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   EuGH, 12.07.2005 - C-304/02   

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https://dejure.org/2005,1631
EuGH, 12.07.2005 - C-304/02 (https://dejure.org/2005,1631)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2005 - C-304/02 (https://dejure.org/2005,1631)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - C-304/02 (https://dejure.org/2005,1631)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Landwirtschaft , Fischereipolitik

  • nomos.de PDF, S. 90 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Kumulative Verhängung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag wegen Nichtbeachtung von Vertragsverletzungsurteilen nach Art. 228 Abs. 2 EG

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vertragsverletzungsverfahren: Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgeldes und einer Pauschale

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 228; ; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung... einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik Art. 1 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik Art. 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drakonische Konsequenzen einer Verletzung europäischen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES SCHWERWIEGENDEN UND BESTÄNDIGEN VERSTOSSES GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZUR ZAHLUNG SOWOHL EINES ZWANGSGELDS ALS AUCH EINES PAUSCHALBETRAGS

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 90 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Kumulative Verhängung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag wegen Nichtbeachtung von Vertragsverletzungsurteilen nach Art. 228 Abs. 2 EG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsgeld und Pauschalbetrag: Drakonische Konsequenzen einer Verletzung europäischen Rechts! (IBR 2005, 437)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) - Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 - Unterlassene Gewährleistung der Beachtung der technischen Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.06.1991 - 64/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die zur Durchführung des Urteils vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727) erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des vorgenannten Urteils Kommission/Frankreich an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 316 500 Euro pro Tag des Verzugs beim Erlass der Maßnahmen zu zahlen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergeben;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    10 Mit dem Urteil Kommission/Frankreich hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:.

    14 Nachdem die Kommission die Französische Republik aufgefordert hatte, sich dazu zu äußern, gab sie am 17. April 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass das vorgenannte Urteil Kommission/Frankreich in folgenden Punkten nicht durchgeführt worden sei:.

    18 Die Berichte der Inspektoren veranlassten die Kommission, am 6. Juni 2000 eine mit Gründen versehene ergänzende Stellungnahme abzugeben, in der sie feststellte, dass das Urteil Kommission/Frankreich in den beiden genannten Punkten nicht durchgeführt worden sei.

    22 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik das vorgenannte Urteil Kommission/Frankreich noch immer nicht durchgeführt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    34 Die Einhaltung der den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften obliegenden Verpflichtungen erweist sich als zwingend, um den Schutz der Fanggründe, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und ihre Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1991 bis 1996 Urteil vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 57).

    38 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Französische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem vorgenannten Urteil Kommission/Frankreich ergeben.

    42 Ferner macht sie geltend, seit dem Urteil Kommission/Frankreich habe sie ihre Kontrollvorkehrungen ständig verstärkt.

    44 Ebenso wie das Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1988 und 1990 Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33) hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen ab.

    52 Außerdem lassen die Ähnlichkeit und die Wiederholung der in allen Berichten festgestellten Sachverhalte den Schluss zu, dass diese Fälle nur die Folge einer strukturellen Unzulänglichkeit der von den französischen Behörden getroffenen Maßnahmen und folglich einer Verletzung der Pflicht dieser Behörden sein konnten, die nach der Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Kontrollen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

    53 Demnach ist festzustellen, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzt wurde, die Französische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergeben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hat.

    58 Selbst wenn solche divergierenden Angaben, wie die französische Regierung meint, als Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation angesehen werden könnten, so ändert dies doch nichts daran, dass die unternommenen Anstrengungen die festgestellten Verstöße nicht entschuldigen können (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

    62 Somit ist festzustellen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den ihm unterbreiteten Sachverhalt geprüft hat, die Französische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergaben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstieß, indem sie nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hatte.

    Sowohl die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als auch die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1991 und 1992 Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 35).

    Da erwiesen ist, dass die nationalen Behörden Verstöße, obwohl sie feststellbar gewesen wären, nicht erfasst und gegen Zuwiderhandelnde keine Protokolle erstellt haben, haben diese Behörden gegen ihre Verfolgungspflicht nach der Gemeinschaftsregelung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1991, Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    74 Daher ist festzustellen, dass sowohl bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzt wurde, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt geprüft hat, die Französische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergeben, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass Verstöße gegen die Regelung der Fischereitätigkeiten gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen verfolgt werden.

