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   EuGH, 11.10.2001 - C-30/00   

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https://dejure.org/2001,4340
EuGH, 11.10.2001 - C-30/00 (https://dejure.org/2001,4340)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2001 - C-30/00 (https://dejure.org/2001,4340)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - C-30/00 (https://dejure.org/2001,4340)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    William Hinton & Sons

  • EU-Kommission PDF

    William Hinton & Sons

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    William Hinton & Sons

  • Wolters Kluwer

    Nacherhebung von Abgaben auf den überschüssigen Zuckerbestand; Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verfahrensordnung § 3 Art. 104; ; Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 1 Abs. 2 c; ; Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2; ; Akte über die Bedingunge... n des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge Art. 254; ; Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 Art. 8; ; Verordnung (EWG) Nr. 579/86 Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 579/86 Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. ...

  • rechtsportal.de

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1697/79 Art 1 Abs 2 Buchst c, VO (EWG) Nr 1697/79 Art 2 Abs 1 Unterabs 2, VO (EWG) Nr 1697/79 Art 5 Abs 2, VO (EWG) Nr 1697/79, VO (EWG) Nr 3771/85
    Ausfuhrabgabe; Eingangsabgabe; Nacherhebung; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem ...

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1, 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), des Artikels 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23), des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) sowie der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21) erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Februar 2000, hat das portugiesische Supremo Tribunal Administrativo dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG acht Fragen nach der Auslegung der Artikel 1, 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), des Artikels 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, nachfolgend: Beitrittsakte), des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) sowie der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Artikel 1 der Verordnung Nr. 1697/79 bestimmt: "(1) Diese Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt.

    Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sieht vor: "(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

    Im Rechtsmittelverfahren vor dem Supremo Tribunal Administrativo macht die Rechtsmittelklägerin im Wesentlichen geltend, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 für die Nacherhebung vorgesehene Frist von drei Jahren aus mehreren Gründen bereits abgelaufen gewesen sei.

    Das Supremo Tribunal Administrativo hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 so zu verstehen, dass der als buchmäßige Erfassung bezeichnete Rechtsakt, wenn er vorgenommen worden ist, der Mitteilung zum Zweck der Erhebung und der Erhebung selbst notwendigerweise vorausgeht? 2. Ist nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vom Nichtvorliegen einer buchmäßigen Erfassung auszugehen, wenn der erste Akt, mit dem die Zollbehörde den Abschöpfungsbetrag in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen einträgt, zum Zweck hat, die Erhebung dieser Abschöpfungen zu registrieren? 3. Kann nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Ausschlussfrist für die Nacherhebung mit einer ersten Bestimmung des Betrages der geschuldeten Abschöpfungen beendet werden oder ist dafür auf den Zeitpunkt des Erlasses eines zweiten Rechtsakts abzustellen, der den erstgenannten aufgehoben und durch Bestimmung eines neuen Abschöpfungsbetrags ersetzt hat? 4. Wie ist Artikel 254 der Beitrittsakte zu verstehen, soweit der Portugiesischen Republik darin die Verpflichtung auferlegt wird, einen übermäßigen Warenbestand abzubauen, und zwar "auf ihre Kosten"? 5. Ist es mit der in Artikel 254 der Beitrittsakte vorgesehenen Verpflichtung, durch zwei Durchführungsverordnungen - Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (Artikel 8) und Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 (Artikel 4 und 8) - klarstellend ergänzt, vereinbar, wenn die portugiesischen Zollbehörden von den Besitzern von überschüssigem Zucker Zahlung der in der Verordnung Nr. 579/86 (Artikel 7 Absatz 1) vorgesehenen Abschöpfungen in dem Fall verlangen, dass die für dessen Ausfuhr aus der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen von der Portugiesischen Republik unterlassen wurden? 6. Ist eine unzutreffende Einschätzung des Zuckerbedarfs für die öffentliche Versorgung der Autonomen Region Madeira, die einer in voller Kenntnis des Artikels 254 der Beitrittsakte und der Verordnung Nr. 3771/85 erteilten Einfuhrgenehmigung mit Befreiung von Zöllen zugrunde liegt, ein nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 relevanter Irrtum? 7. Sind spätere Tatsachen- und Rechtsirrtümer der zuständigen Zollbehörde bei der Abrechnung der Abgabe nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 relevant? 8. Falls die beiden vorstehenden Fragen bejaht werden: Hätte der Abgabenschuldner diese Irrtümer der zuständigen Zollbehörden erkennen können? Vorbemerkungen.

