Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2008 - C-298/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,207
EuGH, 16.10.2008 - C-298/07 (https://dejure.org/2008,207)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-298/07 (https://dejure.org/2008,207)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 (https://dejure.org/2008,207)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/31/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum? - Der Diensteanbieter ist verpflichtet Informationenzu Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikationermöglichen. Diese Informationen müssen nicht ...

  • markenmagazin:recht

    Informationspflichten eines Diensteanbieters im Internet - Angabe der Telefonnummer im Impressum

  • Telemedicus

    Telefonnummer im Impressum

  • Telemedicus

    Telefonnummer im Impressum

  • webshoprecht.de

    Zur Notwendigkeit einer effizienten unmittelbaren Kommunikation im Internetverkehr und zur Angabe einer Telefonnummer

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Impressum, wenn E-Mail-Kontakt möglich

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post

  • EU-Kommission PDF

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post

  • EU-Kommission

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post“

  • JurPC

    RL 2000/31/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
    Keine Angabe der Telefonnummer im Impressum

  • aufrecht.de

    Anforderungen an das Impressum im Netz

  • stroemer.de

    Telefonnummer im Webimpressum

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr; Pflicht eines Diensteanbieters zur Angabe von Kontaktinformationen gegenüber den Nutzern des Dienstes bereits vor Vertragsschluss; Zulässigkeit einer ...

  • kanzlei.biz

    Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer auf Website

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Europäischer Gerichtshof: Internetanbieter muss keine Telefonnummer nennen

  • info-it-recht.de

    Telefonnummer im Impressum nicht zwingend; E-Mail-Adresse allein reicht aber nicht !

  • Judicialis

    Richtlinie 2000/31/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2000/31/EG Art. 5 Abs. 1 c
    Anforderungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr an die vor Vertragsschluss zu erteilenden Informationen zur Kontaktaufnahme

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Volltext)

    Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Telefonnummer keine Pflichtangabe im Impressum

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG
    Elektronischer Geschäftsverkehr im Binnenmarkt

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Impressum nicht zwingend notwendig

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    EuGH entschied: Angabe der Telefonnummer im Impressum nicht zwingend notwendig

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce: Das Impressum gesetzliche Pflichtangaben

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Telefonnummer ist keine Pflichtangabe

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Telefonnummer ist keine Pflichtangabe

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post

  • heise.de (Pressebericht, 16.10.2008)

    Firmen im Internet müssen nicht zwingend Telefonnummer angeben

  • heise.de (Pressemeldung, 16.10.2008)

    Firmen im Internet müssen nicht zwingend Telefonnummer angeben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzanmerkung und Auszüge)

    Website-Betreiber müssen im Impressum keine Telefonnummer nennen

  • shopbetreiber-blog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile für Shop-Betreiber 2008

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich, aber weitergehende Kontaktmöglichkeiten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Angabe einer Telefonnummer im Impressum einer Internetseite nicht zwingend erforderlich

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Angabe der Telefonnummer im Impressum nicht zwingend notwendig

  • kanzlei-potthast.de (Kurzinformation)

    Angabe der Telefonnummer im Impressum

  • juracontent.de PDF, S. 5 (Rechtsprechungsübersicht)

    EBay & Recht - Rechtsprechungsübersicht zum Jahr 2008 (RA Dr. Uwe Schlömer und RA Jörg Dittrich; K&R 2009, 145)

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Impressum nicht zwingend vorgeschrieben

  • rechtmedial.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Internetanbieter muss keine Telefonnummer nennen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Angabe einer Telefonnummer im Impressum einer Internetseite nicht zwingend erforderlich

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Internet-Impressum

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Impressum: Telefonnummer erforderlich?

