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   EuGH, 05.05.2011 - C-305/09   

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EuGH, 05.05.2011 - C-305/09 (https://dejure.org/2011,9766)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - C-305/09 (https://dejure.org/2011,9766)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - C-305/09 (https://dejure.org/2011,9766)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen - Rückforderung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen - Rückforderung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen - Rückforderung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen - Rückforderung“

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Entscheidung 2005/919/EG durch nicht zurückgeforderte rechtswidrige Beihilfen; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nicht fristgerechte Umsetzung der geforderten [Rückzahlungs-] Maßnahmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nicht fristgerechte Umsetzung der geforderten [Rückzahlungs-] Maßnahmen bei staatlichen Beihilfen; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung staatlicher Beihilfen: Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen - Rückforderung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Italien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 87 Abs 1
    Beihilfe; Italien; Subvention

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2005/919/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004, Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen genügt den Anforderungen aus dem Vertrag nicht (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44, und Kommission/Italien, Randnr. 35).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 und 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung (Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, Randnr. 42).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2005/919 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit eines nationalen Rechtsakts zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe durch den nationalen Richter bloß Ausfluss des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, dass aber die nationalen Gerichte nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wurde, und ein Ergebnis herbeizuführen, das mit dem Zweck, der mit dieser Entscheidung verfolgt wird, im Einklang steht (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C-210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Die Aufhebung eines nationalen Rechtsakts zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird, ist mit den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht vereinbar, wenn sie der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung dieser Entscheidung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Scott und Kimberly Clark, Randnr. 30).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Was ferner das Vorbringen der Kommission zur Befugnis der nationalen Gerichte betrifft, während des Verfahrens zur Rückforderung der Beihilfe Aussetzungsanordnungen zu erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Anordnungen nur ergehen können, wenn die in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, und vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], C-465/93, Slg. 1995, I-3761).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Was ferner das Vorbringen der Kommission zur Befugnis der nationalen Gerichte betrifft, während des Verfahrens zur Rückforderung der Beihilfe Aussetzungsanordnungen zu erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Anordnungen nur ergehen können, wenn die in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, und vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], C-465/93, Slg. 1995, I-3761).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44, und Kommission/Italien, Randnr. 35).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen, um eine Voruntersuchung zur Ermittlung der durch die in der Entscheidung der Kommission genannten Vorteile Begünstigten durchzuführen, ist nicht geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 23, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 46 und 50).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44, und Kommission/Italien, Randnr. 35).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-305/09
    Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen, um eine Voruntersuchung zur Ermittlung der durch die in der Entscheidung der Kommission genannten Vorteile Begünstigten durchzuführen, ist nicht geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 23, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 46 und 50).
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Der Senat entnimmt der Rechtsprechung des EuGH, dass die Befugnis der nationalen Gerichte zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter den vorstehenden Voraussetzungen auch für solche nationalen Verwaltungsakte gilt, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. zu deren Rückforderung umsetzen (so Urteile des EuGH vom 22.12.2010 C-304/09 "Kommission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 43 - 45; vom 5.5.2011 C-305/09 "Kommission/Italien", juris, Tz 43 f.; eine solche Befugnis voraussetzend auch Beschlüsse des EuG vom 3.12.2002 T-181/02 R "Neue Erba Lautex/Kommission", Slg. 2002, II-5081 Tz 107 f.; vom 25.6.2002 T-34/02 R "B./Komission", Slg. 2002, II-2803 Tz 92; zu den vorstehenden Beschlüssen vgl. Bartosch, EuZW 2004, 43, 48 f.).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Insbesondere wurde das Gesetzesdekret Nr. 59 vom 8. April 2008, mit dem das verfahrensrechtliche Problem gelöst werden sollte, das durch die Aussetzung von Anordnungen zur Rückzahlung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen durch italienische Gerichte verursacht worden war, erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 1. Februar 2008 gesetzten Frist verabschiedet und konnte der bei der Rückforderung der Beihilfen eingetretenen Verzögerung, auf die sich die genannte Entscheidung bezieht, nur unvollkommen abhelfen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 40 bis 42, und vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, C-305/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. 38 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    62 - Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden - vgl. unter vielen anderen Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien (C-305/09, Slg. 2011, I-3225, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

