Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.2016 - C-299/14   

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https://dejure.org/2016,2314
EuGH, 25.02.2016 - C-299/14 (https://dejure.org/2016,2314)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-299/14 (https://dejure.org/2016,2314)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-299/14 (https://dejure.org/2016,2314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Garcia-Nieto u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Ausschluss von Angehörigen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Garcia-Nieto u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Ausschluss von Angehörigen eines ...

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus anderem Mitgliedstaat in den ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat; Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 883/2004 Art. 4, SGB II § 7 Abs. 1, FreizügG/EU § 2, SGB II § 7 Ab. 1 S. 2 Nr. 1, AEUV Art. 45 Abs. 2, AEUV Art. 18, RL 2004/38 Art. 24 Abs. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 1
    Unionsbürger, Sozialleistungen, Inländergleichbehandlung, SGB II, Drei-Monats-Frist, Gleichbehandlungsgebot, Gleichbehandlung, beitragsunabhängige Leistungen, Sozialhilfe, Sozialhilfebezug, freizügigkeitsberechtigt, Verhältnismäßigkeit

  • doev.de PDF

    García-Nieto u.a. - Sozialleistungen für neu zuziehende Unionsbürger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus anderem Mitgliedstaat in den ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat; Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen

  • archive.is (Pressebericht, 25.02.2016)

    Drei Monate kein Hartz IV für EU-Ausländer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslose EU-Ausländer haben in den ersten drei Monaten in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz IV

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sozialleistungen für Ausländer

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Staatsbürger dürfen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden - Versagung setzt keine Prüfung der persönlichen Umstände des Betreffenden voraus

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Menschenrecht auf das Existenzminimum ernst genommen - Sozialleistungsansprüche von Unionsbürger_innen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsche Sozialleistungen für EU-Bürger: Warten auf Hartz IV

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Garcia-Nieto u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Ausschluss von Angehörigen eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1145
  • NVwZ 2016, 450
  • NJ 2016, 170
  • DVBl 2016, 500
  • DÖV 2016, 393
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-299/14
    Im Urteil Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Leistungen wie die in Rede stehenden Leistungen nicht als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen, eingestuft werden können, sondern als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind.

    Hinsichtlich des Zugangs zu solchen Leistungen kann ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (Urteile Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 69, und Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 49).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (Urteile Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 74, und Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 50).

    Um feststellen zu können, ob Sozialhilfeleistungen wie die in Rede stehenden Leistungen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verweigert werden dürfen, muss daher vorab geprüft werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie anwendbar ist, und damit, ob sich der betreffende Unionsbürger rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält (Urteil Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 60) bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2004/38, die ein abgestuftes System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft schafft, das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, selbst verschiedene Faktoren berücksichtigt, die die jeweiligen persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen, insbesondere die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Da die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, wonach die Bundesrepublik Deutschland einem Unionsbürger während der ersten drei Monate seines Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet keinen Anspruch auf Sozialhilfe einräumen muss, es den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen, ist sie nämlich geeignet, bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Grundsicherung ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, und steht zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. entsprechend Urteil Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 61).

    Was zudem die individuelle Prüfung angeht, mit der eine umfassende Beurteilung der Frage vorgenommen werden soll, welche Belastung die Gewährung einer Leistung konkret für das gesamte im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, ist festzustellen, dass die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als "unangemessene Inanspruchnahme" eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 eingestuft werden kann; eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten (vgl. Urteil Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 62).

    Da die dritte Frage für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage verneint wird, und der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) und Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597) geführt haben, eine Frage gleichen Inhalts bejaht hat, braucht die dritte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-299/14
    Mit Entscheidung vom 19. März 2015 hat das vorlegende Gericht allerdings die erste Frage für erledigt erklärt, da eine Frage gleichen Inhalts in der Rechtssache gestellt worden war, in der das Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) ergangen ist, wo er sie bejaht und insoweit entschieden hat, dass "die Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass ihr Art. 4 für die 'besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen' im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt".

    Hinsichtlich des Zugangs zu solchen Leistungen kann ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (Urteile Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 69, und Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 49).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (Urteile Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 74, und Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 50).

    Nach dieser Bestimmung hat ein Unionsbürger nämlich das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, und nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteile Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39, sowie Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 70).

    Unbeschadet dessen kann sich der Mitgliedstaat in einem solchen Fall aber auf die Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen, um dem betreffenden Unionsbürger die beantragte Sozialhilfeleistung zu verweigern (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 70).

