Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2017 - C-298/16   

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https://dejure.org/2017,42012
EuGH, 09.11.2017 - C-298/16 (https://dejure.org/2017,42012)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-298/16 (https://dejure.org/2017,42012)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-298/16 (https://dejure.org/2017,42012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ispas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte - Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte - Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte - Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ispas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte - Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, ...

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Neue Rechtsprechung stärkt das Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung sind nämlich die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-369/14

    Sommer Antriebs- und Funktechnik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektro- und

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juli 2015, Sommer Antriebs- und Funktechnik, C-369/14, EU:C:2015:491, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, macht es nämlich - wie sich Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entnehmen lässt - erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 32, und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 17).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, macht es nämlich - wie sich Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entnehmen lässt - erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 32, und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 17).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-298/16
    Dieser allgemeine Grundsatz ist in Situationen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen anzuwenden, in denen ein Mitgliedstaat Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen durchführt, um seine sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Dieser allgemeine Grundsatz ist somit in Situationen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden, in denen ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung unterzieht, um seine sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27).

    Allerdings ist der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils dargestellte Anforderung, dass der Adressat einer Entscheidung seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung diese zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vortragen können muss, setzt voraus, dass er in die Lage versetzt wird, von diesen Gesichtspunkten Kenntnis zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 31).

    Da allerdings, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann, ist zu bemerken, dass solche im nationalen Recht vorgesehenen Beschränkungen u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder von Geschäftsgeheimnissen bezwecken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 36) und auch, wie die ungarische Regierung vorgetragen hat, den Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung, die durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnten.

    Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte erlegt der Steuerverwaltung in einem Verwaltungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden somit keine allgemeine Verpflichtung auf, vollständigen Zugang zu der in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Akte zu gewähren, sondern erfordert, dass es dem Steuerpflichtigen möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 32 und 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    16 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nr. 99).

    20 Vgl. z. B. Urteil vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 32).

    25 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 100, 116 und 121).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42), und vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 36).

  • BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22

    Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im

    Dies schließt es auch aus, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 49 f., mit Verweis auf EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) vorliegt.
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    bb) Insoweit ist es zwar zutreffend, dass --wie die Revision vorbringt-- nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zum Nachfolgenden insgesamt EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dahin auszulegen ist, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, bereits im Verwaltungsverfahren auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in den Akten der Behörde enthalten sind und die von ihr für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt dann, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch dem Gemeinwohl dienende Ziele (u.a. zum gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung) gerechtfertigt ist.
  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Daher ist, da es im Ausgangsverfahren nicht nur um die Modalitäten der Beweiserhebung durch die nationalen Steuerbehörden, sondern auch um die Aussetzung der Entscheidung über einen Einspruch geht, im Hinblick auf die Autonomie, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Verwaltungsverfahren verfügen, als Zweites festzustellen, dass die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass Art. 277 Abs. 1 Buchst. a der Steuerverfahrensordnung, auf dessen Grundlage im vorliegenden Fall das Verfahren ausgesetzt worden ist, nur speziell für Prüfungen der Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer gelten würde, womit - vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht insoweit vorzunehmen haben wird - ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ausscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 30).

    Da es in einem Rechtsstreit wie dem, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, letztlich darum geht, wie die Steuerverwaltung ihre Kontrollbefugnisse ausübt, um ihre sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Betrug zu bekämpfen, stellt das Verfahren, in dem der Einspruch gegen einen Steuerbescheid geprüft wird, mit dem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, eine Durchführung des Unionsrechts durch den betreffenden Mitgliedstaat dar, so dass in ihm das Recht auf eine gute Verwaltung beachtet werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Solche Beschränkungen können u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses betreffen, der durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 36).
  • FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21

    Recht einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen und

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte es grundsätzlich gebieten kann, dass es dem Einzelnen in einem die Festsetzung der Mehrwertsteuer betreffenden Verwaltungsverfahren möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2017 Rs. C-298/16, ECLI:EU:C:2017:843 Randnr. 39).

    Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, welche dem gebotenen Schutz der Vertraulichkeit dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2017 Rs. C-298/16, ECLI:EU:C:2017:843 Randnr. 35 f.).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Dieser allgemeine Grundsatz ist in Situationen anzuwenden, in denen die Verwaltung Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen durchführt, um die Erhebung der gesamten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten oder Steuerbetrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 26 und 27, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 40).