    98 Gestützt auf die in ihrer Mitteilung 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel [228] EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegte Berechnungsmethode hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, gegen die Französische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Frankreich ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Frankreich durchgeführt ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 316 500 Euro pro Tag des Verzugs festzusetzen.

    113 Nach alledem ist die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 182, 5 x 316 500 Euro, also 57 761 250 Euro, für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils, an dessen Ende das Urteil Kommission/Frankreich noch nicht vollständig durchgeführt ist, zu zahlen.

    Die Französische Republik hat nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88, Kommission/Frankreich, ergeben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie.

  • EuGH, 13.06.2002 - C-474/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    30 Folglich liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der gerügten Vertragsverletzung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzt wurde, d. h. zwei Monate nach Zustellung dieser Stellungnahme (Urteile vom 13. Juni 2002 in den Rechtssachen C-474/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 27, und C-33/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-5447, Randnr. 13).

    Sie würde auch die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da eine solche Maßnahme in den Urteilen vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141) nicht in Betracht gezogen worden sei.

    Solche Leitlinien tragen zwar dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in Bezug auf Leitlinien für die Berechnung des Zwangsgelds Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 87), doch hängt die Ausübung der dem Gerichtshof durch Artikel 228 Absatz 2 EG übertragenen Befugnis nicht von der Voraussetzung ab, dass die Kommission solche Regeln erlässt, die den Gerichtshof jedenfalls nicht binden können (Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 89, und vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    103 Insoweit ist zwar klar, dass ein Zwangsgeld geeignet ist, den säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, die festgestellte Vertragsverletzung innerhalb kürzester Frist abzustellen (Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 42), doch können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen nur einen nützlichen Bezugspunkt dar (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 89).

    Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 90, und vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    109 Der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten von 21, 1 zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt der Französischen Republik und der Zahl ihrer Stimmen im Rat beruht, stellt eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, und vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 59).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-418/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    34 Die Einhaltung der den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften obliegenden Verpflichtungen erweist sich als zwingend, um den Schutz der Fanggründe, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und ihre Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1991 bis 1996 Urteil vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 57).
  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    56 Da die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    44 Ebenso wie das Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1988 und 1990 Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33) hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen ab.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    Sie würde auch die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da eine solche Maßnahme in den Urteilen vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141) nicht in Betracht gezogen worden sei.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-477/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    Sobald die Kommission von ihrem Ermessen hinsichtlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens Gebrauch gemacht hat (vgl. u. a. in Bezug auf Artikel 226 EG Urteile vom 25. September 2003 in der Rechtssache C-74/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-9877, Randnr. 17, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11), ist die Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat ein früheres Urteil des Gerichtshofes durchgeführt hat, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, in dem politische Erwägungen unerheblich sind.
  • EuGH, 25.09.2003 - C-74/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    Sobald die Kommission von ihrem Ermessen hinsichtlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens Gebrauch gemacht hat (vgl. u. a. in Bezug auf Artikel 226 EG Urteile vom 25. September 2003 in der Rechtssache C-74/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-9877, Randnr. 17, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11), ist die Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat ein früheres Urteil des Gerichtshofes durchgeführt hat, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, in dem politische Erwägungen unerheblich sind.
  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    Sie würde auch die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da eine solche Maßnahme in den Urteilen vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141) nicht in Betracht gezogen worden sei.
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
    56 Da die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.01.2003 - C-63/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 13.06.2002 - C-33/01

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 27.03.1990 - C-9/89

    Spanien / Rat

  • EuG, 19.10.2011 - T-139/06

    Frankreich / Kommission

    der Kommission vom 1. März 2006 mit der Aufforderung zur Zahlung der Zwangsgelder, die in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), geschuldet werden,.

    Mit Urteil vom 12.

    Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, im Folgenden: Urteil vom 12.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Französische Republik das Urteil vom 12.

    Das mit Art. 226 EG geschaffene Verfahren zielt nämlich darauf ab, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Randnr. 25), während das in Art. 228 EG vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand hat und nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (Urteil vom 12.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 12.

    Aus dem Tenor des Urteils vom 12. Juli 2005 ergibt sich, dass der Gerichtshof im Rahmen des besonderen gerichtlichen Verfahrens der Durchführung von Urteilen nach Art. 228 Abs. 2 EG, das als Vollstreckungsverfahren anzusehen ist (Urteil vom 12.

