Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2010 - C-303/08   

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https://dejure.org/2010,1769
EuGH, 22.12.2010 - C-303/08 (https://dejure.org/2010,1769)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-303/08 (https://dejure.org/2010,1769)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 (https://dejure.org/2010,1769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der ...

  • EU-Kommission PDF

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der ...

  • EU-Kommission

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der ...

  • Wolters Kluwer

    Verlust des aus der Ehe mit einer türkischen Staasbürgerin abgeleiteten Assoziationsprivilegs eines türkischen Staatsbürgers bei Scheidung der Ehe nach Vergewaltigung und Körperverletzung seiner vormaligen Ehefrau; Zulässigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Vorabentscheidungsverfahren, türkische Staatsangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Familienangehörige, Scheidung, ordnungsgemäßer Wohnsitz, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Scheinehe, Rechtsmissbrauch, Gefährdung der öffentlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Kein Verlust des aus der Ehe mit einer türkischen Staasbürgerin abgeleiteten Assoziationsprivilegs eines türkischen Staatsbürgers bei Scheidung der Ehe nach Vergewaltigung und Körperverletzung seiner vormaligen Ehefrau; Zulässigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammengelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 8. Juli 2008 - Metin Bozkurt gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 483
  • DÖV 2011, 241
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    Nach einer gewissen Zeit eines solchen Wohnsitzes erhält der Betroffene das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit, ohne dass Art. 7 Abs. 1 insoweit für den Erwerb eines durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährleisteten Rechts eine Auflage oder eine Bedingung vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnrn. 29 und 31, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 56, und vom 25. September 2008, Er, C-453/07, Slg. 2008, I-7299, Randnrn.

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, und Derin, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Familienangehörige zwar grundsätzlich vorbehaltlich berechtigter Gründe tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenwohnen muss, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat - d. h. bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums -, dass dies aber nicht mehr der Fall ist, sobald der Betroffene dieses Recht nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworben hat, und erst recht nicht, wenn er nach fünf Jahren ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung innehat (vgl. Urteil Derin, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Familienangehörige eines solchen Arbeitnehmers ist jedoch, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht geltend gemacht hat, sobald er selbst ein individuelles Recht aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, in ausreichendem Maß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert, um seine Stellung als von der Stellung seines Familienangehörigen, der ihm den Zugang zu diesem Staat ermöglicht hatte, trennbar und damit als dieser gegenüber selbständig ansehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Derin, Randnrn.

    43 und 44, Derin, Randnr. 53, sowie Altun, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund deren der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn.

    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile Cetinkaya, Randnr. 38, Derin, Randnr. 54, Er, Randnr. 30, sowie Altun, Randnr. 62).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaats die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteil Derin, Randnr. 74).

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteil Derin, Randnr. 74).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    Als Drittes ist hervorzuheben, dass, wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, zum einen der genannte Art. 7 Abs. 1 unmittelbare Wirkung hat und zum anderen Wohnzeiten wie die darin vorgesehenen die Anerkennung eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzen, da ihnen sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteile Er, Randnrn. 25 und 26, sowie vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, Slg. 2008, I-10323, Randnrn.

    50 und 71, sowie Altun, Randnrn.

    43 und 44, Derin, Randnr. 53, sowie Altun, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund deren der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn.

    Was als Fünftes die Umstände angeht, die zum Verlust der Rechte führen, die den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, durch diesen Absatz gewährt werden, kann es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen dieser Rechte geben: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. u. a. Urteile Er, Randnr. 30, und Altun, Randnr. 62).

    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile Cetinkaya, Randnr. 38, Derin, Randnr. 54, Er, Randnr. 30, sowie Altun, Randnr. 62).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    62 bis 67 des Urteils Derin und Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), entspricht, ausgeführt hat, ist angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ist darauf abzustellen, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Union sind, ausgelegt wird (vgl. u. a. Urteil Polat, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass diese Ausnahme eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteil Polat, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil Polat, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (Urteil Polat, Randnrn. 31 und 35).

    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteil Polat, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    Nach einer gewissen Zeit eines solchen Wohnsitzes erhält der Betroffene das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit, ohne dass Art. 7 Abs. 1 insoweit für den Erwerb eines durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährleisteten Rechts eine Auflage oder eine Bedingung vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnrn. 29 und 31, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 56, und vom 25. September 2008, Er, C-453/07, Slg. 2008, I-7299, Randnrn.

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, und Derin, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund deren der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    35 und 36, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, und Derin, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile Cetinkaya, Randnr. 38, Derin, Randnr. 54, Er, Randnr. 30, sowie Altun, Randnr. 62).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 insgesamt betrachtet, zu dem wiederholt entschieden wurde, dass er die Situation der türkischen Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat verbessern soll, indem die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat gefördert wird (vgl. u. a. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund deren der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    35 und 36, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, und Derin, Randnrn.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    62 bis 67 des Urteils Derin und Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), entspricht, ausgeführt hat, ist angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die wahrheitswidrige oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet, und die nationalen Gerichte können im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts zu versagen (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 25, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 68, sowie vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 64).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
    26 und 27, sowie vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 61).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13

