Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,165
EuGH, 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03 (https://dejure.org/2005,165)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03 (https://dejure.org/2005,165)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03 (https://dejure.org/2005,165)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • EU-Kommission PDF

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • EU-Kommission

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Landwirtschaft , Lebensmittel , Gesundheitsschutz , Verbraucherschutz , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Einstufung bestimmter Erzeugnisse als Lebensmittel oder als Arzneimittel für die Zwecke ihres Vertriebs in Deutschland; Voraussetzungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen bestimmter in den Niederlanden als ...

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder als Lebensmittel; Konkurrenzverhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des ...

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder als Lebensmittel; Konkurrenzverhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 30; ; EGV Art. 28; ; Richtlinie 2002/46 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 2002/46 Art. 12; ; Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und... des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Art. 1 Nr. 2 Abs. 2

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HLH Warenvertrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • webshoprecht.de (Auszüge)

    Auslegung der Arzneimittel-Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vitamin- und Mineralstoffprodukte können als Arzneimittel eingestuft werden

  • arzneimittelrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Arzneimittel oder Lebensmittel, das ist oft die Frage

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.6.2005)

    Gesundheitsbedenkliche Vitaminpräparate sind Arzneimittel // eigenständige Entscheidung der EU-Staaten bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Auslegung der Artikel 28 und 30 EG der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1273 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (143)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Erzeugnis ein Arzneimittel, wenn es unter die eine oder die andere dieser beiden Definitionen fällt (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, EU:C:2005:370, Rn. 49).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass auf ein Erzeugnis, das sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels als auch diejenigen eines Arzneimittels erfülle, nur die speziell für Arzneimittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien (Urteil vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 43).

    Überdies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Behörden bei der Einstufungsentscheidung über einen Wertungsspielraum verfügten (vgl. Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 56).

    Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel eingestuft ist, hindert somit nicht daran, ihm im Einfuhrmitgliedstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 56).

    Ein Erzeugnis ist dann ein Arzneimittel, wenn es entweder unter die eine oder unter die andere dieser Definitionen fällt (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 49).

    Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels nach der Funktion im Sinne der Richtlinie 2001/83 fällt, hat die zuständige nationale Behörde, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig wird, von Fall zu Fall zu treffen und dabei alle Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 51).

    Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind der Faktor, auf dessen Grundlage, ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses, zu beurteilen ist, ob es im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 52).

    Wenn im Übrigen auf ein Erzeugnis, das die Bedingungen für die Einstufung als Arzneimittel erfüllt, selbst dann, wenn es in den Anwendungsbereich einer anderen, weniger strengen Gemeinschaftsregelung fällt, nur die speziell für Arzneimittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Delattre, Randnr. 22, Monteil und Samanni, Randnr. 17, Ter Voort, Randnr. 19, sowie HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 43), ist doch, wie Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2002/46 zeigt, festzustellen, dass die physiologische Wirkung nicht für Arzneimittel spezifisch ist, sondern auch zu den verwendeten Kriterien für die Definition des Nahrungsergänzungsmittels gehört.

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Gesundheitsrisiko, auch wenn es bei der Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel nach der Funktion zu berücksichtigen ist, dennoch ein eigenständiger Faktor (vgl. Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 53).

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Diese Abgrenzung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff nach der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, GRUR 2004, 793, 796 = WRP 2004, 1024 - Sportlernahrung II; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - Rs. C-211, C-299 und C-316/03 bis C-318/03, WRP 2005, 863 Tz. 45 = ZLR 2005, 435 - HLH Warenvertriebs GmbH).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-299/03   

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https://dejure.org/2005,67052
Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-299/03 (https://dejure.org/2005,67052)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.02.2005 - C-299/03 (https://dejure.org/2005,67052)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - C-299/03 (https://dejure.org/2005,67052)
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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03

    HLH Warenvertrieb

    - in der Rechtssache C-299/03: "C 1000" (in Tabletten bestehend aus u. a. 1 000 mg Vitamin C, 30 mg Citrusbioflavonoiden, Hesperidin-Rutincomplex und weiteren Zutaten; empfohlen wird der Verzehr von täglich einer Tablette);.