    Da der Gerichtshof die Pflichten der Französischen Republik im Urteil vom 12.

    Durch das Urteil vom 12.

    Das Urteil vom 12.

    Das Urteil vom 12.

    Um sachgerecht Stellung nehmen zu können, hätte die Kommission ihr die Kriterien nennen müssen, die sie heranzuziehen beabsichtigte, um zu beurteilen, ob die Französische Republik das Urteil vom 12.

    Nach dem Urteil vom 12.

    Was die Beurteilung der ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils vom 11. Juni 1991 betrifft, wurden die zu diesem Zweck herangezogenen Kriterien vom Gerichtshof im Urteil vom 12.

    Die ersten Nachprüfungen fanden im Oktober 2005 statt, d. h. drei Monate nach dem Urteil vom 12.

    Die Französische Republik ist der Ansicht, sie habe das Urteil vom 12.

    Zunächst ist zu betonen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12.

    Im Urteil vom 12.

    Weiter ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung genügend Beweise für die Fortdauer der beiden Vorwürfe beigebracht hat, die der Gerichtshof im Urteil vom 12.

    Das gilt umso mehr, als der Gerichtshof im Urteil vom 12.

    Die Nichtbeachtung der durch die gemeinsame Politik vorgesehenen technischen Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere der Anforderungen an die Mindestgröße der Fische, stellt somit eine ernsthafte Bedrohung für die Erhaltung bestimmter Arten und bestimmter Fischgründe dar und gefährdet die Verfolgung des grundlegenden Zieles der gemeinsamen Fischereipolitik (Urteil vom 12.

    Außerdem lassen die Ähnlichkeit und die Wiederholung der in allen Berichten festgestellten Sachverhalte den Schluss zu, dass diese Fälle nur die Folge einer strukturellen Unzulänglichkeit der von den französischen Behörden getroffenen Maßnahmen und folglich einer Verletzung der Pflicht dieser Behörden sein konnten, die nach der Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Kontrollen vorzunehmen (vgl. Urteil vom 12.

    Zwar tragen solche Maßnahmen wahrscheinlich zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 11. Juni 1991 in der Zukunft bei, doch hat die Kommission sechs Monate nach dem Urteil vom 12.

    Da die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, ist es schließlich und ganz allgemein Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substantiiert und ausführlich zu bestreiten (vgl. Urteil vom 12.

    Selbst wenn die divergierenden Angaben der Französischen Republik als Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation angesehen werden könnten, so ändert dies doch nichts daran, dass die unternommenen Anstrengungen die festgestellten Verstöße nicht entschuldigen können (vgl. Urteil vom 12.

    Juni 1991, Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    Unter diesen Umständen sind die Informationen der französischen Regierung im Hinblick auf die ausführlichen Angaben der Kommission nicht substantiiert genug, um zu belegen, dass ihre zur Verfolgung von Verstößen gegen die Fischereiregelung getroffenen Maßnahmen die erforderliche Effektivität, Verhältnismäßigkeit und Abschreckungswirkung aufweisen, um ihrer Verpflichtung zu genügen, die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12.

    Somit hat zum einen die Französische Republik nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist, und zum anderen hat die Kommission ihre Befugnisse nicht überschritten, da sie sich im Rahmen der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt hat, den Fortbestand der beiden Vorwürfe nachzuweisen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.

    Nach Ansicht der Französischen Republik hätte die Kommission die Anstrengungen, die sie unternommen habe, um das Urteil vom 12.

    Im Urteil vom 12.

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Da die Kommission in diesem Verfahren hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der gerügten Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, diese Behauptung substantiiert und ausführlich zu bestreiten sowie die Beendigung des Verstoßes zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    Der Gerichtshof hat in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

    Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

    Vorab ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).

    Deshalb ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugung und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).

    Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 69).

    Zu den hierbei maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht; sie tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 85, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 70).

    Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).

    Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Die Dauer des Verstoßes ist jedoch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71).

    Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).

    Was die Periodizität des Zwangsgelds angeht, so ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs geht, die den Erlass einer Änderungsbestimmung voraussetzt, zugunsten eines Zwangsgelds zu entscheiden, das nach Tagen verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 92).

    33 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnr. 86).

    38 - Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnr. 104).

    44 - Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnr. 91).

    45 - Zum Grundsatz der Rechtssicherheit und zu den Verteidigungsrechten vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnrn.

