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   EuGH, 14.12.2000 - C-300/98, C-392/98   

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EuGH, 14.12.2000 - C-300/98, C-392/98 (https://dejure.org/2000,585)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - C-300/98, C-392/98 (https://dejure.org/2000,585)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - C-300/98, C-392/98 (https://dejure.org/2000,585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - TRIPs-Übereinkommen - Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens - Einstweilige Maßnahmen - Auslegung - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dior

  • EU-Kommission PDF

    Dior u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; TRIPs-Übereinkommen, Artikel 50
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher ...

  • EU-Kommission

    Dior u.a.

  • Wolters Kluwer

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; Anwendbarkeit des TRIPs-Übereinkommen für Fälle des unlauteren Wettbewerbes; Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ; Klagerecht bei Nachahmung von Marken

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    TRIPS-Abkommen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; TRIPs-Übereinkommen Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 177; TRIPs-Übereinkommen Art. 50
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer einstweiligen Maßnahme - Unmittelbare Anwendung des TRIPS-Übereinkommens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1267 (Ls.)
  • GRUR 2001, 235
  • GRUR Int. 2001, 327
  • GRUR Int. 2001, 90
  • EuZW 2001, 117
  • BB 2001, 698
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-392/98 soll geklärt werden, ob die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) zu seiner Zuständigkeit für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens auf markenrechtliche Fallgestaltungen beschränkt sind.

    Der Gerichtshof ist namentlich für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, soweit diese bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Anwendungsbereich des TRIPs-Übereinkommens gehören, ihre nationalen Vorschriften anzuwenden haben (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    Ist eine Vorschrift wie Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, wie dies im Markenrecht der Fall ist, so ist der Gerichtshof ebenfalls für ihre Auslegung zuständig, um voneinander abweichende Auslegungen in der Zukunft zu verhindern (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    In einem Bereich, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil Hermès, insbesondere dessen Randnummer 28, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Das TRIPs-Übereinkommen - Anhang I C des WTO-Übereinkommens - ist von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossen worden (vgl. Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 105).

    Insoweit sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Abschluss des WTO-Übereinkommens - einschließlich des TRIPs-Übereinkommens - übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnr. 108).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn aus dem Wortlaut, dem Gegenstand und der Art des Abkommens zu schließen ist, dass sie eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. hierzu Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Slg. 1996, I-3655, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn aus dem Wortlaut, dem Gegenstand und der Art des Abkommens zu schließen ist, dass sie eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. hierzu Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Slg. 1996, I-3655, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gehören die WTO-Übereinkünfte und ihre Anhänge wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) mißt (vgl. Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Im Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 44), habe der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass "die Bestimmungen des dem WTO-Übereinkommen als Anhang beigefügten TRIPS-Übereinkommens für den Einzelnen keine Rechte [begründen], auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte".
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    42 bis 48, vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 44, sowie vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 54).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Da das Übereinkommen von Aarhus von der Gemeinschaft und allen ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist folglich der Gerichtshof, wenn er gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Art. 234 EG, angerufen wird, dafür zuständig, die von der Union übernommenen Verpflichtungen von denjenigen abzugrenzen, für die allein die Mitgliedstaaten verantwortlich bleiben, und die Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33, und vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-7001, Randnr. 33).

    Das Unionsrecht gebietet es in diesem Fall nämlich nicht, schließt es aber auch nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats den Einzelnen das Recht zuerkennt, sich unmittelbar auf die entsprechende Norm zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese von Amts wegen anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile Dior u. a., Randnr. 48, sowie Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, Randnr. 34).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Die von Promusicae geltend gemachten Art. 41, 42 und 47 des TRIPS-Übereinkommens, wonach das Gemeinschaftsrecht in einem Bereich, für den das Übereinkommen gilt, wie das bei den im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens genannten Bestimmungen der Fall ist, so weit wie möglich nach diesen Vorschriften auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47, und vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35), verlangen zwar den effektiven Schutz des geistigen Eigentums und einen gerichtlichen Rechtsschutz, um dieses durchzusetzen; doch sie enthalten keine Bestimmungen, wonach die oben genannten Richtlinien dahin auszulegen wären, dass die Mitgliedstaaten zwingend die Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssten.
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    34 Das Korkein oikeus stellte in der Vorlageentscheidung fest, dass der Gerichtshof laut Randnummer 35 des Urteils vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307) für die Auslegung einer Vorschrift des TRIPS-Übereinkommens zuständig sei, wenn diese sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar sei, wie dies beim Markenrecht der Fall sei.

