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   EuGH, 15.05.2019 - C-306/18   

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EuGH, 15.05.2019 - C-306/18 (https://dejure.org/2019,12319)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - C-306/18 (https://dejure.org/2019,12319)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - C-306/18 (https://dejure.org/2019,12319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    KORADO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Geschweißte Stahlteile - Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt - Positionen 7307 und 7322 - Begriffe "Teile" von Heizkörpern und "Rohrformstücke, ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019. KORADO, a.s. gegen Generální reditelství cel. Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zol...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-450/12

    HARK - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    Zudem muss festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt (Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist dem Begriff "Teile" im Sinne der KN-Position 7322 dieselbe Definition zu geben, wie sie sich aus der zu anderen Kapiteln der KN ergangenen Rechtsprechung ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Einreihung einer Ware in die Position 7307 der KN als "Rohrformstück, Rohrverschlussstück oder Rohrverbindungsstück" und somit als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN ihre Einreihung als "Teil" im Sinne einer anderen Position der KN ausschließt (Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 40 bis 43).

    Um als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN eingestuft werden zu können, muss die in Rede stehende Ware in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie der ihr innewohnenden Bestimmung dazu dienen, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden oder ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-51/16

    Stryker EMEA Supply Chain Services

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Uroplasty, C-514/04, EU:C:2006:464, Rn. 42, und vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 40).

    In Bezug auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/23 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die Kommission eine Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der eingereihten Ware identisch sind (Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63, sowie vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn die Durchführungsverordnung 2015/23 anwendbar sein sollte, ist eine solche Anwendung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht erforderlich, wenn er dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 62).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-143/15

    G.E. Security - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    In Bezug auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/23 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die Kommission eine Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der eingereihten Ware identisch sind (Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63, sowie vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-514/04

    Uroplasty - Tarifierung - Sterile Polydimethylsiloxanflocken - Siliconelastomer -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Uroplasty, C-514/04, EU:C:2006:464, Rn. 42, und vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 40).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (Urteil vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 33 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-306/18
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International (C-250/05, EU:C:2006:681), ausgeführt habe, impliziere der Begriff "Teile", dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktionieren dieses Teil unabdingbar sei, und der Begriff "Zubehör" bedeute, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handele, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet mache, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitere oder es in die Lage versetze, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-677/18

    Amoena

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck der Ware zwar ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, jedoch nur, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass die Kommission nach Stellungnahme des AZ eine solche Verordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann (Urteile vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 54), wobei eine solche Situation der Rechtsunsicherheit insbesondere im Fall von Unterschieden in der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die zolltarifliche Einreihung ein und derselben Ware bestehen kann.

  • EuGH, 22.06.2023 - C-24/22

    PR Pet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

    Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-670/19

    Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Da die nationalen Gerichte hierzu jedenfalls besser in der Lage sind, obliegt es daher ihnen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte zolltariflich einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen gibt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und 34, sowie vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 67 bis 69).

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo

    Da das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage ist, ist es seine Sache, die in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Frage gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und 34, und vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 67 bis 69, sowie Beschluss vom 27. Februar 2020, Gardinia Home Decor, C-670/19, EU:C:2020:117, Rn. 35).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 40, vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 55, sowie vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-941/19

    Samohýl group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Die Einreihung der in Rede stehenden Waren beruht nämlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht vorzunehmen hat (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2020, Siebenburgisches Nugat, C-99/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:993, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2020, Siebenburgisches Nugat, C-99/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:993, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-772/19

    Bartosch Airport Supply Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

    Zweitens sind die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Data I/O, C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 33, und vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35).
  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 11 K 3730/16

    (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verordnung

    Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 Rs. C-306/18, ECLI:EU:C:2019:414 - KORADO - Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

    Als Zweites hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-725/21

    SOMEO

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs dem Begriff "Teile" im Sinne eines bestimmten Kapitels dieselbe Definition zu geben ist, die sich der zu anderen Kapiteln der KN ergangenen Rechtsprechung entnehmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 37; vom 8. Dezember 2016, Lemnis Lighting, C-600/15, EU:C:2016:937, Rn. 52, und vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 44).
  • FG Hamburg, 11.06.2019 - 4 K 232/16

    (Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Modulen eines ASi-Systems (Slaves eines

    Zudem muss festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt (zuletzt EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019, KORADO, C-306/18, Rn. 43; Urteil vom 8. Dezember 2016, Lemnis Lighting BV, C-600/15, Rn. 48; Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C-450/12, Rn. 36; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, ZfZ 2019, 86, Rn. 13).
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