    Vorab lenkt die Kommission die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf ihre Zweifel an der Maßgeblichkeit der Verordnung Nr. 1697/79 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits.

    Wenn dies nicht der Fall ist, wird das vorlegende Gericht die nationalen Bestimmungen über die Nacherhebung von Abgaben anwenden und nicht die Vorschriften der Verordnung Nr. 1697/79.

    Diese Erwägungen hindern den Gerichtshof jedoch nicht daran, auf der Grundlage der im Vorlagebeschluss mitgeteilten Einzelheiten die Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 zu beantworten.

    Die Rechtsmittelklägerin und die Kommission machen geltend, der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1697/79 stehenden Definition der buchmäßigen Erfassung sei zu entnehmen, dass diese ein Verwaltungsakt sei, der der Mitteilung zum Zweck der Erhebung und der Erhebung selbst zwangsläufig vorausgehe.

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wie dem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, eine Antwort auf die Frage, was unter der "buchmäßigen Erfassungdes ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages" zu verstehen ist, benötigt, um ermitteln zu können, ob die Abgaben innerhalb der Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nachgefordert worden sind.

    Da sich die Definition der buchmäßigen Erfassung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1697/79 allein auf den Verwaltungsakt bezieht, mit dem die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben festgesetzt werden, braucht die buchmäßige Erfassung im Sinne dieser Bestimmung nicht zwangsläufig in der Eintragung der betreffenden Abgaben durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen zu bestehen.

    Folglich ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe c und 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages ein Verwaltungsakt ist, der sowohl der Mitteilung zum Zweck der Erhebung als auch der Erhebung selbst vorausgeht und der nicht zwangsläufig in der Eintragung des fraglichen Betrages durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen besteht.

    Mit der portugiesischen Regierung und der Kommission ist hierzu festzustellen, dass dann, wenn der zweite von der Verwaltung erlassene Rechtsakt lediglich den ersten berichtigt, indem die geschuldeten Abgaben auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, der erste Akt als derjenige anzusehen ist, mitdem die Nachforderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 als erhoben gilt.

    Eine andere Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass eine Behörde, die Abgaben innerhalb der Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nachgefordert hat, ihr Recht zur Nachforderung schon allein dadurch verlöre, dass sie - nach Fristablauf - eine für den Abgabenschuldner günstigere Entscheidung erließe.

    Die Behörde stünde damit vor einem Dilemma, das sie zögern lassen könnte, ihre erste Entscheidung zu ändern, was den Interessen des Abgabenschuldners, die mit der Verordnung Nr. 1697/79 geschützt werden sollen, zuwiderliefe.

    Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dann, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden ist, aufgehoben und durch einen zweiten Akt ersetzt wird, mit dem ohne Änderung der Grundlage für die Nacherhebung die geschuldeten Abschöpfungen auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Nachforderung als mit dem ersten Akt erhoben gilt.

    Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 den nationalen Behörden das Absehen von einer Nacherhebung nur erlaubt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Einzelfall erfüllt sind (Urteil Covita, Randnr. 28).

    Daher ist auf die sechste, die siebte und die achte Frage zu antworten, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Abgaben absehen müssen, wenn: - die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt; - ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und - dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen Abschöpfung anknüpft.

    beschlossen: 1. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einemZollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages ein Verwaltungsakt, der sowohl der Mitteilung zum Zweck der Erhebung als auch der Erhebung selbst vorausgeht und der nicht zwangsläufig in der Eintragung des fraglichen Betrages durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen besteht.

    2. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gilt dann, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden ist, aufgehoben und durch einen zweiten Akt ersetzt wird, mit dem ohne Änderung der Grundlage für die Nacherhebung die geschuldeten Abschöpfungen auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Nachforderung als mit dem ersten Akt erhoben.

    4. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats müssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Abgaben absehen, wenn: - die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt, - ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und - dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen Abschöpfung anknüpft.