    41 Der Gerichtshof ist nach seiner Rechtsprechung für die Auslegung einer Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung der Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergeben, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnrn.

    Sie gehören grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach Artikel 230 Absatz 1 EG misst; sie begründen für den Einzelnen auch keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnrn.

    55 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die nationalen Gerichte jedoch bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung der Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, so weit wie möglich dem Wortlaut und dem Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Dior u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    18 Dieser Begriff wurde von Generalanwalt Cosmas in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Dior (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 32) verwendet.

    20 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hermès International/FHT Marketing Choice (C-53/96, EU:C:1997:539, Nrn. 20 bis 21), des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 40 und 41), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:48, Nrn. 47 bis 54) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2010:436, Nrn. 50 bis 56).

    30 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 37 und 38).

    32 Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35 und 39).

    61 Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 44).

    67 Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 48).

    72 In den Urteilen vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33), vom 11. September 2007, Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:496, Rn. 33), und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 31).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug.

    175 Der Gerichtshof hat ferner betont, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Abschluss einer gemischten Übereinkunft übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind (vgl. Urteil Dior u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

    Das vorlegende Gericht erinnert außerdem daran, dass sich der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens auf dem Gebiet der Marken bereits für zuständig erklärt habe, wenn diese auf Situationen Anwendung fänden, die sowohl dem nationalen Recht als auch dem Gemeinschaftsrecht unterlägen (Urteile vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, Slg. 1998, I-3603, und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307).

    Da das TRIPS-Übereinkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist folglich der Gerichtshof, wenn er gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Art. 234 EG, angerufen wird, dafür zuständig, die in dieser Weise von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen zu bestimmen und hierzu die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnr. 33).

    Wie der Gerichtshof darüber hinaus bereits entschieden hat, unterliegen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die von den Gerichten hierzu getroffenen Maßnahmen nicht dem Gemeinschaftsrecht, soweit es sich um einen Bereich handelt, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat und der somit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; folglich gebietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, schließt es aber auch nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem Einzelnen das Recht zuerkennt, sich unmittelbar auf eine Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese Bestimmung von Amts wegen anzuwenden (vgl. Urteil Dior u. a., Randnr. 48).

    Wird dagegen festgestellt, dass eine Gemeinschaftsregelung in dem betreffenden Bereich besteht, findet das Gemeinschaftsrecht Anwendung, was die Verpflichtung umfasst, so weit wie möglich eine dem TRIPS-Übereinkommen entsprechende Auslegung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnr. 47), ohne dass der fraglichen Bestimmung des Übereinkommens jedoch eine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnr. 44).

  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Sie gehören daher grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Unionsorgane misst, und sind auch nicht geeignet, Rechte für den Einzelnen zu schaffen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 43 bis 45, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 54, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 70 und 71).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in bestimmten Artikeln der Pariser Verbandsübereinkunft, u. a. in ihrem Art. 4, aufgestellten Regeln in das TRIPS-Übereinkommen aufgenommen worden sind, das von der Union geschlossen wurde und integraler Bestandteil ihrer Rechtsordnung ist, so dass der Gerichtshof für die Auslegung dieser Regeln zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    42 bis 48, vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuGH, 06.07.2010 - C-428/08

    Monsanto kann die Vermarktung von argentinischem Sojamehl, das eine für diese

  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

  • BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 133/00
  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 14.07.2022 - C-500/20

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

    Frankreich / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-245/02

    Anheuser-Busch

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

  • EuG, 11.05.2010 - T-237/08

    Abadía Retuerta / HABM (CUVÉE PALOMAR) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02

    DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 13.09.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18

    PTC Therapeutics International/ EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • EuG, 14.11.2002 - T-332/00

    Rica Foods / Kommission

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen -

  • EuG, 29.03.2017 - T-638/15

    Alcohol Countermeasure Systems (International) / EUIPO - Lion Laboratories

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2010 - C-428/08

    Erstmals ist der Gerichtshof aufgerufen, die Reichweite der europäischen Regelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-335/05

    Rízení Letového Provozu - Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Tarifierung - LCD-Monitor

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • OLG Hamburg, 11.07.2002 - 3 U 17/02

    Zur Unterlassungsverfügung durch den Lizenzgeber in einer Sortenschutzsache

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98   

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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    Dies hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94(10) ausdrücklich festgestellt.