    Zwar unterliegen die nationalen Steuerbehörden keiner allgemeinen Verpflichtung, die bei ihnen geführte Akte vollständig zugänglich zu machen oder die Dokumente und Informationen, auf die die Entscheidung gestützt werden soll, von Amts wegen mitzuteilen, jedoch muss es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt (Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 32 und 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    68 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Februar 2013 (Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26), oder vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27).
  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Soweit es um einen Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer geht, ist zudem der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429) mit in den Blick zu nehmen.
  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-59/17

    SCI Château du Grand Bois

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16   

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https://dejure.org/2017,32644
Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16 (https://dejure.org/2017,32644)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-298/16 (https://dejure.org/2017,32644)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-298/16 (https://dejure.org/2017,32644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ispas

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete Mehrwertsteuer - Verfahrensrechte von Steuerpflichtigen im nationalen Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich der Grundrechte der Union - Verteidigungsrechte - Art. 41 der Charta der ...

  • rechtsportal.de

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete Mehrwertsteuer - Verfahrensrechte von Steuerpflichtigen im nationalen Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich der Grundrechte der Union - Verteidigungsrechte - Art. 41 der Charta der ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16
    6 Was auch der Praxis des Gerichtshofs in ähnlichen Rechtssachen entspricht, vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), wo das vorlegende Gericht lediglich auf die Charta Bezug genommen hatte, ohne konkrete Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuführen.

    7 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    8 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21).

    11 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22).

    20 Bei diesen Bestimmungen handelte es sich um Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112, vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson(C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).

    21 Urteil vom 26. Februar 2013 , Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 27).

    39 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Februar 2013 , Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), und vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti (C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264).

    42 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37), vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski (C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 21), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).

    46 Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60).

    48 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013 , Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 27).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16
    40 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 67), wo der Gerichtshof feststellte, dass "eine Mehrwertsteuernacherhebung infolge der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis ... als Durchführung von Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen" ist.

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 83).

    52 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), vom 17. Juli 2014, YS u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44), vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 83), und vom 9. März 2017, Doux (C-141/15, EU:C:2017:188, Rn. 60).

    77 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 84) - Hervorhebung nur hier.

    82 Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 87).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16
    37 Vgl. z. B. Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), vom 17. Juli 2014, YS u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44), vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 83), und vom 9. März 2017, Doux (C-141/15, EU:C:2017:188, Rn. 60).

    61 Vgl. z. B. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 45 ff.), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 30 bis 34).

    69 Vgl. z. B. Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 54), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 52), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nr. 52).

    28 Urteile vom 6. März 2014, Siragusa (C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24), vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 34), und vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a. (C-218/15, EU:C:2016:748, Rn. 14); vgl. zuletzt Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2017:395, Nr. 43, Fn. 36) sowie des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nr. 45); oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts, in Reaktion auf das Urteil Åkerberg Fransson: "für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union [reicht] nicht schon jeder sachliche Bezug einer [nationalen] Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses aus", BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Antiterrordatei (1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277, ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130424.1bvr121507, Rn. 91).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 26 bis 65) und in der Rechtssache Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2018:623, Nr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    68 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Februar 2013 (Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26), oder vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 58 bis 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    46 So dass dabei im Geltungsbereich des Unionsrechts gehandelt wird; zu einer ausführlichen Erörterung dieser Frage im spezifischen Kontext der Mehrwertsteuererhebung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 26 bis 65).

    51 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 61 bis 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

    68 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Februar 2013 (Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26), oder vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 58 bis 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

    68 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Februar 2013 (Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26), oder vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 58 bis 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    16 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nr. 99).

    25 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 100, 116 und 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

    Für eine eingehende Erörterung der verschiedenen Hypothesen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 32 bis 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    70 Für eine ausführlichere Erörterung siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache TÜV Rheinland LGA Products und Allianz IARD (C-581/18, EU:C:2020:77) - zum Anwendungsbereich des Unionsrechts in den eher traditionellen Fällen der Freizügigkeit und meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650) - zum Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

    Zu der Frage, wann es sich um die Durchführung des Rechts der Union zum Zweck der Anwendung der Charta handelt, siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650, Nrn. 26 bis 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    In Nr. 32 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C-298/16, EU:C:2017:650) hat Generalanwalt Bobek ausgeführt, dass, "[f]unktional betrachtet, ... eine nationale Behörde zumindest in drei typischen Fällen wahrscheinlich im Geltungsbereich des Unionsrechts handeln wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

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