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   EuGH, 09.04.2008 - C-305/07   

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https://dejure.org/2008,31130
EuGH, 09.04.2008 - C-305/07 (https://dejure.org/2008,31130)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.2008 - C-305/07 (https://dejure.org/2008,31130)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 2008 - C-305/07 (https://dejure.org/2008,31130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rundfunkgebühren als Beihilfe?

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien), eingereicht am 2. Juli 2007 - Radiotelevisione italiana SpA (RAI) / PTV Programmazioni Televisive SpA

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 86, EG Art 87
    Staatliche Beihilfe, Gebühren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes, Rundfunkdienst auf regionaler Ebene

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien) - Auslegung von Art. 86 Abs. 2 EG - Begriff der Beihilfe - Gebühr, die bei jedem Inhaber eines Fernsehgeräts zum Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes erhoben wird - Gültigkeit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, und Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C-305/07, Randnr. 15).

          Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es jedoch, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie Beschluss, RAI, Randnr. 16).

    Demnach ist es nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16, und RAI, Randnr. 17).

          Hinzu kommt, dass das Erfordernis der Genauigkeit, vor allem hinsichtlich des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, ganz besonders auf dem Gebiet des Wettbewerbs gilt, das durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss RAI, Randnr. 18).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts jedoch nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 69, sowie Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C-305/07, Randnr. 16).

    Zudem sind genaue Angaben namentlich zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs erforderlich, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Équifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 23, und Beschluss RAI, Randnr. 18).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-194/10

    Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, Schneider, Randnr. 21, und Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C-305/07, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    21 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a. (C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6), sowie Beschlüsse vom 9. April 2008, RAI (C-305/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:208, Rn. 16), vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt (C-404/08 und C-409/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:563, Rn. 29), und vom 3. Juli 2014, Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 17).
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