    Wie im Gutachten 1/94 festgestellt wird, fällt das TRIPs-Übereinkommen jedoch weder in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft noch in die der Mitgliedstaaten.

    Soweit jedoch diese Harmonisierung aufgrund einer Bestimmung eines völkerrechtlichen Übereinkommens der Gemeinschaft erfolgen würde, ohne dass die im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eingehalten worden wären, läge ein Fall des Verfahrensmissbrauchs vor, der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94 ausdrücklich ausgeschlossen wurde(39).

    Wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94 betont hat, "kann das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden, die bei der Durchführung auftreten können"(45).

    10: - Gutachten vom 15. November 1994 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 105).

    L 357, S. 1; Randnr. 104 des Gutachtens 1/94.14: - Zitiert in Fußnote 3.15: - Vgl. Artikel 20 der Richtlinie.

    59 und 60 des Gutachtens 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Hervorhebung von mir).

    44: - Zitiert in Fußnote 2, Randnr. 36.45: - Vgl. Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 107).

    48: - Vgl. insbesondere Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 106, 107 und 108).

    50: - Vgl. insbesondere Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 108 und 109) und Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    Wenn der Gerichtshof somit eine Entscheidung über diese Frage für zweckmäßig hält, wird er meines Erachtens zwangsläufig dem kürzlich ergangenen Urteil Portugal/Rat(60) folgen müssen, in dem er im Wesentlichen anerkannt hat, dass die WTO-Übereinkommen keine unmittelbare Wirkung haben.

    Zweitens ist in der Rechtssache C-392/98 zu bemerken, dass das nationale Gericht das Urteil Portugal/Rat(67) zu berücksichtigen hat, und zwar auch dann, wenn der Gerichtshof eine Auslegungszuständigkeit für sich ablehnt und über die Frage der unmittelbaren Wirkung der streitigen Bestimmung nicht entscheidet.

    L 336, S. 1.3: - Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395).

    Zur Unterscheidung zwischen den WTO-Übereinkünften und den Assoziierungsabkommen vgl. auch Urteil Portugal/Rat (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 42): "Was insbesondere die Anwendung der WTO-Übereinkünfte in der Gemeinschaftsrechtsordnung anbelangt, so ist festzustellen, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO einschließlich seiner Anhänge nach seiner Präambel - ebenso wie das GATT 1947 - auf dem Prinzip von Verhandlungen .auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen' aufbaut.

    51: - Vgl. hierzu Urteil Portugal/Rat (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 42).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641) festgestellt hat, erfüllen die Mitgliedstaaten, indem sie dafür sorgen, dass die Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen eingehalten werden, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung eine Pflicht gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat" (Randnrn. 9 bis 11).

    Es unterscheidet sich daher, in Bezug auf die Gemeinschaft, von deren Abkommen mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen oder besondere Integrationsbeziehungen mit der Gemeinschaft begründen, wie dies bei dem im Urteil Kupferberg ausgelegten Abkommen der Fall war." 27: - Zitiert in Fußnote 2. Vgl. insbesondere Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro.

    34 bis 52.63: - Wegen des Kriteriums für eine Anerkennung der unmittelbaren Wirkung in Bezug auf die Art und die Struktur der völkerrechtlichen Übereinkünfte vgl. insbesondere Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 23) und Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn.

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    Diese Änderungen der Aufgabe des Gerichtshofes können kaum durch die Erweiterung seiner Auslegungszuständigkeit im Rahmen der Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen erreicht werden, vor allem wenn man in Betracht zieht, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Kleinwort Benson(53) selbst betont hat, "nicht angenommen werden [kann], dass die Antworten, die der Gerichtshof den Gerichten der Vertragsstaaten gibt, eine bloß beratende Bedeutung haben und ihnen keine bindenden Wirkungen zukommen.

