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   EuGH, 23.10.2014 - C-305/13   

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https://dejure.org/2014,31020
EuGH, 23.10.2014 - C-305/13 (https://dejure.org/2014,31020)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - C-305/13 (https://dejure.org/2014,31020)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - C-305/13 (https://dejure.org/2014,31020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haeger & Schmidt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 - Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht - Speditionsvertrag - Güterbeförderungsvertrag

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des anzuwendenden Rechts für Schadensersatzklage aus grenzüberschreitendem Speditionsvertrag; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 - Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht - Speditionsvertrag - Güterbeförderungsvertrag

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des anzuwendenden Rechts für Schadensersatzklage aus grenzüberschreitendem Speditionsvertrag; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Haeger & Schmidt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung von Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1) - ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-133/08

    DER GERICHTSHOF LEGT ZUM ERSTEN MAL DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-305/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des Übereinkommens vorsieht, anhand welcher Anknüpfungskriterien der Richter das anzuwendende Recht für jede Vertragsart zu bestimmen hat, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (vgl. Urteil ICF, C-133/08, EU:C:2009:617, Rn. 25).

    4 des Übereinkommens beruht auf dem allgemeinen, in seinem Abs. 1 niedergelegten Grundsatz, wonach zur Bestimmung, welchem nationalen Recht ein Vertrag zuzuordnen ist, der Staat festzustellen ist, mit dem der Vertrag "die engsten Verbindungen aufweist" (vgl. Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 26).

    4 Abs. 5 des Übereinkommens enthält eine Ausweichklausel, die es erlaubt, von den genannten Vermutungen abzusehen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 27).

    Ferner hat der Gerichtshof Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens in den Rn. 32 bis 34 des Urteils ICF (EU:C:2009:617) bereits dahin ausgelegt, dass andere Verträge den Beförderungsverträgen gleichgestellt werden können, da einer der Zwecke dieser Bestimmung darin besteht, die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 des Übereinkommens auf Verträge auszudehnen, deren Hauptgegenstand, auch wenn sie nach nationalem Recht als Charterverträge eingestuft werden, die Güterbeförderung ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das nationale Gericht das anzuwendende Recht stets auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens aufgestellten Vermutungen zu bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und damit der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 62).

    Wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, muss nämlich das nationale Gericht, da es nach Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, anzuwenden und von dem auf der Grundlage der Vermutungen des Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens bestimmten anzuwendenden Recht abzusehen hat, erst recht, wie in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen, das Recht des Staates, mit dem der betreffende Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, anwenden, wenn das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendenden Rechts nicht nach Abs. 4 bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 63 und 64).

    Demnach hat das nationale Gericht, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der unter Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens fällt und dessen charakteristische Leistung bestimmt werden kann, das anzuwendende Recht, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in erster Linie auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 genannten spezifischen Anknüpfungskriterien zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 62).

    Sowohl nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom, der ausdrücklich die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 vorbehält, als auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann diese Vermutung unangewendet bleiben, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-305/13
    Das vorlegende Gericht hat nämlich sämtliche objektiven Gesichtspunkte, die das Vertragsverhältnis kennzeichnen, umfassend zu würdigen und auf den oder die Gesichtspunkte einzugehen, die seiner Ansicht nach am bedeutsamsten sind (vgl. entsprechend Urteil Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 40).
  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-305/13
    Was die Wendung "als Güterbeförderungsverträge gelten" und die Voraussetzungen anbelangt, unter denen ein anderer Vertrag als Beförderungsvertrag gilt, ist darauf hinzuweisen, dass einheitliche und autonome Kriterien notwendig sind, um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens im Hinblick auf seine Ziele sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil Koelzsch, C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Speditionsvertrag anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand - wie vorliegend - die eigentliche Beförderung des betreffenden Guts ist (vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 2 Rom-I-VO; BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 12; zu Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809] vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-305/13, TranspR 2015, 37 Rn. 28 und 32 - Haeger & Schmidt).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 216/14

    Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der

    Bei dem hier in Rede stehenden Speditionsvertrag handelt es sich um einen Vertrag über die Beförderung von Gütern im Sinne dieser Bestimmung, da er in der Hauptsache der Güterbeförderung dient (vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 1 und 2 der Verordnung; Mankowski, TranspR 2015, 17, 20; zu Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens von Rom vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-305/13, TranspR 2015, 37 Rn. 28 und 32 - Haeger & Schmidt).
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