    47 - Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnr. 97).

    Vgl. insoweit Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04, Randnr. 72).

    57 - Zu den Kriterien der Beurteilung in Bezug auf die Verteidigungsrechte, vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnr. 97).

    65 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnr. 103).

    67 - Siehe insoweit Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, Slg. 2009, Ι-4657, Randnr. 33), und Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, Randnrn.

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Was zunächst die Konjunktion "oder" in Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2011/95 betrifft, kann diese in sprachlicher Hinsicht sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben und muss deshalb in dem Kontext, in dem sie verwendet wird, und im Hinblick auf den mit dem betreffenden Rechtsakt verfolgten Zweck gesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 83).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung

    Das in Art. 260 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ist als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs, mit anderen Worten als ein Vollstreckungsverfahren, anzusehen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    Zur Möglichkeit, beide Arten von Sanktionen, nämlich Zwangsgeld und Pauschalbetrag, in ein und demselben Urteil zu kombinieren, in Anbetracht der von diesen Sanktionen verfolgten unterschiedlichen und sich ergänzenden Zielen, vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86).

    24 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88), vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 109), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 65).

    25 Vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59 und 60), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 110), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 76), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 43).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 90), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 22).

    52 Vgl. u. a. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 44 und 45), und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 111).

    55 Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).

    2010, S. 370, und Borzsak, L., "Punishing Member States or Influencing their Behaviour or Iudex (Non) Calculate?", Journal of Economic Literature , 2001, 13, S. 235. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass im Rahmen von gerichtlichen Verfahren, in denen die Nichtdurchführung eines Vertragsverletzungsurteils geprüft werden solle, politische Erwägungen unerheblich seien (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 90).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Da der Gerichtshof nämlich befugt ist, eine von der Kommission nicht vorgeschlagene finanzielle Sanktion aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 90), ist die Klage aufgrund der bloßen Tatsache, dass die Kommission auf einer bestimmten Stufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof erklärt, dass ein Zwangsgeld nicht mehr geboten sei, nicht unzulässig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    Vgl. auch Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444), in dem der Gerichtshof die Französische Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags verurteilt hat, weil sie das Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-64/88, EU:C:1991:240) nicht durchgeführt hatte.

    43 - In einem Einzelfall, in dem es jedoch um einen ähnlichen Einwand ging (nämlich, dass die kumulative Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da dergleichen bislang nicht in Betracht gezogen worden sei), hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass er anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat, und dass "[u]nter diesen Umständen ... die Tatsache, dass in zuvor entschiedenen Rechtssachen keine Kumulierung von Maßnahmen vorgenommen wurde, als solche kein Hindernis für eine derartige Kumulierung in einer späteren Rechtssache sein [kann], wenn sie im Hinblick auf Art, Schwere und Fortdauer der festgestellten Vertragsverletzung angemessen erscheint" (Urteil Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 86).

    61 - Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80).

    Zur Übernahme dieser Kriterien durch den Gerichtshof vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 92), Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 104) und Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 73).

    69 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 92), Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 104) und Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

  • EuGH, 21.09.2010 - C-528/07

    API / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

  • VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09

    Verkaufs eines kommunalen Grundstückes mit Bauverpflichtungen

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-1/11

    Interseroh Scrap and Metals Trading - Umweltschutz - Verbringung von Abfällen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09

    Kommission / Griechenland - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

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   EuGH, 12.07.2006 - C-304/02   

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EuGH, 12.07.2006 - C-304/02 (https://dejure.org/2006,35078)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2006 - C-304/02 (https://dejure.org/2006,35078)
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   EuGH, 16.06.2004 - C-304/02   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.06.1991 - 64/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.06.2004 - C-304/02
    1 Par sa requête, la Commission des Communautés européennes demande à la Cour, d'une part, de constater que, en n'ayant pas pris toutes les mesures nécessaires que comporte l'exécution de l'arrêt de la Cour du 11 juin 1991, Commission/France (C-64/88, Rec.
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   Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Landwirtschaft , Fischereipolitik

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN FORTDAUERNDER STRUKTURELLER VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU VERHÄNGEN

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • RG, 24.10.1893 - 2847/93

    Sind bei einem beleidigenden Angriffe, welcher sich gegen den preußischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    Gegenwärtig gilt als Kontrollverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (nachstehend: Verordnung Nr. 2847/93) (6) .

