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   EuGH, 28.02.2018 - C-3/17   

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https://dejure.org/2018,3677
EuGH, 28.02.2018 - C-3/17 (https://dejure.org/2018,3677)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-3/17 (https://dejure.org/2018,3677)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-3/17 (https://dejure.org/2018,3677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sporting Odds

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkungen - Glücksspiel - Nationale Regelung - Veranstaltung bestimmter Arten von Glücksspielen durch den Staat - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56 ; EUV Art. 4 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkungen - Glücksspiel - Nationale Regelung - Veranstaltung bestimmter Arten von Glücksspielen durch den Staat - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos sowie über die Veranstaltung von Online-Kasinospielen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sporting Odds

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkungen - Glücksspiel - Nationale Regelung - Veranstaltung bestimmter Arten von Glücksspielen durch den Staat - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungarische Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos sowie über die Veranstaltung von Online- Kasinospielen

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 15 S 18.00350

    Glücksspielstaatsvertrag 2012, Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel,

    Deshalb ist es Sache der Mitgliedstaaten, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiel selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 20; U.v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa, C-42/07 - juris Rn. 57; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 46; U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 24; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 91; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Im Rahmen mit dem AEUV vereinbarer Rechtsvorschriften ist es sodann Sache der Behörden des Mitgliedstaates im Rahmen ihres Ermessens, die Bedingungen für die Organisation und Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten zu wählen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 21; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 59).

    Jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung ist sodann gesondert auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Verwirklichung der vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu prüfen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 22; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 60).

    Ein duales System, wonach einige Arten von Glücksspiel einem Staatsmonopol und andere einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen, führt hierbei nicht für sich genommen zu einer Ungeeignetheit zur Erreichung der geltend gemachten Ziele (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 23; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 63).

    Ein solches duales System führt nur dann zur Ungeeignetheit, wenn gleichzeitig eine Politik verfolgt wird, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheit zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 24; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 68; U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 27).

    Es obliegt hierbei dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 53, 62; U.v. 15.9.2011 - Dickinger und Ömer, C-347/09 - juris Rn. 54; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 71; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 50; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Einem Mitgliedstaat ist aber nicht allein deshalb die Möglichkeit genommen, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 63; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 51; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 72).

    Dies ist der Fall, wenn legitime Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 28-33, 53; U.v. 11.6.2015 - Berlington Hungary, C-98/14 - juris Rn. 92; U.v. 14.6.2017 - Online Games, C-685/15 - juris Rn. 65; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 52; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C-212/08 - juris Rn. 62; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 38; U.v. 22.6.2017 - Unibet, C49/16 - juris Rn. 41; U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 55; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-48/08 - juris Rn. 90; U.v. 3.6.2010 - Sporting Exchange, C-203/08 - juris Rn. 50; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 45).

    Art. 56 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, mit der ein Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel errichtet wird, wenn dieses in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert oder wenn es Vorschriften vorsieht, die nicht diskriminierend sind, aber nicht transparent angewandt werden oder in einer Weise gehandhabt werden, die die Bewerbung bestimmter Bieter verhindert oder erschwert, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 49; U.v. 22.6.2017 - Unibet, C-49/16 - juris Rn. 48).

    Wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter besteht die höhere Gefahr des Betruges (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 41; U.v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa, C-42/07 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 31).

    Vielmehr ist es - wie bereits dargestellt - Aufgabe des nationalen Gerichts, das mit der jeweiligen Sache befasst ist, nach Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind, zu beurteilen, ob die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 28-33, 53; U.v. 11.6.2015 - Berlington Hungary, C-98/14 - juris Rn. 92; U.v. 14.6.2017 - Online Games, C-685/15 - juris Rn. 65; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 52; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C-212/08 - juris Rn. 62; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu den weiterhin bestehenden erhöhten Gefahren des Glücksspiels im Internet, wird auch durch jüngste unionsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 41).

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Doch steht der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, einer Rechtfertigung dieser Beschränkung nicht entgegen, soweit damit in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (EuGH Urt. v. 28.2.2018 - C-3/17, BeckRS 2018, 1963, beck-online; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Zum einen ist es nämlich Sache der nationalen Gerichte, eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen wurde und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vorzunehmen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben, um das Vorliegen von Zielen, mit denen sich eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen lässt, und deren Verhältnismäßigkeit darzutun (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Werden solche Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht beigebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 54).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    So kann in einem dualen System zur Organisation des Glücksspielmarkts, bei dem in einem Bereich nur eine Konzession vergeben wird, um Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, während für andere Bereiche mehrere Konzessionen vergeben werden und dabei eine Politik verfolgt wird, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern, das Ziel des Spielerschutzes nicht mehr wirksam verfolgt werden (vgl. EuGH, U.v. 28.2.2018 - C-3/17, Sporting Odds - juris Rn. 33; U.v. 19.12.2018 - C-357/17, Stanley International Betting und Stanleybet Malta - juris Rn. 50).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-695/21

    Recreatieprojecten Zeeland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Im Übrigen steht fest, dass im Rahmen mit dem AEU-Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten den nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens obliegt (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Beseitigung jeder Diskriminierung gegenüber dem Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands voraussetzt, dass er in einem anderen als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 35).