    Daher spricht nichts dagegen, solche Leistungen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die weder Arbeitnehmer oder Selbständige sind noch Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat zu verweigern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Brey, C-140/12, EU:C:2013:965, Rn. 44, und Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83).

    Da die dritte Frage für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage verneint wird, und der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) und Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597) geführt haben, eine Frage gleichen Inhalts bejaht hat, braucht die dritte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-299/14
    In diesem Kontext ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat zwar die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss, wenn er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass diese Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht (Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 64, 69 und 78), eine solche individuelle Prüfung aber bei einer Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens nicht geboten ist.

    Daher spricht nichts dagegen, solche Leistungen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die weder Arbeitnehmer oder Selbständige sind noch Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat zu verweigern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Brey, C-140/12, EU:C:2013:965, Rn. 44, und Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 25.02.2016 - C-299/14
    Nach dieser Bestimmung hat ein Unionsbürger nämlich das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, und nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteile Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39, sowie Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 70).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Hinsichtlich dieses Zwecks unterscheidet sich nämlich die Situation eines Unionsbürgers wie JD, der, bevor er im Aufnahmemitgliedstaat arbeitslos wurde, dort gearbeitet und seine Kinder eingeschult hatte und dem damit ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, deutlich von der Situation der Unionsbürger, die Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich von dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschließt, nämlich zum einen diejenigen, die - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen ist - ein auf drei Monate begrenztes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie haben, und zum anderen diejenigen, die dort lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 haben.

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auch das Urteil des EuGH vom 25.02.2016 (C-299/14) zur Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II enthält keine eigentliche Begründung, sondern nur den im Hinblick auf Art. 4 VO (EG) 883/2004, der die Geltung der gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der jeweiligen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorschreibt, zirkulären Verweis darauf, dass "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen' im Sinne des Art. 70 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nach Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden (EuGH, Urteil vom 25.02.2016 - C-299/14 - Rn. 52).
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss vereinbar, wie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 - Dano, NJW 2015, 145) und vom 15.9.2015 (C-67/14 - Alimanovic, NJW 2016, 555) ergibt (vgl auch EuGH vom 25.2.2016 - C-299/14 - Garcia-Nieto, NJW 2016, 1145; zur Kritik an dieser Rechtsprechung des EuGH vgl Wallrabenstein, JZ 2016, 109, und Wallrabenstein, ZESAR 2016, 349, der sich der Senat nicht anschließt) .
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12315
Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14 (https://dejure.org/2015,12315)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - C-299/14 (https://dejure.org/2015,12315)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - C-299/14 (https://dejure.org/2015,12315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Garcia-Nieto u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Arbeitsuchende Unionsbürger, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten - Regelung eines Mitgliedstaats, die diese Personen von besonderen beitragsunabhängigen ...

  • rechtsportal.de

    Verweigerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus anderem Mitgliedstaat in den ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, während der ersten drei Monate vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ...

  • faz.net (Pressebericht, 04.06.2015)

    Sozialleistungen: EuGH-Generalanwalt warnt vor "Massenzuwanderung"

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Unionsbürger, die sich in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, dürfen während der ersten drei Monate vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sozialleistungen für Unionsbürger

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hartz IV-Sperrfrist für zuziehende EU-Ausländer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    Die erste dieser Rechtssachen, in der das Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) ergangen ist, betraf den Fall eines Unionsbürgers, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne die Absicht einreist, dort Arbeit zu finden, und der nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

    Mit Entscheidung vom 19. März 2015 hat das vorlegende Gericht allerdings die erste Frage für erledigt erklärt, da diese Frage mit gleichem Inhalt in der Rechtssache gestellt worden war, in der das Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) ergangen ist, und der Gerichtshof sie dort bejaht und insoweit entschieden hat, dass "die Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass ihr Art. 4 für die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt"(5).

    Denn in Rn. 69 des Urteils Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) hat er ausgeführt, "dass ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt"(11).

    Was die in dieser Vorschrift genannten ersten drei Monate betrifft, hat der Gerichtshof im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) eine frühere Rechtsprechung bestätigt, der zufolge "[n]ach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ... der Aufnahmemitgliedstaat ... nicht verpflichtet [ist], einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder seinen Familienangehörigen während des genannten Zeitraums einen Anspruch auf eine Sozialleistung einzuräumen"(15).

    Im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, "dass Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (Urteil N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 25)"(19).

    Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der Gerichtshof im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) bestätigt, dass "[n]ach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ... der Aufnahmemitgliedstaat ... nicht verpflichtet [ist], einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder seinen Familienangehörigen [für Aufenthalte bis zu drei Monaten] einen Anspruch auf eine Sozialleistung einzuräumen"(26).

    In Anbetracht der Ausführungen im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) zum Gleichgewicht innerhalb der Richtlinie(31) und der im Unionsrecht und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Erwerbstätigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, und demjenigen, der bereits in den entsprechenden Arbeitsmarkt eingetreten ist, verstößt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Personen, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begeben, während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts oder für einen längeren Zeitraum von einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 (die im Übrigen eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne der Richtlinie 2004/38 darstellt) ausschließt, meines Erachtens weder gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 noch gegen das mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene System.

    8 - C-333/13, EU:C:2014:341.

    10 - Vgl. Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341) sowie Nrn. 54 bis 58 meiner Schlussanträge in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210).

    14 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 64).

    Da sich jedoch "[j]eder Unionsbürger ... in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV berufen [kann]" (vgl. Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59, Hervorhebung nur hier), kann meines Erachtens die vom Gerichtshof getroffene Feststellung der Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht allein auf den Fall des "Arbeitnehmers" im Sinne von Art. 45 AEUV beschränkt werden.

    18 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 77).

    20 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 58).

    22 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 60).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) auch entschieden, dass es "legitim [ist], dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde"(35).

    7 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 45).

    12 - C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344.

    16 - Vgl. Urteile Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 34 und 35) sowie Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 56).

    17 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 46).

    This important derogation is contained in Art. 24(2) ... The language used in the derogation consists of mandatory legislative language: "shall", as opposed to discretionary terminology such as "may", underscoring the fact that states are not under an obligation to provide assistance" (Fahey, E., "Interpretive legitimacy and distinction between "social assistance" and "work seekers allowance": Comment on Cases C-22/08 and C-23/08 Vatsouras and Koupatantze", E.L. Rev. , 2009, 34(6), S. 933 bis 949, speziell S. 939 und 940, siehe auch S. 946).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    37 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 40).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    43 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:150), der herausstellte, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in den ersten Monaten nach ihrer Einreise in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatten.

  • EuGH, 07.04.2008 - C-23/08

    Koupatantze - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) auch entschieden, dass es "legitim [ist], dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde"(35).

    7 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 45).

    12 - C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344.

    16 - Vgl. Urteile Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 34 und 35) sowie Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 56).

    17 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 46).

    This important derogation is contained in Art. 24(2) ... The language used in the derogation consists of mandatory legislative language: "shall", as opposed to discretionary terminology such as "may", underscoring the fact that states are not under an obligation to provide assistance" (Fahey, E., "Interpretive legitimacy and distinction between "social assistance" and "work seekers allowance": Comment on Cases C-22/08 and C-23/08 Vatsouras and Koupatantze", E.L. Rev. , 2009, 34(6), S. 933 bis 949, speziell S. 939 und 940, siehe auch S. 946).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    37 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 40).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    43 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:150), der herausstellte, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in den ersten Monaten nach ihrer Einreise in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatten.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    30 - Urteil Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 31 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Urteil Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 30 und 31).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    34 - Urteil Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 25).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 50) und Urteil Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 100).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    Die zweite Rechtssache, in der ich am 26. März 2015 Schlussanträge vorgelegt habe (Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:210) und die noch beim Gerichtshof anhängig ist, betrifft einen Unionsbürger, der, nachdem er im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, weniger als ein Jahr gearbeitet hatte, im Aufnahmemitgliedstaat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragte.

    Diese Rechtsprechungsübersicht und diese Regeln, die zum einen verlangen, dass die Ausnahme eng ausgelegt wird, und zum anderen, dass die sich daraus ergebenden Beschränkungen berechtigt sind, haben mich in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210) dazu veranlasst, eine Unterscheidung zwischen drei Fallgestaltungen vorzuschlagen:.

    Ferner habe ich bei der Analyse der zweiten Fallgestaltung in meinen Schlussanträgen in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210) auch angemerkt, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass, "für Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zur Beschäftigung gilt, [während] diejenigen, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 [des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(28), der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union(29) ersetzt worden ist] die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen [genießen] wie die inländischen Arbeitnehmer"(30).

    9 - C-67/14, EU:C:2015:210, noch beim Gerichtshof anhängig.