    AGG-Diskriminierung eines Bewerbers - Status als Bewerber - Rechtsmissbrauch

    Auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass die nationalen Gerichte unter bestimmten Umständen im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH 22. Dezember 2010 - C-303/08 - [Bozkurt] Rn. 47, Slg. 2010, I-13445; 9. März 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 25, Slg. 1999, I-1459; 2. Mai 1996 - C-206/94 - [Paletta] Rn. 25, Slg. 1996, I-2357) .
  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw willkürlich geschaffen werden (zu den Voraussetzungen für einen Missbrauch bei Arbeitnehmern zuletzt EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 76; die Rspr zum Rechtsmissbrauch im europäischen Arbeitsrecht zusammenfassend Kamanabrou, EuZA 2018, 18 ff; allgemein zum Missbrauch EuGH vom 22.12.2010 - C-303/08 - EU:C:2010:800, Slg 2010, I-13445 RdNr 47; EuGH vom 12.3.2014 - C-456/12 - EU:C:2014:135 = EuZW 2014, 395 RdNr 58; EuGH vom 17.7.2014 - C-58/13 und C-59/13 - EU:C:2014:2088 = NJW 2014, 2849 RdNr 42 ff) .
  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des genannten Art. 7 Abs. 1 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26).

    Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).

    50 und 71, und Bozkurt, Randnr. 34).

    28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige wie Herrn Kahveci und Herrn Inan Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 54).

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 60).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08 (https://dejure.org/2010,8547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.07.2010 - C-303/08 (https://dejure.org/2010,8547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - C-303/08 (https://dejure.org/2010,8547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin - Möglicher Verlust wegen Scheidung vom Ehegatten - Möglicher Verlust wegen Missbrauchs des das Aufenthaltsrecht begründenden Ehebands

  • EU-Kommission PDF

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin - Möglicher Verlust wegen Scheidung vom Ehegatten - Möglicher Verlust wegen Missbrauchs des das Aufenthaltsrecht begründenden ...

  • EU-Kommission

    Bozkurt

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin - Möglicher Verlust wegen Scheidung vom Ehegatten - Möglicher Verlust wegen Missbrauchs des das Aufenthaltsrecht begründenden ...

  • rechtsportal.de

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin - Möglicher Verlust wegen Scheidung vom Ehegatten - Möglicher Verlust wegen Missbrauchs des das Aufenthaltsrecht begründenden Ehebands

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    Im Urteil Ergat(16) hat er daher festgestellt, dass "die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, auch noch nach Ablauf dieser drei Jahre den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in dieser Weise von Voraussetzungen abhängig zu machen" und dass "[d]ies ... erst recht für einen türkischen Migranten [gilt], der die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ... erfüllt" (d. h. seit fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hat)(17).

    Im Urteil Ergat hat er ausgeführt, dass "das ... durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, ... ausgehöhlt [würde], wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken"(22).

    16 - Urteil vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487).

    21 - Vgl. Urteile Ergat, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 40, und vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    26 - Vgl. u. a. Urteil Ergat, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 48, und Urteile vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167, Randnr. 21), und vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, Slg. 2008, I-10323, Randnr. 62).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    Dasselbe Argument ist im Urteil Derin(33), worauf die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht hinweist, entsprechend - das Urteil betraf ein Kind und keinen Ehegatten - geprüft und zurückgewiesen worden.

    9 - Vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47).

    Vgl. ferner Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnr. 31), und Derin, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 56).

    48 - Vgl. Urteil Derin, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 74.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    21 - Vgl. Urteile Ergat, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 40, und vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    27 - Vgl. u. a. Urteil Cetinkaya, oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 38.

    49 - Vgl. Urteil Cetinkaya, oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 47.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    12 - Vgl. u. a. Urteil vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 29).

    13 - Vgl. Urteil Kadiman, oben in Fn. 12 angeführt, Randnrn.

    14 - Vgl. Urteil Kadiman, oben in Fn. 12 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    37 - Vgl., statt vieler, Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 38).

    45 - Ebd., Randnr. 50. Vgl. auch Urteil Kofoed, oben in Fn. 37 angeführt, Randnr. 38, in dem der Gerichtshof den Zweck des fraglichen missbräuchlichen Verhaltens "nur" in der Erlangung eines Vorteils erblickt hat.

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    11 - Vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz (C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnr. 34).

    29 - Vgl. Urteil Ayaz, oben in Fn. 11 angeführt, Randnr. 38.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    Im Urteil Eyüp(19) hat er auf das Erfordernis hingewiesen, dass "sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und dass dieses Zusammenleben so lange andauer[t], wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt "(20).

    19 - Urteil vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. 2000, I-4747).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    Die Argumentation des Gerichtshofs in diesem Urteil spiegelt seine frühere Argumentation zu Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 wider; vgl. Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 29), und vom 16. Dezember 1992, Kus (C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas (C-367/96, Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20), vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, Slg. 2000, I-1705, Randnr. 33), und vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 64).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
    Zu Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 vgl. Urteil vom 5. Juni 1997, Kol (C-285/95, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-200/02

    NACH ANSICHT DES ERSTEN GENERALANWALTS TIZZANO HAT EIN KLEINKIND, DAS DIE

  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-433/05

    Sandström - Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    16 - Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache Bozkurt (C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Nr. 37) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 7. April 2005 in der Rechtssache Halifax (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Nr. 63), der beiden Hauptzusammenhänge aufzeigt, in denen der Begriff des Missbrauchs vom Gerichtshof untersucht wurde.

    17 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 25), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 68), und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt (C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47).

    26 - Urteil Bozkurt (zitiert in Fn. 17, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Zu einer detaillierteren Analyse der Argumentation im Urteil Derin vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bozkurt (C-303/08, EU:C:2010:413, Nr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-202/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar darf ein Mitgliedstaat das Recht

    98 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bozkurt (C-303/08, EU:C:2010:413, Nr. 67).
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