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer im Impressum

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Angabe der Telefonnummer im Impressum für Online-Anbieter

  • aid24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Diensteanbieter müssen in der Regel keine Telefonnummer auf Webseite angeben, wenn e-Mail-Kontakt vom Diensteanbieter ermöglicht wird! Ausnahme: Im Einzelfall keine elektronische Kommunikation möglich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Angabe der Telefonnummer im Impressum für Online-Anbieter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich, aber weitergehende Kontaktmöglichkeiten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Impressum erforderlich?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anbieter von Diensten im Internet müssen im Impressum nicht zwingend Telefonnummer angeben - Elektronische Anfragemaske genügt in der Regel neben Angabe der E-Mail-Adresse

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 19 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzanmerkung und Auszüge)

    Website-Betreiber müssen im Impressum keine Telefonnummer nennen

  • uni-oldenburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Angabe der Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung von Telemediendiensten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 22. Juni 2007 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen deutsche internet versicherung AG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3553
  • EuZW 2008, 692
  • VersR 2009, 485
  • MMR 2009, 25
  • MIR 2008, Dok. 308
  • K&R 2008, 670
  • afp 2009, 40
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-298/07
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Randnr. 20, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-298/07
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Randnr. 20, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-301/98

    KVS International

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-298/07
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Randnr. 20, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-53/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-298/07
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Randnr. 20, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1) der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor dem Vertragsschluss mit ihnen neben seiner elektronischen Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-298/07, Slg. 2008, I-7841, Randnr. 40).
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Diese Bestimmung ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-298/07, Slg. 2008, I-7841, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 238/14

    Mehrwertdienstenummer im Impressum entspricht nicht den Anforderungen an

    Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, Slg. 2008, I-7841 = NJW 2008, 3553 Rn. 40 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, können auch ein persönlicher Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31, 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 25 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    b) Vergeblich beruft sich die Revision auf die Schlussanträge des Generalanwalts Colomer vom 15. Mai 2008 (C-298/07).

    Dessen Auffassung, dass der Gedanke des Verbraucherschutzes für die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht maßgeblich sei und diese Vorschrift den Diensteanbieter nur zur Angabe einer Adresse der elektronischen Post und nicht auch zur Vorhaltung eines zweiten Kommunikationswegs verpflichte, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen (Rn. 45, 49, 51 der Schlussanträge), hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union nicht angeschlossen (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 17, 22, 25 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    Zudem genügt der Postverkehr nicht dem Gebot der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten hinreichend zügigen Kommunikation (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31, 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Verpflichtung zur Angabe einer Postanschrift dementsprechend auch nicht im Zusammenhang mit der Nennung der Kommunikationswege erwähnt, die als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG hinreichend anzusehen sind (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 18, 31 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Telefonanruf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 28 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 23 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

    Die Beantwortung der streitentscheidenden Frage, ob die Bereitstellung einer Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG anzusehen ist, unterliegt im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2008 (NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV) keinen vernünftigen Zweifeln, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nicht geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2008 (NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV) bedarf entgegen der Ansicht der Revision keiner Klarstellung.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darin ausgeführt, die Mitteilung der Adresse der elektronischen Post und eine elektronische Anfragemaske, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden könnten, worauf dieser mit elektronischer Post antworte, genüge dann nicht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, wenn ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche (NJW 2008, 3553 Rn. 36, 38 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Randnr. 20, und vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-298/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 15).
  • KG, 08.04.2016 - 5 U 156/14

    WhatsApp muss AGB auf Deutsch anbieten und Kommunikationsweg neben E-Mail-Adresse

    Danach ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post (das meint die E-Mail-Anschrift, Senat WRP 2013, 1058) einen weiteren schnellen, unmittelbaren und efï¬zienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 25, 40).

    Das Wort "unmittelbar" erfordert, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist (EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 29, 31).

  • OLG Köln, 08.07.2016 - 6 U 180/15

    Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten beim Abschluss eines

    Insbesondere führt er aus, aus der auch vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des EuGH zur Richtlinie 2000/31/EG (NJW 2008, 3553) lasse sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts herleiten, da diese Richtlinie einen anderen Anwendungsbereich habe als die Richtlinie 2011/83/EU.

    Diese Bestimmungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation ausdrücklich aufstellen; für sie gilt, dass, soweit schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind, die Angabe einer Telefonnummer fakultativ ist (EuGH, NJW 2008, 3553).

    Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der VerbraucherRRL unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH NJW 2008, 3553 keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 - C. I. L. F. I. T.).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Zu berücksichtigen sind vielmehr auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, Slg. 2008, I-7841 = NJW 2008, 3553 Rn. 15 - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet-versicherung AG, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ebenfalls davon aus, dass eine effiziente Kommunikation nicht allein durch Telefon und Telefax, sondern auch durch eine elektronische Abfragemaske sichergestellt sein kann, sofern der Unternehmer auf die Anfrage des Verbrauchers innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet-versicherung).

