Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2007 - C-300/06   

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https://dejure.org/2007,243
EuGH, 06.12.2007 - C-300/06 (https://dejure.org/2007,243)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2007 - C-300/06 (https://dejure.org/2007,243)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - C-300/06 (https://dejure.org/2007,243)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

  • Europäischer Gerichtshof

    Voß

    Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

  • EU-Kommission PDF

    Voß

    Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

  • EU-Kommission

    Voß

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung von Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts; Frage einer unzulässigen Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen; Kriterien für die Überprüfung einer innerstaatlichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Teilzeitkräfte - Vergütung gleichen Entgelts für Männer und Frauen

  • hensche.de

    Mehrarbeitsvergütung, Beamter, Beamter: Teilzeit, Diskriminierung: Geschlecht

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 141
    Sozialpolitik: Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung deutscher Beamten für Überstunden europarechtswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ? Hier: Höhe der Vergütung für Mehrarbeit ? Zur Ermittlung einer Ungleichbehandlung ist auf alle Adressaten einer Regelung abzustellen, nicht auf Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE ARBEITSSTUNDEN GILT, KANN EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung diskriminiert Frauen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Voß

    Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstundenvergütung diskriminiert Frauen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter bezahlt werden

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung wegen des Geschlechts bei schlechter vergüteter Mehrarbeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH sieht Diskriminierung von Teilzeit-Beamten in Deutschland aufgrund ihres Geschlechts - Vergütung für Mehrarbeit darf nicht geringer als für reguläre Arbeitsstunden sein

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.12.2007)

    Überstundenvergütung für Beamte diskriminiert Frauen // Urteil führt zu mehr Geld für Teilzeit-Beamte

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2006 - Ursula Voß gegen Land Berlin, Beteiligte: Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) - Auslegung des Artikels 141 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für Überstunden geringer vergütet werden als für normale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 499
  • NVwZ 2008, 175
  • EuZW 2008, 60
  • NZA 2008, 31
  • DB 2008, 187
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
    Der Grundsatz des gleichen Entgelts steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 29 und 30, vom 15. Dezember 1994, Helmig u. a., C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, sowie vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg, C-285/02, Slg. 2004, I-5861, Randnr. 12).

    In diesem Zusammenhang liegt eine Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die Teilzeitbeschäftigten gezahlte (Urteil Helmig u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
    Wie der Gerichtshof in Randnr. 59 des Urteils vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C-167/97, Slg. 1999, I-623), entschieden hat, besteht die beste Methode zum Vergleich der Statistiken darin, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der von der Ungleichbehandlung Betroffenen ist.

    Ergibt sich aus den verfügbaren statistischen Daten, dass der Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigten in der Gruppe der weiblichen Beschäftigten erheblich höher ist als in der Gruppe der männlichen Beschäftigten, ist davon auszugehen, dass dem ersten Anschein nach eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, es sei denn, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ist durch Faktoren sachlich gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnrn.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
    Der Grundsatz des gleichen Entgelts steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 29 und 30, vom 15. Dezember 1994, Helmig u. a., C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, sowie vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg, C-285/02, Slg. 2004, I-5861, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
    Der Grundsatz des gleichen Entgelts steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 29 und 30, vom 15. Dezember 1994, Helmig u. a., C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20, sowie vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg, C-285/02, Slg. 2004, I-5861, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
    Dieser Grundsatz gehört zu den Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Randnr. 12).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
    Zu diesem Zweck hat das Gericht festzustellen, ob die Ungleichbehandlung auf das BBesG und/oder auf die MVergV zurückgeht, da der Kreis der Personen, die in den Vergleich einbezogen werden können, durch den Anwendungsbereich der betreffenden Regelung bestimmt wird (Urteil vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 73).
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Der Gerichtshof hat die Methoden der Gesamt- und der Einzelbetrachtung gegenübergestellt und die Vergütungsbestandteile untersucht, im Einzelfall den negativen Entgeltbestandteil eines Vergütungsabschlags (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 36, Slg. 2007, I-10573) .

    Die Rechtsfrage, welche Methode für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des Entgelts benachteiligt werden, anzuwenden ist, stellt sich spätestens seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Dezember 2007 (- C-300/06 - [Voß] Slg. 2007, I-10573) nicht mehr.

    Spätestens nachdem der Gerichtshof in der Entscheidung vom 6. Dezember 2007 wiederholt hatte, dass für die Prüfung einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten die Vergütungsbestandteile zu untersuchen sind (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 36, aaO) , war die rechtliche Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts entfallen (vgl. BVerfG 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 - zu II 1 a der Gründe) .

  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Der Gerichtshof hat die Methoden der Gesamt- und der Einzelbetrachtung gegenübergestellt und die Vergütungsbestandteile untersucht, im Einzelfall den negativen Entgeltbestandteil eines Vergütungsabschlags (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 36) .

    Ferner sei nicht ersichtlich, dass sich der Gerichtshof in der Rechtssache Voß von seiner Rechtsprechung in den Rechtssachen Helmig ua. gelöst habe (vgl. EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß]) .

    Er hat sich auf die Vorgehensweise des Gerichtshofs in den Entscheidungen über die Rechtssachen Voß und Elsner-Lakeberg bezogen (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß]; 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg]) .

    aa) In seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass sich die Rechtsfrage, welche Methodik für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des Entgelts benachteiligt werden, anzuwenden ist, spätestens seit der Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2007 (- C-300/06 - [Voß]) nicht mehr stelle.

    Spätestens nachdem der Gerichtshof in der Entscheidung vom 6. Dezember 2007 wiederholt hatte, dass für die Prüfung einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten die Vergütungsbestandteile zu untersuchen seien, sei die Rechtsfrage aus Sicht des Zehnten Senats geklärt gewesen (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 62, BAGE 165, 1 mit Bezug auf EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 36) .

    bb) Die Rechtsfrage kann aus Sicht des Senats nicht deshalb als geklärt angesehen werden, weil der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, es sei Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 67; 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 43; 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 18) .

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Eine solche verbotene unmittelbare Benachteiligung ist stets vorrangig zu prüfen (vgl. EuGH 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 55, Slg. 2011, I-10003; 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 26, Slg. 2007, I-10573; 9. September 2003 - C-25/02 - [Rinke] Rn. 32, Slg. 2003, I-8349; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 53, Slg. 1999, I-623) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine mittelbare Diskriminierung etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch diese Regelung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen kann (siehe EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 41, Slg. 2007, I-10573; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour Smith und Perez] Rn. 59, Slg. 1999, I-623) .

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06 (https://dejure.org/2007,12207)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2007 - C-300/06 (https://dejure.org/2007,12207)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - C-300/06 (https://dejure.org/2007,12207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Voß

    Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Lehrer an öffentlichen Schulen - Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte - Mittelbare Diskriminierung - Kriterien

  • EU-Kommission PDF

    Voß

    Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Lehrer an öffentlichen Schulen - Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte - Mittelbare Diskriminierung - Kriterien

  • EU-Kommission

    Voß

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06
    45 - Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Slg. 1994, I-5727.
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06
    37 - Rechtssache 170/84, Slg. 1986, 1607.
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06
    38 - Rechtssache 171/88, Slg. 1989, 2743.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit-

    In meinen Schlussanträgen vom 10. Juli 2007 in der Rechtssache Ursula Voß (C-300/06, Slg. 2007, I-0000, Nrn. 28 bis 31) habe ich verschiedene Aspekte der Teilzeitarbeit erörtert.
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