Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2012 - C-300/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31706
EuGH, 23.10.2012 - C-300/10 (https://dejure.org/2012,31706)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2012 - C-300/10 (https://dejure.org/2012,31706)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - C-300/10 (https://dejure.org/2012,31706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Haftpflicht des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Marques Almeida

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Haftpflicht des ...

  • EU-Kommission

    Marques Almeida

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Haftpflicht des ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zum Haftungsausschluss bei unverschuldetem Personenschaden im Kraftfahrzeugverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsausschluss bei unverschuldetem Personenschaden im Kraftfahrzeugverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal da Relação de Guimarães

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães (Portugal) eingereicht am 17. Juni 2010 - Vítor Hugo Marques Almeida/Companhia de Seguros Fidelidade Mundial, SA, Jorge Manuel da Cunha Carvalheira, Paulo Manuel Carvalheira, Fundo de Garantia Automóvel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal da Relação de Guimarães - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug"Haftpflichtversicherung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 24).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 26).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, Farrell, Randnr. 33, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 27).

    Im Ausgangsverfahren ist allerdings zum einen festzustellen, dass der Anspruch der Opfer eines Verkehrsunfalls auf Entschädigung im Gegensatz zu den Fällen, die den Rechtssachen zugrunde lagen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Deckung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch versicherungsrechtliche Vorschriften beeinträchtigt ist, sondern, wie in den Rechtsstreitigkeiten, die den Urteilen Carvalho Ferreira Santos sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio zugrunde lagen, wegen der nationalen Regelung der Haftpflicht für Verkehrsunfälle.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, hier ein Insasse eines in einen solchen Unfall verwickelten Fahrzeugs, zu seinem eigenen Schaden beiträgt, der Anspruch dieses Geschädigten auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde (vgl. Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 43, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 34).

    Nach alledem ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berühren, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 44, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 34).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), und vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067), das Bestreben, ganz besonders die Insassen von Unfallfahrzeugen zu schützen.

    Der Gerichtshof ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Candolin u. a., Randnr. 35, und Farrell, Randnr. 35).

    Im Ausgangsverfahren ist allerdings zum einen festzustellen, dass der Anspruch der Opfer eines Verkehrsunfalls auf Entschädigung im Gegensatz zu den Fällen, die den Rechtssachen zugrunde lagen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Deckung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch versicherungsrechtliche Vorschriften beeinträchtigt ist, sondern, wie in den Rechtsstreitigkeiten, die den Urteilen Carvalho Ferreira Santos sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio zugrunde lagen, wegen der nationalen Regelung der Haftpflicht für Verkehrsunfälle.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, hier ein Insasse eines in einen solchen Unfall verwickelten Fahrzeugs, zu seinem eigenen Schaden beiträgt, der Anspruch dieses Geschädigten auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde (vgl. Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 43, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 24).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, Farrell, Randnr. 33, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 27).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), und vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067), das Bestreben, ganz besonders die Insassen von Unfallfahrzeugen zu schützen.

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, Farrell, Randnr. 33, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Candolin u. a., Randnr. 35, und Farrell, Randnr. 35).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Diesen steht es vielmehr nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29 -, Juris - Marques Almeida; Urteil vom 19. April 2007 - C-356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3 - Farrell).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    8 - Zur Entwicklung des Unionsrechts in dem betreffenden Bereich vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, Nrn. 5 f. und die dort angeführte Lehre), ergangen ist.

    37 - Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 23), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 - Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 f. des Urteils Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt, hat der Gerichtshof in dieser Frage eine deutliche Unterscheidung vorgenommen und festgestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften, die den Schadensersatz regelten, der aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten geschuldet wurde, und nicht denjenigen, der vom Versicherer geschuldet werden konnte, mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar war, da sie nicht die in diesem Recht vorgesehene Garantie beeinträchtigte, dass diese Haftung, die nach dem nationalen Recht bestimmt wurde, durch eine Versicherung gedeckt war, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar war.

    63 - Vgl. die oben genannte ständige Rechtsprechung, u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 26), die auf die Erwägungsgründe der genannten Richtlinien verweist.