    - in den Rechtssachen C-299/03 und C-317/03 mit dem Hinweis, dass durch Einnahme einer Tablette die in Deutschland geltende Empfehlung um mehr als das 13fache überschritten werde, so dass das Erzeugnis nicht mehr als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs zu betrachten und aus zwingenden Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zum Verkehr zuzulassen sei;.

    - Frage A III (in der Rechtssache C-211/03) und Frage A II (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B II a (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II b (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis 318/03): wie oben in Nummer 102 vorgeschlagen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-318/03

    Orthica

    - in der Rechtssache C-299/03: "C 1000" (in Tabletten bestehend aus u. a. 1 000 mg Vitamin C, 30 mg Citrusbioflavonoiden, Hesperidin-Rutincomplex und weiteren Zutaten; empfohlen wird der Verzehr von täglich einer Tablette);.

    - in den Rechtssachen C-299/03 und C-317/03 mit dem Hinweis, dass durch Einnahme einer Tablette die in Deutschland geltende Empfehlung um mehr als das 13fache überschritten werde, so dass das Erzeugnis nicht mehr als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs zu betrachten und aus zwingenden Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zum Verkehr zuzulassen sei;.

    - Frage A III (in der Rechtssache C-211/03) und Frage A II (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B II a (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II b (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis 318/03): wie oben in Nummer 102 vorgeschlagen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-316/03

    Orthica

    - in der Rechtssache C-299/03: "C 1000" (in Tabletten bestehend aus u. a. 1 000 mg Vitamin C, 30 mg Citrusbioflavonoiden, Hesperidin-Rutincomplex und weiteren Zutaten; empfohlen wird der Verzehr von täglich einer Tablette);.

    - in den Rechtssachen C-299/03 und C-317/03 mit dem Hinweis, dass durch Einnahme einer Tablette die in Deutschland geltende Empfehlung um mehr als das 13fache überschritten werde, so dass das Erzeugnis nicht mehr als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs zu betrachten und aus zwingenden Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zum Verkehr zuzulassen sei;.

    - Frage A III (in der Rechtssache C-211/03) und Frage A II (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B II a (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II b (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis 318/03): wie oben in Nummer 102 vorgeschlagen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-317/03

    Orthica

    - in der Rechtssache C-299/03: "C 1000" (in Tabletten bestehend aus u. a. 1 000 mg Vitamin C, 30 mg Citrusbioflavonoiden, Hesperidin-Rutincomplex und weiteren Zutaten; empfohlen wird der Verzehr von täglich einer Tablette);.

    - in den Rechtssachen C-299/03 und C-317/03 mit dem Hinweis, dass durch Einnahme einer Tablette die in Deutschland geltende Empfehlung um mehr als das 13fache überschritten werde, so dass das Erzeugnis nicht mehr als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs zu betrachten und aus zwingenden Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zum Verkehr zuzulassen sei;.

    - Frage A III (in der Rechtssache C-211/03) und Frage A II (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B II a (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B II b (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    Frage B VIII (in der Rechtssache C-211/03) und Frage B VII (in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis 318/03): wie oben in Nummer 102 vorgeschlagen.

  • EuGH, 09.06.2005 - C-317/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    In den verbundenen Rechtssachen C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03.

    Orthica BV (C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03).

    - im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-299/03: C 1000 in Tabletten bestehend aus u. a. 1 000 mg Vitamin C, 30 mg Citrusbioflavonoiden, Hesperidin-Rutinkomplex und weiteren Zutaten; empfohlen wird der Verzehr von täglich 1 Tablette;.

    - in den Rechtssachen C-299/03 und C-317/03, dass es sich nicht um ein Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs handele, da durch Einnahme einer Tablette die in Deutschland geltende Empfehlung für Vitamin C um mehr als das 13fache überschritten werde und dass dem Inverkehrbringen zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstünden;.

    26 In den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 stimmen die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegten Fragen mit denen in der Rechtssache C-211/03 überein, mit Ausnahme folgender Abweichungen: Zunächst wird in Frage 1 Buchstabe a jeder dieser Rechtssachen das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Erzeugnis namentlich genannt.

    Sodann werden Frage 1 Buchstaben b und d und Frage 2 Buchstabe g nur in der Rechtssache C-211/03, nicht aber in den Rechtssachen C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 gestellt.

    28 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. September 2003 sind die Rechtssachen C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

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