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   EuGH, 10.02.2011 - C-307/09 bis C-309/09, C-307/09, C-308/09, C-309/09   

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EuGH, 10.02.2011 - C-307/09 bis C-309/09, C-307/09, C-308/09, C-309/09 (https://dejure.org/2011,2500)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - C-307/09 bis C-309/09, C-307/09, C-308/09, C-309/09 (https://dejure.org/2011,2500)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - C-307/09 bis C-309/09, C-307/09, C-308/09, C-309/09 (https://dejure.org/2011,2500)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vicoplus

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Olbek Industrial Services

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • EU-Kommission PDF

    Vicoplus

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • EU-Kommission

    Vicoplus

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen - Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren - ...

  • Wolters Kluwer

    Entsendung von Arbeitnehmern aus Polen; Freier Dienstleistungsverkehr; Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern; Vicoplus SC PUH (C-307/09), BAM Vermeer Contracting sp. zoo (C-308/09) und Olbek Industrial Services sp. zoo (C-309/09) gegen Minister van ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr; Entsendung von Arbeitnehmern; Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt Mitgliedstaaten der Union der vor dem Beitritt Polens; Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern; Vicoplus SC PUH (C-307/09), ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Vicoplus

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2009 - Vicoplus SC PUH, anderer Beteiligter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State (Niederlande) - Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG und von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 347
  • EuZW 2011, 348
  • NZA 2011, 283
  • DÖV 2011, 409
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht erläuternd aus, dass die Beibehaltung dieser Pflicht zur Einholung einer Beschäftigungserlaubnis insbesondere auf das Urteil Rush Portuguesa gestützt sei, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof die in Randnr. 16 dieses Urteils angestellten Erwägungen nicht in die späteren Urteile übernommen habe.

    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung geboten, mit der verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 10, und Rush Portuguesa, Randnr. 13).

    Die Schlussfolgerung in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils entspricht im Übrigen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rush Portuguesa zu Art. 216 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23).

    Zweitens ist zwischen der Überlassung und einem vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort im Rahmen von Dienstleistungen ihres Arbeitgebers Arbeiten auszuführen, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 15), wobei ein Ortswechsel zu diesem Zweck im Übrigen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 fällt.

    Denn ein Arbeitnehmer, der entsandt wird, um im Rahmen von Dienstleistungen seines Arbeitgebers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 Arbeiten auszuführen, kehrt zwar nach Erbringung dieser Leistung in der Regel in seinen Herkunftsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21), doch kann auch ein im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie entsandter Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, nachdem er seine Tätigkeit für das verwendende Unternehmen beendet hat.

  • EuGH, 10.02.2011 - C-309/09

    Olbek Industrial Services

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09.

    zoo (C-309/09).

    In der Rechtssache C-309/09 ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Rechtsvorgängerin von Olbek am 15. November 2005 einen Vertrag mit dem niederländischen Unternehmen HTG Nederveen BV geschlossen hatte, um diesem Personal zur Erbringung von Abfallentsorgungsleistungen zu verschaffen.

    Der Staatssekretär für Soziales und Beschäftigung in der Rechtssache C-307/09 und der Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid in den Rechtssachen C-308/09 und C-309/09 wiesen die gegen diese Geldbußen eingelegten Beschwerden mit der Begründung zurück, dass es sich bei der von Vicoplus, BAM Vermeer und Olbek erbrachten Dienstleistung um eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne von Art. 1e Abs. 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung gehandelt habe.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2009 sind die Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in seinen späteren Urteilen nicht ausdrücklich auf Randnr. 16 des Urteils Rush Portuguesa Bezug genommen, er hat jedoch auf Randnr. 17 dieses Urteils verwiesen, in der die sich aus Randnr. 16 ergebende Folge erläutert wird, dass ein Mitgliedstaat - unter Wahrung der unionsrechtlichen Grenzen - in der Lage sein muss, zu prüfen, ob eine Dienstleistung nicht in Wirklichkeit auf die Überlassung von Arbeitnehmern abzielt, die keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 39, und Kommission/Österreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in seinen späteren Urteilen nicht ausdrücklich auf Randnr. 16 des Urteils Rush Portuguesa Bezug genommen, er hat jedoch auf Randnr. 17 dieses Urteils verwiesen, in der die sich aus Randnr. 16 ergebende Folge erläutert wird, dass ein Mitgliedstaat - unter Wahrung der unionsrechtlichen Grenzen - in der Lage sein muss, zu prüfen, ob eine Dienstleistung nicht in Wirklichkeit auf die Überlassung von Arbeitnehmern abzielt, die keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 39, und Kommission/Österreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Denn ein Arbeitnehmer, der entsandt wird, um im Rahmen von Dienstleistungen seines Arbeitgebers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 Arbeiten auszuführen, kehrt zwar nach Erbringung dieser Leistung in der Regel in seinen Herkunftsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21), doch kann auch ein im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie entsandter Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, nachdem er seine Tätigkeit für das verwendende Unternehmen beendet hat.