    Gemäß ihrer ersten Vorschrift führte die Verordnung Nr. 2847/93 eine Gemeinschaftsregelung ein, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen.

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 bestimmt:.

    Zu den Verfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften bestimmt schließlich Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93:.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzt, dass eine ordnungsgemäße Einhaltung der Verordnung Nr. 2847/93 voraussetze, dass die gesamte Kette der Fischereitätigkeiten kontrolliert werden müsse, und dass bei dem gesamten Ablauf der Ereignisse die Überwachung der Anlandungen besonders wichtig sei.

    Da zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 für die Fischerei im Mittelmeer keine besonderen Erhaltungsmaßnahmen gegolten hätten, könne der Umstand, dass die Einhaltung der Verordnung Nr. 2847/93 in diesem Gebiet noch nicht zufrieden stellend sei, nicht auf eine Säumnis bei der Durchführung des Urteils des Gerichtshofes zurückzuführen sein.

    Das bedeutet, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 2847/93 streng ausgelegt werden müssen.

    Als Ganzes gesehen verlangt Artikel 1 der Verordnung Nr. 2847/93 von den Mitgliedstaaten, "die geeigneten Maßnahmen [zu erlassen], um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen", die geschaffen wurde, "[u]m die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen".

    Im Ergebnis haben daher die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 2847/93 sicherzustellen, dass ihre Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten tatsächlich effektiv sind.

    Die Verordnung Nr. 2847/93 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Fischerei vom Fang bis zur Vermarktung effektiv zu überwachen.

    Wenn die französische Regierung rügt, dass die Kommission lediglich behaupte, dass Inspektionen auf See weniger effektiv als solche an Land seien, so kann dies als unerheblich zurückgewiesen werden, da Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 die Mitgliedstaaten nicht nur zur Inspektion von Fischereifahrzeugen, sondern auch zur Überprüfung aller Tätigkeiten in der Weise verpflichtet, dass die Anwendung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs, der Beförderung und der Einlagerung von Fisch.

    Demgemäß bin ich der Auffassung, dass die Französische Republik dadurch, dass sie die Befolgung der technischen Erhaltungsmaßnahmen bezüglich der Mindestfischgröße nach Maßgabe der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 bis zum 6. August 2000 nicht angemessen überwacht hat, dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 nicht bis zum Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist nachgekommen ist.

    Da die vorliegende Klage gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG erhoben wurde und die Kommission beantragt hat, ein periodisches Zwangsgeld zu verhängen, vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der genannten Pflichten durch die Französische Republik, ist weiter zu prüfen, ob die gegenwärtige Situation mit der Verordnung Nr. 2847/93 in Einklang steht.

    Aufgrund der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen und im Hinblick auf die Struktur und die Langwierigkeit dieser Zuwiderhandlung kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die Französische Republik zum gegenwärtigen Zeitpunkt, der nicht isoliert von der Situation in der Vergangenheit betrachtet werden kann, ihre Praxis der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft für die Fischerei mit den Maßgaben der Verordnung Nr. 2847/93 in Einklang gebracht hätte.

    Die Kommission stütze sich nur auf eine solche Statistik, ohne darzulegen, weshalb die nationalen Maßnahmen keine "geeigneten Maßnahmen" im Sinne von Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 seien.

    Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen haben, sobald sie einen Verstoß gegen die Vorschriften der GFP feststellen.

    Ich muss sogleich darauf hinweisen, dass anders als die englische Fassung des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93, die zwischen "administrative action" und "criminal proceedings" unterscheidet und damit den Eindruck erweckt, dass Absatz 2 (der von "proceedings" spricht) nur für Strafverfahren gilt, die anderen Sprachfassungen diese Unterscheidung nicht treffen, so dass Absatz 2 für beide Arten der Verfolgung gilt.

    Angesichts des Zieles der Verordnung Nr. 2847/93, die Einhaltung der GFP-Vorschriften effektiv zu sichern, liegt es auf der Hand, dass diese anderen Sprachfassungen die Bedeutung des Artikels 31 genauer wiedergeben.

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Französische Republik dadurch, dass sie bis zum 6. August 2000 nicht sichergestellt hat, dass bei Nichteinhaltung der Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik, wie in Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschrieben, geeignete Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen getroffen wurden, dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 bis zum Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

    Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Information komme ich zu dem Ergebnis, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die gegenwärtige Praxis der Durchsetzung der Vorschriften der GFP in der Französischen Republik im Einklang mit der Verordnung Nr. 2847/93 steht.