    Während Ausgangspunkt im Urteil Dzodzi war, dass der nationale Gesetzgeber den Rechtssubjekten im Geltungsbereich der innerstaatlichen Bestimmungen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen will, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsordnung den eigenen Subjekten gewährleistet wird (vgl. hierzu Urteil vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93, Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615, Randnr. 16, in dem der Gerichtshof untersucht hat, ob das nationale Gesetz eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht enthält, wodurch dieses in der internen Rechtsordnung anwendbar würde), stellt in der vorliegenden Rechtssache die Übernahme der Gemeinschaftsregelungen durch die nationalen Stellen, d. h. die Harmonisierung der Auslegungen, die die nationalen und die gemeinschaftlichen Stellen ihnen geben, nicht den Ausgangspunkt, sondern die Frage dar, um die es geht.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    22: - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Slg. 1987, 3719).
  • EuGH, 20.03.1996 - C-2/96

    Sunino und Data

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    9: - Vgl. z. B. Beschluss vom 20. März 1996 in der Rechtssache C-2/96 (Sunino und Data, Slg. 1996, I-1543, Randnr. 4).
  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Breciani, Slg. 1976, 129) und vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229).
  • EuGH, 24.11.1977 - 65/77

    Razanatsimba

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Breciani, Slg. 1976, 129) und vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229).
  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    36: - Zu dem Erfordernis, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht gegen die Regeln des Völkerrechts verstoßen, an die die Gemeinschaft gebunden ist, vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21/72, 22/72, 23/72 und 24/72 (International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, Randnr. 6 und 7).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-291/96

    Grado

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98
    8: - Vgl. beispielsweise Urteile 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45), vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96 (Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 12) und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 14.09.1982 - 144/81

    Keurkoop / Nancy Kean Gifts

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    18 Dieser Begriff wurde von Generalanwalt Cosmas in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Dior (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 32) verwendet.

    20 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hermès International/FHT Marketing Choice (C-53/96, EU:C:1997:539, Nrn. 20 bis 21), des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 40 und 41), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:48, Nrn. 47 bis 54) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2010:436, Nrn. 50 bis 56).

    30 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 37 und 38).

    61 Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 44).

    67 Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 48).

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   Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Dies hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94(10) ausdrücklich festgestellt.

    Wie im Gutachten 1/94 festgestellt wird, fällt das TRIPs-Übereinkommen jedoch weder in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft noch in die der Mitgliedstaaten.

    Soweit jedoch diese Harmonisierung aufgrund einer Bestimmung eines völkerrechtlichen Übereinkommens der Gemeinschaft erfolgen würde, ohne dass die im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eingehalten worden wären, läge ein Fall des Verfahrensmissbrauchs vor, der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94 ausdrücklich ausgeschlossen wurde(39).

    Wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94 betont hat, "kann das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden, die bei der Durchführung auftreten können"(45).

    10: - Gutachten vom 15. November 1994 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 105).

    L 357, S. 1; Randnr. 104 des Gutachtens 1/94.

    59 und 60 des Gutachtens 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Hervorhebung von mir).

    45: - Vgl. Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 107).

    48: - Vgl. insbesondere Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 106, 107 und 108).

    50: - Vgl. insbesondere Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 108 und 109) und Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Wenn der Gerichtshof somit eine Entscheidung über diese Frage für zweckmäßig hält, wird er meines Erachtens zwangsläufig dem kürzlich ergangenen Urteil Portugal/Rat(60) folgen müssen, in dem er im Wesentlichen anerkannt hat, dass die WTO-Übereinkommen keine unmittelbare Wirkung haben.

    Zweitens ist in der Rechtssache C-392/98 zu bemerken, dass das nationale Gericht das Urteil Portugal/Rat(67) zu berücksichtigen hat, und zwar auch dann, wenn der Gerichtshof eine Auslegungszuständigkeit für sich ablehnt und über die Frage der unmittelbaren Wirkung der streitigen Bestimmung nicht entscheidet.

    3: - Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395).

    Zur Unterscheidung zwischen den WTO-Übereinkünften und den Assoziierungsabkommen vgl. auch Urteil Portugal/Rat (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 42): "Was insbesondere die Anwendung der WTO-Übereinkünfte in der Gemeinschaftsrechtsordnung anbelangt, so ist festzustellen, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO einschließlich seiner Anhänge nach seiner Präambel - ebenso wie das GATT 1947 - auf dem Prinzip von Verhandlungen .auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen' aufbaut.