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung geboten, mit der verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 10, und Rush Portuguesa, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.06.2010 - C-298/09

    RANI Slovakia

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmen anderen entgeltlich Arbeitnehmer, die im Dienst dieses Unternehmens bleiben, zur Verfügung stellt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem Entleihunternehmen geschlossen wird, eine Berufstätigkeit darstellt, die die in Art. 57 Abs. 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen erfüllt und daher als Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 9, und Beschluss vom 16. Juni 2010, RANI Slovakia, C-298/09, Randnr. 36).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-140/05

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG, MIT DER EINE STEUERBEFREIUNG FÜR AUS SLOWENIEN

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV nicht mehr stellt, wenn diese Regelung durch eine der in Art. 24 der Beitrittsakte von 2003 bezeichneten Übergangsmaßnahmen, im vorliegenden Fall die des Kapitels 2 Nr. 2 des Anhangs XII dieser Akte, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Valesko, C-140/05, Slg. 2006, I-10025, Randnr. 74).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmen anderen entgeltlich Arbeitnehmer, die im Dienst dieses Unternehmens bleiben, zur Verfügung stellt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem Entleihunternehmen geschlossen wird, eine Berufstätigkeit darstellt, die die in Art. 57 Abs. 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen erfüllt und daher als Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 9, und Beschluss vom 16. Juni 2010, RANI Slovakia, C-298/09, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

    Die Rechtbank 's-Hertogenbosch begründete dieses Ergebnis damit, dass sich, auch wenn das Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) eine aus der Entsendung polnischer Arbeitskräfte bestehende Dienstleistung betroffen habe, aus diesem Urteil ableiten lasse, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV in einem Fall, der die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer betreffe, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 1 Wav 1994, wonach für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, nicht entgegenstünden.

    Wie die Rechtbank 's-Hertogenbosch ist das vorlegende Gericht der Auffassung, aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) lasse sich ableiten, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV einen Mitgliedstaat nicht daran hinderten, die Entsendung aus einem Drittland stammender Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in sein Hoheitsgebiet von der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig zu machen.

    Da sich die Frage der Vereinbarkeit des Erfordernisses einer solchen Beschäftigungserlaubnis mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV nach Auffassung des vorliegenden Gerichts klar aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) ergibt, hat es die Befragung des Gerichtshofs zu diesem Aspekt daher nicht für erforderlich gehalten.

    Es hat jedoch davon abgesehen, den Gerichtshof zu diesem Gesichtspunkt zu befragen, und die Auffassung vertreten, aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) gehe klar hervor, dass diese Artikel einen Mitgliedstaat nicht daran hinderten, die Entsendung aus einem Drittstaat stammender Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig zu machen.

    Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts bin ich insbesondere der Ansicht, dass sich die Antwort auf die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen nicht klar aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) ergibt.

    In seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) hat der Gerichtshof nämlich Klarstellungen in Bezug auf die Definition des Vorgangs geliefert, der nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 darin besteht, "als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen [zu] entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht".

