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   EuGH, 10.06.2021 - C-303/20   

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EuGH, 10.06.2021 - C-303/20 (https://dejure.org/2021,15964)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-303/20 (https://dejure.org/2021,15964)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-303/20 (https://dejure.org/2021,15964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Gefahr der Überschuldung - Art. 8 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Art. 23 - Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckender ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherkreditvertrag - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Gefahr der Überschuldung - Art. 8 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Art. 23 - Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckender ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 23 Richtlinie 2008/48/EG: Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsvorschriften bei Prüfung von Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Insidergeschäfte: Journalisten dürfen Insiderinformationen offenlegen

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3651
  • EuZW 2021, 696
  • WM 2021, 1529
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Sie hat auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43, vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20).

    Eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, ist für diese von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 41, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014 Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich und vor allem kann eine solche Sanktion den mit der Richtlinie 2008/48 angestrebten Schutz der Verbraucher vor den Risiken der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit nicht in ausreichend effektiver Weise gewährleisten, wenn sie keine Auswirkung auf die Lage eines Verbrauchers hat, dem unter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie ein Kredit gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 38).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Sanktionen nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 abschreckend sein müssen, jedoch die Gerichte auch über ein Ermessen verfügen müssen, das es ihnen ermöglicht, nach den Umständen des Einzelfalls die der Schwere des festgestellten Verstoßes angemessene Maßnahme zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26).

    Die nationalen Gerichte müssen daher das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit den von der Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 54, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 41).

    Hat der innerstaatliche Gesetzgeber wie im vorliegenden Fall zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers neben einer in das Ordnungswidrigkeitengesetz eingefügten Sanktion auch zivilrechtliche Sanktionen zugunsten des betroffenen Verbrauchers vorgesehen, müssen diese Sanktionen angesichts der besonderen Bedeutung, die die Richtlinie 2008/48 dem Verbraucherschutz beimisst, unter Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes umgesetzt werden (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 39).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Sanktionen nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 abschreckend sein müssen, jedoch die Gerichte auch über ein Ermessen verfügen müssen, das es ihnen ermöglicht, nach den Umständen des Einzelfalls die der Schwere des festgestellten Verstoßes angemessene Maßnahme zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26).

    Was zunächst die Verwirkung des Zinsanspruchs betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion in den Fällen als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist, in denen der Kreditgeber gegen eine Verpflichtung verstößt, der im Zusammenhang mit dieser Richtlinie wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69 bis 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014 Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014 Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Sie hat auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43, vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20).

    Eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, ist für diese von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 41, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13 der im Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Vertragsklauseln über diese Praxis stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 47, sowie vom heutigen Tag, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, Rn. 76).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13 der im Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Vertragsklauseln über diese Praxis stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 47, sowie vom heutigen Tag, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, Rn. 76).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Schließlich kann das vorlegende Gericht, um die in Art. 23 der Richtlinie 2008/48 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, diese Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 anwenden, um gegebenenfalls zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Klauseln über übermäßige Kosten für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 97).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Dabei hat es zu prüfen, ob die Anwendung der in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Sanktion für den Verbraucher nicht weniger vorteilhaft ist als die einfache Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs, die das nationale Recht in Durchführung von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 vorsieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 77).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Sodann kann die Aufteilung der Vertragserfüllung es ermöglichen, die Situation des Verbrauchers zu berücksichtigen und zu verhindern, dass dieser besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-475/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann insbesondere das Bestehen allgemeiner Grundsätze oder allgemeiner Regeln die Umsetzung durch zusätzliche besondere Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Normen tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie garantieren und sofern für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Belgien, C-475/08, EU:C:2009:751, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-802/19

    Firma Z - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Verpflichtung in Anbetracht des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/48 auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten bezweckt und verhindern soll, dass an nicht zahlungsfähige Verbraucher Kredite vergeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 35, vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20, und vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 28).

    Zweitens ist zur Ausgestaltung der Sanktionsregelung für Verstöße gegen die in Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/48 erlassenen innerstaatlichen Vorschriften darauf hinzuweisen, dass diese Sanktionen nach Art. 23 der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Licht dieser doppelten Zielsetzung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Anbetracht der wesentlichen Bedeutung, die dieser Verpflichtung im Kontext der Richtlinie 2008/48 zukommt, ein Verstoß gegen sie nach nationalem Recht mit dem Verlust des Zinsanspruchs des Kreditgebers geahndet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 39 und 40).

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    Dem steht auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2021 (Az. C-303/20, veröffentlicht in juris) entgegen.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Desgleichen steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

    36 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-333/22

    Generalanwältin Medina: Eine betroffene Person muss über einen gerichtlichen

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

    38 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 33 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

    6 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 25).
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