    In der vorliegenden Rechtssache bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der einen Seite die Französische Republik beim Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 noch nicht gefolgt war und dass auf der anderen Seite bei der Anwendung der Verordnung Nr. 2847/93 seit dieser Zeit zwar Verbesserungen erfolgt waren, diese aber nicht als ausreichend betrachtet werden können, um eine vollständige Befolgung des Urteils darzustellen.

    Es sollte nicht übersehen werden, dass die Kommission der Französischen Republik im Kontext des Vorverfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben hat, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 2847/93 zu ergreifen.

    Diese Frist sollte auch mehr als ausreichend sein, damit die Französische Republik die Kommission mit der Information versehen kann, die diese gefordert hat, um sich eine endgültige Meinung zur gegenwärtigen Situation bezüglich der Einhaltung der Verordnung Nr. 2847/93 bilden zu können.

    10 - Artikel 29 der Verordnung Nr. 2847/93 legt die Überwachung der Anwendung der Kontrollverordnungen durch Prüfung der Unterlagen und Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen durch die Inspektoren der Gemeinschaft fest.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    22 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnrn.

    29 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (zitiert in Fußnote 22).

    30 - Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 89) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 41).

    31 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 82) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 27).

    34 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 92).

    35 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 87).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-418/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    17 - Urteil vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 57).

    18 - Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 35), vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-454/99 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10323, Randnr. 60) und in der Rechtssache C-140/00 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10379, Randnr. 57).

    21 - Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26) und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 66).

    23 - Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    30 - Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 89) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 41).

    31 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 82) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 27).

    33 - Vgl. die Berechnung des Zwangsgeldes im Urteil in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnrn. 52 bis 62).

    37 - Vgl. die Vorgehensweise des Gerichtshofes in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    15 - Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 24 und 25).

    20 - Urteile vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-474/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 27) und in der Rechtssache C-33/01 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-5447, Randnr 13).

    22 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnrn.

  • EuGH, 13.06.2002 - C-474/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    20 - Urteile vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-474/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 27) und in der Rechtssache C-33/01 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-5447, Randnr 13).

    23 - Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33).

    30 - Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 89) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 41).

  • EuGH, 11.06.1991 - 64/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    Diese Klage ist von der Kommission gemäß Artikel 228 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich) (2) erhoben worden.

    Gegenstand sowohl der Rechtssache C-64/88 als auch der vorliegenden Rechtssache bleibt indessen die Unzulänglichkeit der Kontrollen.

    24 - Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 2, Randnr. 11).

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    32 - Vgl. Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm.

    (Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    23 - Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33).

    25 - Vgl. Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 23, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-454/99

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
    18 - Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 35), vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-454/99 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10323, Randnr. 60) und in der Rechtssache C-140/00 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10379, Randnr. 57).

    36 - Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnrn. 24 und 25) und vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 128/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 419, Randnr. 12).

  • EuGH, 20.09.1983 - 171/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.02.1979 - 128/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 27.03.1990 - C-9/89

    Spanien / Rat

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   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02   

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    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Landwirtschaft , Fischereipolitik

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - GENERALANWALT GEELHOED BLEIBT BEI SEINER AUFFASSUNG, DASS DER GERICHTSHOF GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN FORTDAUERNDER STRUKTURELLER VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN PAUSCHALBETRAG VERHÄNGEN KANN

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02
    7 - Urteile in der Rechtssache C-387/97 (zitiert in Fußnote 3) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-0000).

    9 - Urteile in der Rechtssache C-387/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 89) und in der Rechtssache C-278/01 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 41).

  • EuGH, 11.06.1991 - 64/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02
    In meinen ersten Schlussanträgen in dieser Rechtssache, die ich am 29. April 2004 vorgetragen habe, bin ich in der Sache zu dem Ergebnis gelangt, dass die Französische Republik ihre Pflichten aus Artikel 228 Absatz 1 EG nicht erfüllt hat, da sie nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich) (2) bis zum Ende der von der Kommission in ihrer ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist oder bis zum Zeitpunkt der Stellung meiner Schlussanträge nachzukommen.
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Rechtsprechung
   EuGH - C-304/02   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,64013
EuGH - C-304/02 (https://dejure.org/9999,64013)
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