    Die Revision hat ferner nicht geltend gemacht, dass die von der Beklagten neben der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über eine E-Mail zur Verfügung gestellten Kommunikationswege des Rückrufsystems und des Internet-Chat die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf eine effiziente Kommunikation aufgestellten Voraussetzungen (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31 ff. - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet-versicherung AG) nicht erfüllen.

  • KG, 07.05.2013 - 5 U 32/12

    Online-Kontaktformular

    Der Gerichtshof der Europäischen Union führt aus "dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, ... neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen" (EuGH NJW 2008, 3553, Rn. 40).

    Die telefonische Kommunikation hinterlässt, auch wenn sie als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, keine greifbaren Spuren (EuGH NJW 2008, 3553, Rn. 28).

    Es ist deshalb, soweit es nicht neben der Angabe einer E-Mail-Anschrift zusätzlich vorgehalten wird (dazu EuGH NJW 2008, 3553), abzulehnen (de lege lata).

  • LG Frankfurt/Main, 02.10.2013 - 3 O 445/12

    Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig

    Sie könnten etwa auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer an den Diensteanbieter wenden könnten (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 32, 40).

    Das Kriterium Unmittelbarkeit bedeute, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet sein dürfe (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 29); eine Kommunikation sei effizient, wenn sie es ertaube, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhalte, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar sei (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 30).

    Die bereits vor Vertragsschluss von dem Diensteanbieter mitgeteilten Informationen sollen den Nutzern des Dienstes gerade ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen könnten (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 23).

    Der Schutz der Verbraucher ist in jedem Stadium des Kontakts zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern des Dienstes sicherzustellen (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553, juris-Rn. 22).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der EuGH (vgl. NJW 2008, 3553) auch nicht zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer Mehrwertdienstenummer geäußert und diese insbesondere auch nicht bejaht.

    Zwar hat der EuGH das Kriterium der unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne zwischengeschaltete Person beschrieben (vgl. NJW 2008, 3553, Rn. 31), dies aber vor dem Hintergrund, dass hier zu klären war, ob der Umstand, dass bei einer Kommunikation über ein Kontaktformular zwangsläufig die Antwort - anders als bei einem Telefonat - zeitlich versetzt (dort 30 bis 60 Minuten später) erfolgt, einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung entgegensteht.

  • KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14

    Impressumspflicht für Diensteanbieter im Internet: Angabe einer mit automatisch

    Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 - , juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).
  • LG Berlin, 28.08.2014 - 52 O 135/13

    Zur Kommunikation über eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse

  • OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 6 U 219/13

    Impressum ausschließlich mit Mehrwertdienste-Rufnummer ist wettbewerbswidrig

  • OLG Koblenz, 01.07.2015 - 9 U 1339/14

    1&1 muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08

    Pammer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 -

  • KG, 08.04.2016 - 8.04.2016

    Keine englischen AGB in deutschem Internetauftritt / Whatsapp

  • OLG Jena, 26.11.2008 - 2 U 438/08

    Irreführung durch Bewerbung der Tätigkeit im Reisegewerbe als stehendes Gewerbe

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-144/09

    Hotel Alpenhof - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3

  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 6 W 102/09

    Online-Warenvertrieb: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Impressumspflicht bei

  • LG Berlin, 02.11.2010 - 15 O 41/10

    E-Mail Adresse von Fluggesellschaft darf nicht nur für einen exquisiten Kreis

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-298/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23557
Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-298/07 (https://dejure.org/2008,23557)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.05.2008 - C-298/07 (https://dejure.org/2008,23557)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - C-298/07 (https://dejure.org/2008,23557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,23557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post

  • EU-Kommission PDF

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post

  • EU-Kommission

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Richtlinie 2000/31/EG - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post“

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Auf der Suche nach der verlorenen Zeit: Generalanwalt Colomer zum E-Commerce

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer im Impressum

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Umfang der Impressumspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 322
 
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