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/99

    Sommer

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Sofern die von dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

    Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind (vgl. insbesondere Urteil Sommer, Randnr. 36).

    Voraussetzung ist schließlich, dass der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat (vgl. insbesondere Urteil Sommer, Randnr. 39).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Von dieser Veröffentlichung an ist davon auszugehen, daß jedermann diese Abgabe kennt (in diesem Sinn Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 26).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Einzelfall erfüllt sind (Urteil Covita, Randnr. 28).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Hierzu genügt die Feststellung, dass es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessenVerantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21, und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-295/94, Hüpeden, Slg. 1996, I-3375, Randnr. 14).
  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72

    HANDYSIDE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Unter Berücksichtigung dieser Ziffer erließ der Ministerrat den Beschluss Nr. 5/87 (Diário da República I, Serie A Nr. 24 vom 29. Januar 1987), mit dem er den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 579/86 festgesetzten normalen Übertragbestand an Weißzucker aufteilte, indem er der Autonomen Region Azoren 5 833 t und der Autonomen Region Madeira 1 250 t zuteilte.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Hierzu genügt die Feststellung, dass es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessenVerantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 30).
  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich bei den von ihm geschilderten Umständen um Irrtümer bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung handelt, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind; das schließt Irrtümer aus, die auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehen (in diesem Sinn Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 26).
  • EuGH, 04.07.1996 - C-295/94

    Hüpeden / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21, und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-295/94, Hüpeden, Slg. 1996, I-3375, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-335/12

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel -

    Die Sache gelangte zum Supremo Tribunal Administrativo, das vor seiner Entscheidung mehrere Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof richtete, der am 11. Oktober 2001 den Beschluss William Hinton & Sons (C-30/00, EU:C:2001:536) erließ.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) festgestellt hat, soll mit Art. 254 der Beitrittsakte in Bezug auf die Portugiesische Republik der Übergang vom früheren System zu dem der gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden.

    Um den Abbau der überschüssigen Zuckerbestände, die in Portugal festgestellt worden sind, in die Tat umzusetzen, sieht die Verordnung Nr. 579/86 dementsprechend in erster Linie die Ausfuhr dieser Bestände innerhalb einer bestimmten Frist und, wenn die fristgerechte Ausfuhr unterbleibt, nach ihrem Art. 7 Abs. 1 die Zahlung eines Betrags vor, der gleich der am 30. Juni 1987 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss William Hinton & Sons, EU:C:2001:536, Rn. 56).

    Sie meint, die Verweisung auf die Verordnung Nr. 1785/81 in der Verordnung Nr. 579/86 erfasse nur bestimmte Vorschriften der zuletzt genannten Verordnung, wie ihren Art. 2 Abs. 2 und ihren Art. 4 Abs. 2 Buchst. b. Die Portugiesische Republik verweist auf Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) als Beleg dafür, dass es sich um die Durchführung der Beitrittsakte handele.

    Was die Verweisung auf Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) angeht, ist festzustellen, dass diese Randnummer eher das Vorbringen der Kommission stützt.

  • BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03

    Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten

    Es ist anerkannt, dass sich niemand auf Nichtkenntnis des im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 1989 Rs. 161/88 --Binder--, EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19; vom 26. November 1998 Rs. C-370/96 --Covita--, EuGHE 1998, I-7711 Rdnr. 26; Beschluss vom 11. Oktober 2001 Rs. C-30/00 --William Hinton & Sons--, EuGHE 2001, I-7511 Rdnr. 71; Senatsurteil vom 23. März 1999 VII R 16/98, BFHE 188, 164, 167).

    Denn niemand kann sich auf Nichtkenntnis des in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen (vgl. EuGH, Urteile in EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19; in EuGHE 1998, I-7711 Rdnr. 26; Beschluss in EuGHE 2001, I-7511 Rdnr. 71; Senatsurteil in BFHE 188, 164, 167).

  • EuG, 17.09.2003 - T-309/01

    Biegi Nahrungsmittel / Kommission

    15 und 16, vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 14, und Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 83; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache C-299/98 P, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons, C-30/00, Slg. 2001, I-7511, Randnrn.

    13 und 14, und William Hinton & Sons, Randnr. 71).

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