    51: - Vgl. hierzu Urteil Portugal/Rat (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 42).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641) festgestellt hat, erfüllen die Mitgliedstaaten, indem sie dafür sorgen, dass die Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen eingehalten werden, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung eine Pflicht gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat" (Randnrn. 9 bis 11).

    Es unterscheidet sich daher, in Bezug auf die Gemeinschaft, von deren Abkommen mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen oder besondere Integrationsbeziehungen mit der Gemeinschaft begründen, wie dies bei dem im Urteil Kupferberg ausgelegten Abkommen der Fall war.".

    63: - Wegen des Kriteriums für eine Anerkennung der unmittelbaren Wirkung in Bezug auf die Art und die Struktur der völkerrechtlichen Übereinkünfte vgl. insbesondere Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 23) und Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 105 bis 110).

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Diese Änderungen der Aufgabe des Gerichtshofes können kaum durch die Erweiterung seiner Auslegungszuständigkeit im Rahmen der Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen erreicht werden, vor allem wenn man in Betracht zieht, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Kleinwort Benson(53) selbst betont hat, "nicht angenommen werden [kann], dass die Antworten, die der Gerichtshof den Gerichten der Vertragsstaaten gibt, eine bloß beratende Bedeutung haben und ihnen keine bindenden Wirkungen zukommen.

    Während Ausgangspunkt im Urteil Dzodzi war, dass der nationale Gesetzgeber den Rechtssubjekten im Geltungsbereich der innerstaatlichen Bestimmungen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen will, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsordnung den eigenen Subjekten gewährleistet wird (vgl. hierzu Urteil vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93, Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615, Randnr. 16, in dem der Gerichtshof untersucht hat, ob das nationale Gesetz eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht enthält, wodurch dieses in der internen Rechtsordnung anwendbar würde), stellt in der vorliegenden Rechtssache die Übernahme der Gemeinschaftsregelungen durch die nationalen Stellen, d. h. die Harmonisierung der Auslegungen, die die nationalen und die gemeinschaftlichen Stellen ihnen geben, nicht den Ausgangspunkt, sondern die Frage dar, um die es geht.

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    8: - Vgl. beispielsweise Urteile 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45), vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96 (Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 12) und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Breciani, Slg. 1976, 129) und vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229).
  • EuGH, 24.11.1977 - 65/77

    Razanatsimba

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75 (Breciani, Slg. 1976, 129) und vom 24. November 1977 in der Rechtssache 65/77 (Razanatsimba, Slg. 1977, 2229).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    31: - Die in Randnr. 32 des Urteils Hermès herangezogene Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34) machte es dem Gerichtshof in der Tat möglich, den Umstand unberücksichtigt zu lassen, dass - formal gesehen - eine Gemeinschaftszuständigkeit ad hoc noch nicht ausgeübt worden war, da die geltende Gemeinschaftsregelung (vgl. auch den in Randnr. 30 des Urteils Hermès angeführten Einwand), d. h. Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94, der sich auf den einstweiligen Schutz der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke bezieht, mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens, der nicht den einstweiligen Schutz einer Gemeinschaftsmarke, sondern den von Marken betraf, deren internationale Eintragungen die Benelux-Staaten angaben, zwar im engen Zusammenhang stand, diesem aber nicht genau entsprach.
  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    Die vorstehend genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag Fragen beantwortet werden können, die zwar die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift betreffen, aber im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auftreten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen (vgl. auch Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, sowie die weiteren, zu dieser Rechtsprechung gehörenden Entscheidungen, wie in meinen Schlussanträgen zum Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Nrn. 16 ff., erwähnt), kann meines Erachtens, auch wenn sie im Urteil Hermès wegen der genannten Besonderheiten jener Rechtssache ausdrücklich herangezogen wurde, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
    50: - Vgl. insbesondere Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 108 und 109) und Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 20.03.1996 - C-2/96

    Sunino und Data

  • EuGH, 09.10.1997 - C-291/96

    Grado

  • EuGH, 14.09.1982 - 144/81

    Keurkoop / Nancy Kean Gifts

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

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