für derartige Erwägungen keine Grundlage.
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerzbank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Lugano-II-Übereinkommen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Verbraucher, der nach Vertragsabschluss ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Lugano-II-Übereinkommen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Verbraucher, der nach Vertragsabschluss ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    13 Konkret zum Verhältnis zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Rn. 70, vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, im Folgenden: Urteil Mühlleitner, Rn. 33), und vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, im Folgenden: Urteil Hobohm, Rn. 32).

    19 Vgl. unter der Geltung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, konsolidierte Fassung in ABl. 1998, C 27, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) das Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 14), das Urteil Gabriel, Rn. 36, und das Urteil Gruber, Rn. 32 und 33. Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Mühlleitner, Rn. 26 und 27, und in Bezug auf die Verordnung Nr. 1215/2012 das Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 24).

    41 Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Rn. 59 und 60, und Urteil Mühlleitner, Rn. 38.

    42 Im Urteil Mühlleitner hat der Gerichtshof festgestellt, dass es für die Anwendung des Artikels kein unerlässliches Merkmal darstellte, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    Ähnliches gilt für das Urteil in der Rechtssache C-478/12(32), das meines Erachtens das Problem, das uns beschäftigt, ebenso wenig löst:.

    26 Urteile vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33), vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64), und vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46).

    32 Urteil vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735).

    35 Urteil vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 29 ff.).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    24 Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29), vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46), sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 62 und 63).

    25 Urteile vom 14. Mai 2009, 11singer (C-180/06, EU:C:2009:303, Rn. 56 und 57), vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 35 ff. und Tenor), sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37).

    26 Urteile vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33), vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64), und vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    19 Vgl. unter der Geltung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, konsolidierte Fassung in ABl. 1998, C 27, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) das Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 14), das Urteil Gabriel, Rn. 36, und das Urteil Gruber, Rn. 32 und 33. Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Mühlleitner, Rn. 26 und 27, und in Bezug auf die Verordnung Nr. 1215/2012 das Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 24).

    21 Zur engen Auslegung des Begriffs "Verbraucher" vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16), und vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    21 Zur engen Auslegung des Begriffs "Verbraucher" vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16), und vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41).

    22 Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 52), sowie die in den Fußnoten weiter unten angeführten Urteile.

  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    Der Sachverhalt ähnelt demjenigen des Urteils vom 17. Oktober 2013, Emrek (C-218/12, EU:C:2013:666).

    60 Urteil vom 17. Oktober 2013, Emrek (C-218/12, EU:C:2013:666).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    19 Vgl. unter der Geltung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, konsolidierte Fassung in ABl. 1998, C 27, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) das Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 14), das Urteil Gabriel, Rn. 36, und das Urteil Gruber, Rn. 32 und 33. Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Mühlleitner, Rn. 26 und 27, und in Bezug auf die Verordnung Nr. 1215/2012 das Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 24).

    20 Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 25): "...für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 [müssen] drei Voraussetzungen erfüllt sein...: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören.".

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    24 Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29), vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46), sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 62 und 63).

    26 Urteile vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33), vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64), und vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    24 Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29), vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46), sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 62 und 63).

    26 Urteile vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33), vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64), und vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
    30 Urteil vom 17. November 2011, Hypotecní banka (C-327/10, EU:C:2011:745).

    34 Urteil vom 17. November 2011, Hypotecní banka (C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 31).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12

    Emrek - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

  • EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

    Mietz

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • EuGH, 03.09.2020 - C-98/20

    mBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    71 Zudem sollte dieser Schutz mit Sicherheit Verbraucher zum Konsum außerhalb der Grenzen des eigenen Staates, im Binnenmarkt, veranlassen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona in der Rechtssache Commerzbank, C-296/20, EU:C:2021:733, Nr. 26).
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