    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass ein System von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen muss, die im Voraus bekannt sind, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann eine diskriminierende Beschränkung nach Art. 52 AEUV gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch nur aus einer Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie den Zielen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist für den Fall, dass die Rechtfertigung mit dem Verbraucherschutz tatsächlich der Bekämpfung der Spielsucht dient und diese Bekämpfung unter den Begriff "öffentliche Gesundheit" im Sinne von Art. 52 AEUV fällt, darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer diskriminierenden Beschränkung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Nachweis erfordert, dass sie eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Ziels darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist aber offensichtlich, dass eine Beschränkung, die darauf hinausläuft, lediglich den Betreibern von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Glückspieleinrichtungen mit einer entsprechenden Betriebslizenz die Möglichkeit der Durchführung von Werbemaßnahmen in diesem Mitgliedstaat vorzubehalten, über das hinausgeht, was als verhältnismäßig angesehen werden kann, sofern weniger restriktive Maßnahmen zur Erreichung der von der belgischen Regierung angeführten Ziele zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28 Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 43), wie eine den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Einrichtungen erteilte Erlaubnis der Bewerbung, sofern die in diesem anderen Mitgliedstaat erlassenen und kontrollierten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 36).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung eines solchen Systems der Vergabe nur einer Konzession zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches duales System zur Organisation des Glücksspielmarkts würde jedoch gegen Art. 56 AEUV verstoßen, wenn sich herausstellen sollte, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, bei denen nur eine Konzession vergeben wird, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, was zur Folge hat, dass das der Vergabe nur einer Konzession zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die den freien Dienstleistungsverkehr einschränkende Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt, ist ein solches duales System aber mit Art. 56 AEUV vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 33).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

    Diese Einschätzung steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang (Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Dieses Vorhaben ist Ausdruck dessen, dass es den Ländern freisteht, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspiels durch ihrerseits geeignete Maßnahmen liberalisiert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 26, 28 ff.).

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Es werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-3/17, Rn. 23) verwiesen.

    Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht, "Monopole" seien ausschließlich zugunsten staatlicher Anbieter rechtmäßig und daher dürften Spielbanken nicht privatisiert (betrieben) werden, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-3/17) anführt, überzeugt dies nicht.

    Der Gerichtshof ist zu der in diesem Zusammenhang gestellten Frage zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einem dualen System zur Organisation des Glücksspielmarkts, in dessen Rahmen bestimmte Arten von Glücksspielen einem staatlichen Monopol unterliegen, während für die Veranstaltung anderer Glücksspiele ein Konzessions- und Erlaubnissystem gilt, nicht grundsätzlich entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die den freien Dienstleistungsverkehr einschränkende Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt (Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, Rn. 33).

    Auch die Rechtsprechung hat das bis zum 30. Juni 2021 geltende Verbot von Online-Casinospielen wegen der spezifischen, durch die Forschung belegten besonderen Gefahren des Anbietens von Glücksspielen im Internet als verhältnismäßig angesehen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18.16, juris Rn. 40 ff., 43; OVG Schleswig, Beschl. v. 3.7.2019, 4 MB 14/19, juris Rn. 17 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.2019, 11 LB 497/18, juris Rn. 44 ff.).

    Die von der Antragstellerin verlangten Beweise für "Ziele, die die Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen" (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 70), ergeben sich aus den sozialen und gesundheitlichen Folgen von Glücksspielsucht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, a.a.O., juris Rn. 96).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Auf dieses Erfordernis hat der Gerichtshof in der Folge wiederholt hingewiesen (Urteile vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 93, vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 22, sowie Beschluss vom 18. Mai 2021, Fluctus u. a., C-920/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:395, Rn. 29).
  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    Sie betreffen die Verhängung von Bußgeldern und Geldstrafen in Verwaltungsstrafverfahren, deren Rechtmäßigkeit (erstmals) mit der Behauptung in Zweifel gezogen wird, die zugrundeliegenden Regelungen des nationalen Rechts verstießen gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 49 AEUV (EuGH, Urteile vom 14. Juni 2017 - C-685/15, juris Rn. 14, 67; vom 28. Februar 2018 - C-3/17, BeckRS 2018, 1963 Rn. 2, 54).
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

  • KG, 06.10.2020 - 5 U 72/19

    Lauterkeitswidrige Bewerbung kostenpflichtiger Casinospiele und Automatenspiele

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Pokerspielen

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LC 242/16

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Casinopielen

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

  • VG Minden, 16.02.2023 - 3 K 990/22
  • VGH Bayern, 16.10.2020 - 23 CS 19.2009

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2020 - 13 B 1696/19
  • VG Darmstadt, 16.10.2020 - 3 L 28/20

    Länderübergreifende Glücksspiel-Untersagung

  • VG Darmstadt, 24.02.2021 - 3 L 2121/20

    Sicherheitsleistung für Sportwetten

  • EuGH, 23.04.2018 - C-303/17

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