    Aufgrund dieser Definition wird es dem vorlegenden Gericht zukommen, zu überprüfen, dass es mit einem Fall der Überlassung von Arbeitskräften befasst ist, der den vom Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) entwickelten Kriterien genügt.

    Wäre von dieser zweiten Möglichkeit auszugehen, hätten wir es nämlich nicht mit einer Überlassung von Arbeitskräften zu tun, die den vom Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) entwickelten Kriterien genügt, sondern mit einem Subunternehmervertrag(43).

    Besteht die betreffende Dienstleistung hingegen, wie es der Fall zu sein scheint, wirklich und ausschließlich aus einer Überlassung von Arbeitnehmern, die den Kriterien genügt, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) abgestellt hat, scheint die Rechtsprechung des Gerichtshofs noch zögerlich zu sein und bedarf daher einer Klarstellung.

    In seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) hat der Gerichtshof den besonderen Charakter einer Dienstleistung hervorgehoben, die aus der Überlassung von Arbeitskräften besteht.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) ferner ausgeführt hat, hat er in Rn. 16 seines Urteils Rush Portuguesa(49) festgestellt, dass "ein Unternehmen, das Dritten Arbeitskräfte überlässt, zwar Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des AEU-Vertrags ist, jedoch Tätigkeiten ausübt, die gerade darin bestehen, dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats Arbeitnehmer zuzuführen"(50).

    Aufgrund dieser besonderen Merkmale der Überlassung von Arbeitskräften hat der Gerichtshof in Rn. 32 seines Urteils Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) die Auffassung vertreten, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Entsendung von Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in das Hoheitsgebiet dieses Staates von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht, "als Maßnahme anzusehen ist, die im Sinne des Kapitels 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003[(52)] den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt [des erstgenannten Staates] regelt".

    Es ist nämlich hervorzuheben, dass die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) gelangt ist, zwar im besonderen Charakter der Dienstleistung begründet liegt, den die Überlassung von Arbeitnehmern darstellt, aber auch im Zweck der Übergangsvorschrift, zu deren Auslegung er befragt wurde.

    Daher hat der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) die Auffassung vertreten, dass die nach Art. 2 Abs. 1 Wav für die Erbringung einer in der Überlassung von Arbeitskräften bestehenden Dienstleistung erforderliche Beschäftigungserlaubnis unter Berücksichtigung des Vorbehalts zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003, der besonderen Zielsetzung dieser Vorschrift und des Erfordernisses, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, eine im Hinblick auf die Art. 56 AEUV und 57 AEUV verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

    Das vorlegende Gericht zieht meines Erachtens falsche Schlüsse aus Rn. 37 des Urteils Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64).

    4 - C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64.

    10 - Vgl. u. a. Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 - Urteil Vicoplus u. a., EU:C:2011:64, Rn. 51.

    43 - Vgl. hierzu die Nrn. 62 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510).

    46 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 30).

    53 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 33).

    54 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern -

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Dienstleistung mit zeitweiliger grenzüberschreitender Beschäftigung von Arbeitnehmern um eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c oder eine Entsendung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 nach den vom Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) genannten Kriterien handelt, haben die nationalen Behörden insbesondere zu berücksichtigen, ob der Vertrag auf ein bestimmtes, von der Überlassung der Arbeitskräfte unterscheidbares Ergebnis abzielt, ob die Vergütung auf diesem Ergebnis beruht sowie wer de facto die Arbeit organisiert, den betreffenden Arbeitnehmern Weisungen erteilt, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben, und kontrolliert, ob sie die Arbeit entsprechend diesen Weisungen verrichten.

    3 - Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    16 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 - Urteile Rush Portuguesa (C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 16) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 30).

    19 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 31).

    20 - Urteile Rush Portuguesa (EU:C:1990:142, Rn. 14 und 16) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 32).

    21 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 41).

    22 - Urteile Lopes da Veiga (EU:C:1989:346, Rn. 10) und Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510, Nr. 71).

    24 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 35).

    25 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 51).

    26 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 49 und 50).

    27 - Vgl. Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 41).

    32 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 46) (Hervorhebung nur hier).