    65 - Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten aufgrund der Haftpflicht des Versicherten und der Umfang dieses Anspruchs nach dem nationalen Recht und nicht dem Unionsrecht bestimmen (vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 35).

    69 - Vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    84 - Diese Problematik darf nicht verwechselt werden mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu der der Gerichtshof bezüglich nationaler Gesetze verpflichtet ist, die dem Geschädigten nur deshalb, weil er zu dem Schaden beigetragen hat, den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Haftpflichtversicherung nehmen oder ihn unverhältnismäßig begrenzen (vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn.

    88 - Vgl. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... jedoch verpflichtet [sind], sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht" (Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    8 - Zur Entwicklung des Unionsrechts in dem betreffenden Bereich vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, Nrn. 5 f. und die dort angeführte Lehre), ergangen ist.

    37 - Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 23), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 - Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 f. des Urteils Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt, hat der Gerichtshof in dieser Frage eine deutliche Unterscheidung vorgenommen und festgestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften, die den Schadensersatz regelten, der aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten geschuldet wurde, und nicht denjenigen, der vom Versicherer geschuldet werden konnte, mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar war, da sie nicht die in diesem Recht vorgesehene Garantie beeinträchtigte, dass diese Haftung, die nach dem nationalen Recht bestimmt wurde, durch eine Versicherung gedeckt war, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar war.

    63 - Vgl. die oben genannte ständige Rechtsprechung, u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 26), die auf die Erwägungsgründe der genannten Richtlinien verweist.

    65 - Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten aufgrund der Haftpflicht des Versicherten und der Umfang dieses Anspruchs nach dem nationalen Recht und nicht dem Unionsrecht bestimmen (vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 35).

    69 - Vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    84 - Diese Problematik darf nicht verwechselt werden mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu der der Gerichtshof bezüglich nationaler Gesetze verpflichtet ist, die dem Geschädigten nur deshalb, weil er zu dem Schaden beigetragen hat, den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Haftpflichtversicherung nehmen oder ihn unverhältnismäßig begrenzen (vgl. u. a. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn.

    88 - Vgl. Urteil Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... jedoch verpflichtet [sind], sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht" (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck u. a. der Ersten und der Zweiten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Marques Almeida, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen u. a. der Ersten und der Zweiten Richtlinie im Einklang steht (Urteil Marques Almeida, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden u. a. die Erste und die Zweite Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil Marques Almeida, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung wie in dem Fall, der dem Urteil Marques Almeida zugrunde lag, den Umfang des Entschädigungsanspruchs des Geschädigten im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten festlegen soll und nicht die Versicherungsdeckung der Haftpflicht begrenzt.

    Daher ist zum einen festzustellen, dass diese nationale Regelung unter das nationale materielle Haftpflichtrecht fällt, auf das die Erste und die Zweite Richtlinie verweisen (vgl. entsprechend Urteil Haasová, Rn. 58), und zum anderen, dass sie nicht dahin ausgestaltet ist, dass die Versicherungsdeckung der bei einem Versicherten festgestellten Haftpflicht begrenzt wird (vgl. entsprechend Urteil Marques Almeida, Rn. 35).

    Insbesondere hat der Umstand, dass bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags für einen durch leichte Verletzungen verursachten immateriellen Schaden Teile der Berechnung, die bei der Entschädigung von Opfern anderer Unfälle als Straßenverkehrsunfälle vorgenommen wird, ausgelassen oder beschränkt werden, keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den oben genannten Richtlinien, da diese Regelung nicht bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch des Geschädigten von Amts wegen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Rn. 29, und Marques Almeida, Rn. 32).

    Nach alledem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die im Unionsrecht vorgesehene Gewähr, dass die im anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine u. a. mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie vereinbare Versicherung gedeckt sein muss, nicht berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Marques Almeida, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-506/16

    Neto de Sousa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26).

    Die Erste Richtlinie schreibt in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, EU:C:2011:158, Rn. 31, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen zudem bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden diese Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die Pflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 32).

    Diese Regelung ist somit nicht dahin ausgestaltet, dass die Versicherungsdeckung der Haftpflicht für Dritten entstandene Schäden, die bei einem Versicherten festgestellt wird, begrenzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 35).

    Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berühren, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 38).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie soll nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den Geschädigten der durch diese Fahrzeuge verursachten Unfälle unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erste Richtlinie in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung schreibt somit den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil Marques Almeida, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil Marques Almeida, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Marques Almeida, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil Marques Almeida, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach ihrem nationalen Recht zur Anwendung kommende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie im Einklang steht (Urteil Marques Almeida, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Unterschied zu den Umständen, die dem Urteil Marques Almeida zugrunde lagen, weder festlegen soll, ob der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten hat, noch den etwaigen Umfang dieses Anspruchs, sondern geeignet ist, die Deckung durch die obligatorische Haftpflichtversicherung eines Versicherten zu begrenzen.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berührt, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marques Almeida, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Daher schreibt die Erste Richtlinie, so wie sie durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläutert und ergänzt wurde, den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat gleichwohl klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch darf daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die genannten Richtlinien einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung allein wegen seines Beitrags zu dem von ihm erlittenen Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-22/12

    Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den Geschädigten der durch diese Fahrzeuge verursachten Unfälle unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erste Richtlinie in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung schreibt somit den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil Marques Almeida, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil Marques Almeida, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Marques Almeida, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil Marques Almeida, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach ihrem nationalen Recht zur Anwendung kommende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie im Einklang steht (Urteil Marques Almeida, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28, und vom 30. März 2023, AR u. a. [Direkte Inanspruchnahme des Versicherers], C-618/21, EU:C:2023:278, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsregelung soll somit nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren, und diesen steht es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29, und vom 30. März 2023, AR u. a. [Direkte Inanspruchnahme des Versicherers], C-618/21, EU:C:2023:278, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 20.05.2021 - C-707/19

    K.S. (Frais de remorquage d'un véhicule endommagé)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

  • EuGH, 20.07.2017 - C-287/16

    Fidelidade-Companhia de Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 1327/20

    Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 StVG ; Zurückweisung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

  • EuGH, 25.06.2013 - C-213/12

    dos Santos Ferreira u.a.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.2012 - C-300/10 (https://dejure.org/2012,15186)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - C-300/10 (https://dejure.org/2012,15186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marques Almeida

    Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, der keinem der Fahrer zuzurechnen ist - In einem der Fahrzeuge beförderte Person, die zur Entstehung ihrer eigenen Schäden beigetragen hat - ...

  • EU-Kommission

    Marques Almeida

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    13 - Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067).

    Vgl. Micha, M., Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht , Tübingen 2010, S. 72 f., die das Urteil Farrell ausschließlich aus dem Blickwinkel des Haftpflichtversicherungsrechts untersucht.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    63 - Vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25), vom 21. September 1999, Kordel u. a. (C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25), vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    54 - Vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 114).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-397/96

    Kordel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    63 - Vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25), vom 21. September 1999, Kordel u. a. (C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25), vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 22).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    (C-323/09, Slg. 2011, I-8625, Randnr. 46), und vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, Randnrn.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    63 - Vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25), vom 21. September 1999, Kordel u. a. (C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25), vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 22).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    63 - Vgl. Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, Slg. 1977, 163, Randnr. 25), vom 21. September 1999, Kordel u. a. (C-397/96, Slg. 1999, I-5959, Randnr. 25), vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    61 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. März 1964, Unger (75/63, Slg. 1964, 379), und vom 18. Dezember 1997, Annibaldi (C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    10 - Urteil vom 9. Juni 2011 (C-409/09, Slg. 2011, I-4955).
  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
    53 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 32), und vom 28. November 2000, Roquette Frères (C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnrn.
  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EFTA-Gerichtshof, 20.06.2008 - E-8/07

    Celina Nguyen v Staten v/Justis- og politidepartementet - Compulsory insurance

  • EFTA-Gerichtshof, 14.06.2001 - E-7/00

    Halla Helgadóttir v Daníel Hjaltason and Iceland Insurance Company Ltd.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

    Ungeachtet dieser Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeit, die die institutionelle Struktur der "beiden Säulen" des EWR - Union und EFTA - widerspiegelt, wurde ein gerichtlicher Dialog eingerichtet, was zu einer Homogenität in der Auslegung und Anwendung der gemeinsamen Rechtsakte beiträgt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:414, Fn. 25).
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