Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2005 - C-302/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3271
EuGH, 20.01.2005 - C-302/02 (https://dejure.org/2005,3271)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - C-302/02 (https://dejure.org/2005,3271)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - C-302/02 (https://dejure.org/2005,3271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Laurin Effing

  • EU-Kommission PDF

    Nils Laurin Effing.

    Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Nils Laurin Effing

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Verfahrens wegen des Anspruchs eines Minderjährigen auf Fortgewährung von Unterhaltsvorschüssen ; Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Überstellung des Unterhaltsschuldners in eine Haftanstalt seines Herkunftsmitgliedstaats; Behandlung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die i... nnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 13 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 73; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 74; ; EGV Art. 12; ; Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) (Österreich) § 3; ; Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) (Österreich) § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES IN HAFT BEFINDLICHEN GEMEINSCHAFTSBÜRGERS DAVON ABHÄNGIG MACHEN, DASS ER IM INLAND IN HAFT BLEIBT, VERSTOSSEN NICHT GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Laurin Effing

    Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Laurin Effing

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung von Artikel 12 EG und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates im Hinblick auf ein nationales Gesetz (Unterhaltsvorschussgesetz), nach dem die öffentliche Hand Vorschüsse auf den Unterhalt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 191 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 317 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    Mit diesen Vorschriften sollen u. a. die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).

    Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f ist daher u. a. auf eine Person anzuwenden, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats beendet hat und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats umgezogen ist (vgl. Urteil Kuusijärvi, Randnrn.

    46 Im Übrigen sehen die Artikel 73 und 74 der Verordnung vor, dass die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Arbeitnehmer (oder Arbeitslose, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten) für ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats haben (vgl. hierzu u. a. Urteil Kuusijärvi, Randnr. 68).

    47 Folglich kann die Verordnung Nr. 1408/71 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die Gewährung von Familienleistungen an die Familienangehörigen einer Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet dieses Staates aufgegeben hat, davon abhängt, dass sie weiterhin dort wohnt (vgl. analog dazu Urteil Kuusijärvi, Randnrn.

  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    25 Was erstens den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist mit dem vorlegenden Gericht und den Verfahrensbeteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, festzustellen, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Einstufung der im UVG vorgesehenen Unterhaltsvorschüsse zu entscheiden hatte (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermans, Slg. 2001, I-2261, und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205).

    26 Nach den Urteilen Offermans (Randnr. 49) und Humer (Randnr. 33) stellen solche Vorschüsse Familienleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i dahin auszulegen ist, dass er insbesondere einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll (Urteil Offermans, Randnr. 41).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    42 Was die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist diese Bestimmung vor der Einfügung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung zwar dahin ausgelegt worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, ohne dort zu arbeiten, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist (Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 15), es sei denn, dass die Tätigkeit endgültig beendet wurde (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn.

    43 Der im Anschluss an das Urteil Ten Holder in die Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommene Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f hat jedoch zur Folge, dass eine Person, die jede Berufstätigkeit beendet - unabhängig davon, ob dies vorübergehend oder endgültig geschieht -, nicht mehr in den Geltungsbereich von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a fällt.

  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    Artikel 3 dieser Verordnung soll im Einklang mit Artikel 39 EG vor allem gewährleisten, dass die unter die Verordnung fallenden Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden (vgl. Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    42 Was die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist diese Bestimmung vor der Einfügung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung zwar dahin ausgelegt worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, ohne dort zu arbeiten, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist (Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 15), es sei denn, dass die Tätigkeit endgültig beendet wurde (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    32 Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36) ausgeführt hat, besitzt eine Person somit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit - unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
  • EuGH, 05.02.2002 - C-255/99

    KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    25 Was erstens den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist mit dem vorlegenden Gericht und den Verfahrensbeteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, festzustellen, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Einstufung der im UVG vorgesehenen Unterhaltsvorschüsse zu entscheiden hatte (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermans, Slg. 2001, I-2261, und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205).
  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    9 und 10, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90, Twomey, Slg. 1992, I-1823, Randnr. 10).
  • EuGH, 09.12.1992 - C-119/91

    McMenamin / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    Die Kommission weist darauf hin, dass ein solcher Fall insbesondere dann eintreten kann, wenn zwei Ehegatten in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, deren jeweilige Rechtsordnung vergleichbare Familienleistungen vorsieht (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C-119/91, McMenamin, Slg. 1992, I-6393).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-302/02
    Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Daher ist zunächst zu prüfen, ob, wie das nationale Gericht offenbar meint, die Kollisionsnormen in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der freiwilligen Weiterversicherung einer Person in einer Situation wie der von Herrn da Silva Martins in der deutschen Pflegeversicherung entgegenstehen, weil für eine solche Person nach einem Wechsel des Wohnsitzstaats gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der betreffenden Verordnung grundsätzlich das System der sozialen Sicherheit dieses neuen Wohnsitzmitgliedstaats gilt (vgl. zu diesem letzten Punkt Urteil vom 20. Januar 2005, Laurin Effing, C-302/02, Slg. 2005, I-553, Randnr. 41).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Das auf einen Arbeitnehmer, der sich in einer der von den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Situationen befindet, anzuwendende Recht ist anhand dieser Bestimmungen zu ermitteln, doch ist deswegen die Anwendung der Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung nicht stets ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Laurin Effing, C-302/02, Slg. 2005, I-553, Randnr. 39).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Nach dessen Art. 2 kann eine im Hoheitsgebiet eines der Unterzeichnerstaaten verurteilte Person beantragen, zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet ihres Herkunftslands überstellt zu werden, wobei aus den Begründungserwägungen des Übereinkommens hervorgeht, dass mit einer solchen Überstellung u. a. die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen gefördert werden soll, indem Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen worden ist, Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Sanktion im sozialen Umfeld ihres Herkunftslands zu verbüßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Laurin Effing, C-302/02, EU:C:2005:36, Rn. 12 und 13).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2008 - L 4 R 67/08

