Weitere Entscheidung unten: EuGH, 17.11.2005

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   EuGH, 28.04.2004 - C-3/03 P   

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https://dejure.org/2004,1943
EuGH, 28.04.2004 - C-3/03 P (https://dejure.org/2004,1943)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2004 - C-3/03 P (https://dejure.org/2004,1943)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2004 - C-3/03 P (https://dejure.org/2004,1943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Matratzen Concord GmbH, vormals Matratzen Concord AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Ähnlichkeit der ...

  • EU-Kommission

    Matratzen Concord GmbH, vormals Matratzen Concord AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmar

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-6/01 hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8; ; Stich- Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ähnlichkeit zwischen zwei Marken - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer ... Gemeinschaftsbildmarke, die das Wort 'Matratzen' enthält - Ältere Wortmarke MATRATZEN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 597 (Ls.)
  • GRUR Int. 2004, 843
 
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Wird zitiert von ... (302)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    27 Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 34).

    28 Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 18, und Marca Mode, Randnr. 40).

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) abgewiesen hat,.

    1 Die Matratzen Concord GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Schriftsatz, der am 6. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils eingelegt, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    28 Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 18, und Marca Mode, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (in diesem Sinne Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    28 Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 18, und Marca Mode, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (in diesem Sinne Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-326/01

    Telefon & Buch / HABM

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    Diese Würdigung stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-150/02

    Streamserve / HABM

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    Diese Würdigung stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    27 Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    Das dem Markeninhaber zuerkannte Recht, jede Benutzung dieser Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört daher zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dessen Schutz Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 48, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00, Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    40 Nach ständiger Rechtsprechung berührt der EG-Vertrag im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte, sondern er beschränkt lediglich je nach den Umständen die Ausübung dieser Rechte (Urteile vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin, Slg. 1976, 1039, Randnr. 5, und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
    Das dem Markeninhaber zuerkannte Recht, jede Benutzung dieser Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört daher zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dessen Schutz Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 48, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00, Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.1981 - 58/80

    Dansk Supermarked

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    1994, L 11, S. 1] Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657, Randnr. 28).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Dieser Ansatz beachtet nicht nur den Grundsatz, dass für den Umfang des Schutzes einer eingetragenen Marke der Gegenstand der Eintragung maßgeblich ist (vgl. BGHZ 153, 131, 142 - Abschlussstück, m.w.N.), sondern berücksichtigt auch den Erfahrungssatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 Tz. 23 - Sabèl; EuGH, Beschl. v. 28.4.2004 - C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657 Tz. 29 = GRUR Int. 2004, 843 - Matratzen Concord; Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz. 28 = GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 f. = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Die Prüfung sei im Licht des Urteils des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany (MATRATZEN) (T-6/01, Slg. 2002, II-4335), vorzunehmen, das durch einen Beschluss des Gerichts vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM (C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657), bestätigt worden sei, und das es nicht ausschließe, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

    Ferner ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sabèl, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 28, Urteile Medion, Randnr. 27, und vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 18).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sabèl, Randnr. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, Medion, Randnr. 28, und Mülhens/HABM, Randnr. 19, sowie Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 29).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 32, und Urteil Medion, Randnr. 29).

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2005 - C-3/03 P-DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28425
EuGH, 17.11.2005 - C-3/03 P-DEP (https://dejure.org/2005,28425)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2005 - C-3/03 P-DEP (https://dejure.org/2005,28425)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2005 - C-3/03 P-DEP (https://dejure.org/2005,28425)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / HABM

    Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht

  • Wolters Kluwer

    Verweisung an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des Gerichtshofes; Kostenfestsetzungsantrag

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofes Art. 54 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Satzung des Gerichtshofes Art. 54 Abs. 2
    Verfahren: Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    Auszug aus EuGH, 17.11.2005 - C-3/03
    In der Rechtssache C-3/03 P-DEP.

    2 Mit Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P (Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel von Matratzen Concord zurück und verurteilte sie in die Kosten.

    13 Die Erstattungsfähigkeit der dem HABM in der Rechtssache C-3/03 P entstandenen Kosten, die sich ausschließlich aus den Kosten für Fotokopien und die Übersendung der Rechtsmittelbeantwortung zusammensetzen, werden von Matratzen Concord hingegen nicht in Frage gestellt, so dass der Kostenfestsetzungsantrag dahin zu verstehen ist, dass er sich nicht auf diese Kosten in Höhe von insgesamt 29, 70 Euro bezieht.

    Die Rechtssache C-3/03 P-DEP wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuGH, 17.11.2005 - C-3/03
    1 Mit einem am 6. Januar 2003 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Matratzen Concord GmbH (im Folgenden: Matratzen Concord) nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) abgewiesen hatte.

    8 Sie begründet ihren Antrag damit, dass die in der Rechtssache T-6/01 erörterten Fragen nicht schwierig gewesen seien und sich nicht auf den Arbeitsgang oder die Praxis des HABM im Allgemeinen bezogen hätten, so dass die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten des HABM an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht gerechtfertigt gewesen sei.

    Die Rechtssache T-6/01 sei nämlich eine der ersten Rechtssachen gewesen, in denen die Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem Widerspruchsverfahren gerichtet gewesen sei.

    Denn sie betreffen die Aufwandsentschädigung und die Reisekosten des Vizepräsidenten des HABM im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in der Rechtssache T-6/01.

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