    10 - Vgl. Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341) sowie Nrn. 54 bis 58 meiner Schlussanträge in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    Ferner besteht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, "vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" (vgl. Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung)."(22).

    6 - Urteil Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 58).

    16 - Vgl. Urteile Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 34 und 35) sowie Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 56).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 57).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    Im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, "dass Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (Urteil N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 25)"(19).

    Er hat sodann an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach "der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt [ist], der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, und N., [C-46/12,] EU:C:2013:97, Rn. 27)"(20).

    Zu diesen Situationen gehören diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil N., [C-46/12,] EU:C:2013:97, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung)."(21).

    24 - Urteil N. (C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-333/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet kann Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    8 - C-333/13, EU:C:2014:341.

    10 - Vgl. Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341) sowie Nrn. 54 bis 58 meiner Schlussanträge in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08

    Vatsouras - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14
    43 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:150), der herausstellte, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in den ersten Monaten nach ihrer Einreise in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatten.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • SG Dortmund, 20.07.2016 - S 32 AS 3037/16

    Anspruch auf Gewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit

    Nach ganz herrschender Auffassung (u. a.) in der Rechtsprechung (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 - L 4 AS 160/16 B ER - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.04.2016 - L 4 AS 182/16 B ER - juris (Rn. 37 ff.) und vom 13.04.2016 - L 2 AS 37/16 B ER - juris (Rn. 51 f.); LSG NRW, Beschluss vom 27.01.2016 - L 19 AS 29/16 B ER - juris; BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R ("Alimanovic") - juris (Rn. 27, 29-35) m. zahlreichen w. N., auch zur Rechtsprechung des EuGH; LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2015 - L 19 AS 275/15 B ER - juris; vgl. ferner die die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Generalanwalts Wathelet in den Schlussanträgen vom 26.03.2015 zu dem Vorabentscheidungsverfahren bei dem EuGH C-67/14 "Alimanovic" und in den Schlussanträgen vom 04.06.2015 zu dem weiteren Vorabentscheidungsverfahren C 299/14 "Garcia-Nieto"; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3 FreizügG/EU Rn. 67 ff.; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2016 - L 15 AS 226/15 B ER - juris) ergibt sich aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 in seiner Auslegung durch den EuGH (vgl. vor allem dessen Urteil vom 23.02.2010 - C 480/08 "Teixeira" - juris (vgl. insbesondere Rn. 36 ff., 45, 49 ff.; 62 ff. und 72 f.) m. w. N.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R ("Alimanovic") - juris (Rn. 30) m. w. N.) nicht nur ein Ausbildungsrecht sondern ein Aufenthaltsrecht des Kindes und handelt es sich bei diesem Aufenthaltsrecht um ein im Rahmen der gebotenen "fiktiven" Prüfung (s. o.; vgl. auch den Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - juris m. w. N.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - juris (Rn. 27) m. w. N.) zu berücksichtigendes originäres, anderes Aufenthaltsrecht als ein solches "nur" zur Arbeitssuche i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich die Kammer an.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2015:366).

    84 - C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 64 ff. Ich teile auch die von Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210, Nr. 107 ff.) und García-Nieto u. a.(C-299/14, EU:C:2015:366, Nr. 85 ff.) vertretene Ansicht, dass die nationalen Behörden hierfür auch andere aussagekräftige Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die es erlauben, eine tatsächliche Bindung des Unionsbürgers zum Aufnahmemitgliedstaat nachzuweisen (letztlich, ob er in diesen Staat sozial und wirtschaftlich integriert ist, was das Vereinigte Königreich seiner Aussage nach im Endeffekt sicherstellen will), wie etwa eine frühere Berufstätigkeit, eine Aufstellung der in diesem Staat bezahlten Beiträge, die Einschulung der unterhaltsberechtigten Minderjährigen (vgl. die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Ibrahim, C-310/08, EU:C:2010:80) oder die Existenz von engen Bindungen persönlicher Natur zum betreffenden Mitgliedstaat (vgl. diesbezüglich die Urteile Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 50, und Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 100).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2015 - L 2 AS 894/15

    Einstweilige Anordnung bezogen auf die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des

    Diese Zweifel begründen sich insbesondere auf die Schlussanträgen des Generalanwalts in den Verfahren B und H u. a. (EuGH, Schlussanträge vom 26.03.2015, C - 67/14, Celex-Nr. 62014CC0067 und Schlussanträge vom 04.06.2015, C-299/14, Celex-Nr. 62014CC0299, juris).
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