    La condition relative à l'existence d'une impossibilité absolue d'exécution n'est pas remplie lorsque l'État membre défendeur se borne à faire part à la Commission des difficultés juridiques, politiques ou pratiques que présente la mise en oeuvre de la décision, sans entreprendre une véritable démarche auprès des entreprises en cause afin de récupérer l'aide et sans proposer à la Commission des modalités alternatives de mise en oeuvre de la décision qui auraient permis de surmonter ces difficultés (voir arrêts du 5 mai 2011, Commission/Italie, C-305/09, Rec. p. I-3225, point 33 et jurisprudence citée, ainsi que du 14 juillet 2011, Commission/Italie, précité, point 34).
  • FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16

    Zollrecht - Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte

    Die Aussetzungsentscheidung muss dringlich sein und das Interesse der Union angemessen berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 21.02.1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, C-143/88, juris Rn. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 05.05.2011, C-305/09, juris Rn. 43; Rüsken in Dorsch, Zollrecht, 170. EL August 2017, Art. 45 UZK, Rn. 50 ff.).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-505/18

    COPEBI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Soweit die Nichtzahlung der Sektoranteile den Ausschluss von Beihilfezahlungen durch das Oniflhor gerechtfertigt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Beihilfen innerhalb der festgesetzten Fristen zurückzufordern, unerheblich ist, ob der den betroffenen Unternehmen gewährte Vorteil mit der nationalen Rechtsordnung im Einklang stand oder vielmehr einen Fall der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs darstellte (Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, C-305/09, EU:C:2011:274, Rn. 42).
  • EuG, 21.10.2014 - T-268/13

    Italie / Commission

    Or, la République italienne ne saurait se borner à faire valoir de telles difficultés juridiques s'opposant à l'exécution de l'obligation de récupération lui incombant aux fins d'établir qu'elle s'en est libérée (voir, en ce sens, arrêts du 5 mai 2011, Commission/Italie, C-305/09, Rec, EU:C:2011:274, point 33 et jurisprudence citée ; du 14 juillet 2011, Commission/Italie, C-303/09, EU:C:2011:483, point 34 ; du 17 octobre 2013, Commission/Italie, C-344/12, EU:C:2013:667, point 49, et du 12 décembre 2013, Commission/Italie, C-411/12, EU:C:2013:832, point 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    34 Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien (C-305/09, EU:C:2011:274, Rn. 33).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

    La condition relative à l'existence d'une impossibilité absolue d'exécution n'est pas remplie lorsque l'État membre défendeur se borne à faire part à la Commission des difficultés juridiques, politiques ou pratiques que présente la mise en oeuvre de la décision, sans entreprendre une véritable démarche auprès des entreprises en cause afin de récupérer l'aide et sans proposer à la Commission des modalités alternatives de mise en oeuvre de la décision qui auraient permis de surmonter ces difficultés (voir arrêts du 5 mai 2011, Commission/Italie, C-305/09, Rec. p. I-3225, point 33 et jurisprudence citée, ainsi que du 14 juillet 2011, Commission/Italie, précité, point 34).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

    À cet égard, la Cour a déjà jugé que la condition relative à l'existence d'une impossibilité absolue d'exécution n'est pas remplie lorsque l'État membre défendeur se borne à faire part à la Commission des difficultés juridiques, politiques ou pratiques que présentait la mise en oeuvre de la décision concernée, sans entreprendre une véritable démarche auprès des entreprises en cause afin de récupérer l'aide et sans proposer à la Commission des modalités alternatives de mise en oeuvre de ladite décision qui auraient permis de surmonter ces difficultés (voir arrêts Commission/Pologne, précité, point 70, ainsi que du 5 mai 2011, Commission/Italie, C-305/09, non encore publié au Recueil, point 33 et jurisprudence citée).
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