Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1996

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   EuGH, 12.12.1996 - C-298/95   

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https://dejure.org/1996,1251
EuGH, 12.12.1996 - C-298/95 (https://dejure.org/1996,1251)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - C-298/95 (https://dejure.org/1996,1251)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - C-298/95 (https://dejure.org/1996,1251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Richtlinien 78/659 und 79/923 des Rates
    1. Rechtsangleichung; Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, und Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer; Richtlinien 78/659 und 79/923; Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung durch die Nichtumsetzung von Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Frist; Verstoß gegen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 5 der Richtlinie 79/923/EWG über ...

  • Judicialis

    Richtlinie 79/923/EWG Art. 3; ; Richtlinie 79/923/EWG Art. 5; ; Richtlinie 78/659/EWG Art. 3; ; Richtlinie 78/659/EWG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, und Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer - Richtlinien 78/659 und 79/923 - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2668 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 369
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
    Denn in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen die Gesundheit von Menschen gefährden könnte, müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 16, und C-59/89, Kommission/Deutschland Slg. 1991, I-2607, Randnr. 19, sowie vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 14).

    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).

  • EuGH, 06.07.1995 - C-259/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-253/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.10.1991 - C-58/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
    Denn in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen die Gesundheit von Menschen gefährden könnte, müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 16, und C-59/89, Kommission/Deutschland Slg. 1991, I-2607, Randnr. 19, sowie vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 14).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-147/94

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
    Denn in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen die Gesundheit von Menschen gefährden könnte, müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 16, und C-59/89, Kommission/Deutschland Slg. 1991, I-2607, Randnr. 19, sowie vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 14).
  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Eines der Ziele der Richtlinie besteht somit darin, die Gesundheit von Menschen zu schützen, indem die Qualität der Gewässer überwacht, deren Verschlechterung entgegengewirkt und ihre Verbesserung angestrebt wird (vgl. zur Vorgängerregelung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten ; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-298/95 [ECLI:EU:C:1996:601], Kommission/Bundesrepublik - Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 35).

    Das bedeutet, dass unmittelbar Betroffene in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahme die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um gerichtlich prüfen lassen zu können, ob die Behörde, die ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 4 WRRL beachtet hat (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-298/95, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 16, vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447], Janecek/Freistaat Bayern - Rn. 38, vom 8. November 2016 - C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencín - Rn. 44 und vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 34).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996 - C-298/95 [ECLI:EU:C:1996:501], Muschelgewässer-RL - folgt nichts anderes.
  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen eine Überschreitung des Grenzwerts ihre Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-59/89, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1991, 868; Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-361/88, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1991, 866; Urteil vom 17. Oktober 1991 - Rs. C-58/89, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1992, 459; Urteil vom 12. Dezember 1996 - Rs. C-298/95, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1997, 369).
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   Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1996 - C-298/95   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.10.1996 - C-298/95 (https://dejure.org/1996,31926)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1996 - C-298/95 (https://dejure.org/1996,31926)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinien 78/659/EWG und 79/923/EWG innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer

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