    Berücksichtigung von Zeiten einer Strafhaft als rentenrechtliche Zeit -

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 20.01.2005 (Az.: C-302/02) ausgeführt, dass eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 vom 05.06.2001 besitzt, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

    43 bis 48), und Urteil vom 20. Januar 2005, Laurin Effing (C-302/02, Slg. 2005, I-553, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

    8 - Vgl. u. a. die Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny (C-1/78, Slg. 1978, 1489), vom 20. Januar 2005, Laurin Effing (C-302/02, Slg. 2005, I-553), und vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, Slg. 2007, I-563).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-352/06

    Bosmann - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates -

    14 - Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Effing (C-302/02, Slg. 2005, I-553, Randnr. 38), und Beschluss vom 20. Oktober 2000, Vogler (C-242/99, Slg. 2000, I-9083, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08

    Ibrahim und Secretary of State for the Home Department - Freizügigkeit -

    19 - Generalanwältin Kokott hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Laurin Effing (C-302/02, Urteil vom 20. Januar 2005, Slg. 2005, I-553, Nr. 58) ausgeführt: "Da Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer begünstigt, kommt es nicht darauf an, ob der Wanderarbeitnehmer sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Vorschrift durch das Kind noch im Aufnahmeland befindet oder Arbeitnehmer ist.
  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

    Zwar wurden nach früherer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen i.S. des damals geltenden Art. 4 Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung) vom 14. Juni 1971 angesehen und konnte sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes unmittelbar auf Art. 74 bzw. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 15. März 2001 - C-85/99 (Offermanns) -, Rz. 49, vom 5. Februar 2002 - C-255/99 (Humer) -, Rz. 29 - 33 und vom 20. Januar 2005 - C-302/02 (Effing) - Rz. 26 - 28, jeweils juris.
  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

    Zwar wurden nach früherer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen i.S. des damals geltenden Art. 4 Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung) vom 14. Juni 1971 angesehen und konnte sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes unmittelbar auf Art. 74 bzw. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 15. März 2001 - C-85/99 (Offermanns)-, Rz. 49 , vom 5. Februar 2002 - C-255/99 (Humer) -, Rz. 29 - 33 und vom 20. Januar 2005 - C-302/02 (Effing) - Rz. 26 - 28, jeweils juris.
  • BSG, 10.12.2008 - B 5 R 18/08 BH
  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

  • BSG, 30.04.2014 - B 13 R 59/14 B
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - L 11 R 3927/09 PKH-B
  • VG Düsseldorf, 18.12.2009 - 21 K 6318/09

    Unterhalt Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz Anrechnung Bezugsdauer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15370
Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02 (https://dejure.org/2004,15370)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.05.2004 - C-302/02 (https://dejure.org/2004,15370)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - C-302/02 (https://dejure.org/2004,15370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02
    Sie beruft sich auf das Urteil Nazli (20) , um darzulegen, dass eine vorübergehende Inhaftierung nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft des Vaters im Sinne von Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 führe.

    Analog zum Urteil Nazli (33) soll die Haft als bloß vorübergehende Unterbrechung einer Tätigkeit als Wanderarbeitnehmer angesehen werden, die es nicht rechtfertige, die Rechte des Wanderarbeitnehmers und seiner Angehörigen auszusetzen.

    20 - Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957).

    33 - Urteil Nazli (zitiert in Fußnote 20).

    34 - Urteil Nazli (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 41 ff.).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02
    10 - Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    11 - Urteil Martínez Sala (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 32).

    22 - Urteil Martínez Sala (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 32).

    25 - Urteil Martínez Sala (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 32).

    47 - Urteil Martínez Sala (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02
    Für den vorliegenden Fall von größerem Interesse ist, dass der Gerichtshof im Urteil Echternach u. a. die Geltung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auf die Kinder von Wanderarbeitnehmern ausgedehnt hat, wenn sie gemäß Artikel 12 dieser Verordnung am Unterricht im Aufnahmeland teilnehmen, da diese Bestimmung bei jeder anderen Auslegung oft völlig wirkungslos würde.

    36 - Siehe etwa die Urteile vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnrn. 32 ff.) und Casagrande (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 3).

    38 - Urteile Echternach u. a. (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 34) sowie vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89 (di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnrn.

    39 - Urteil Echternach u. a. (zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 20 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08

    Teixeira - Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger

    29 - Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 20 bis 23); vgl. auch meine Schlussanträge vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache Laurin Effing (C-302/02, Slg. 2005, I-553, Nr. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03

    Weide

    19 - Vgl. dazu auch meine Schlussanträge vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache C-302/02 (Effing, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 37).
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