    36 - Den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob es sich dabei um ein zusätzliches (viertes) Kriterium oder um ein Element des im Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) genannten zweiten Kriteriums handeln soll.

    38 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 47 und 48).

    40 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 47).

  • EuGH, 17.11.2015 - C-115/14

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht gelieferten Material und insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die in Anbetracht des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 22).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) und von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) vor dem Hintergrund des Urteils Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    Liegt nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) vorgenommenen Definition der Arbeitskräfteüberlassung, eine Überlassung von Arbeitskräften vor, wenn sich der Auftragnehmer verpflichtet, mit eigenen Arbeitnehmern in Räumlichkeiten, die er im Schlachthof des Auftraggebers von diesem gemietet hat, Rinderhälften zu verarbeiten und als verkaufsfertige Fleischpakete zu verpacken, dem Auftragnehmer eine Vergütung nach Kilogramm verarbeiteten Fleisches zusteht und er, falls das Fleisch mangelhaft verarbeitet wird, dulden muss, dass die für die Fleischverarbeitung vereinbarte Vergütung gemindert wird, sofern außerdem berücksichtigt wird, dass der Auftragnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich für denselben Auftraggeber Dienstleistungen erbringt und der Auftraggeber die Qualitätskontrolle der Fleischverarbeitung übernimmt?.

    Findet der fundamentale Grundsatz des Urteils Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64), wonach die Überlassung von Arbeitskräften für die Geltungsdauer der die Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffenden Übergangsbestimmungen, die in der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen sind, eingeschränkt werden kann, auch auf die Entsendung von Arbeitnehmern Anwendung, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung von einem Unternehmen mit Sitz in einem der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaat nach Österreich entsandt werden, wenn diese Entsendung in einer nach der Beitrittsakte von 2003 nicht geschützten Branche stattfindet?.

    Diese Vorschrift gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich und ist das Ergebnis von Verhandlungen, die die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich geführt haben, um eine Übergangsregelung für sämtliche von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 96/71 erfassten Dienstleistungen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 40).

    Im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 32) hat der Gerichtshof in Bezug auf Maßnahmen, die das Königreich der Niederlande hinsichtlich polnischer Arbeitnehmer getroffen hatte, entschieden, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Überlassung ausländischer Arbeitskräfte von einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht, als Maßnahme anzusehen ist, die den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 regelt, wobei es sich, was die Republik Polen betrifft, um eine Vorschrift handelt, die mit der in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Bestimmung von Kapitel 1 Nr. 2 des Anhangs X dieser Beitrittsakte im Wesentlichen übereinstimmt.

    Aus dieser Feststellung ergab sich, dass das Recht, die Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 zu beschränken, nicht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, die insoweit eine spezielle Ausnahme ausgehandelt hatten, vorbehalten war, sondern sich auf alle anderen Staaten erstreckte, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitglieder der Union waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 40).

    Da Kapitel 2 Nrn. 2 und 13 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 im Wesentlichen mit Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X dieser Beitrittsakte übereinstimmt, gelten die die Republik Polen betreffenden Ausführungen im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) entsprechend für die Republik Ungarn.

    Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Zielsetzung von Kapitel 1 Nr. 2 des Anhangs X der Beitrittsakte von 2003, mit dem verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. entsprechend Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34).

    Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51), dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.

    Was sodann die dritte Voraussetzung angeht, die der Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51) aufgestellt hat, so ist, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden.

    Zudem kann der Kunde bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51) genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält.

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist wesentliches Merkmal einer Arbeitnehmerüberlassung, dass der verliehene Arbeitnehmer im Dienst des Leiharbeitsunternehmens verbleibt; nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Entsenderichtlinie 96/71/EG muss zwischen beiden für die Dauer der Entsendung in den anderen Mitgliedstaat ein Arbeitsverhältnis bestehen (s. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - C-307/09 u.a., juris Rn. 43 f. - Vicoplus; ferner EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - C-279/80, Slg. 1981, 3305 Rn. 9 - Webb).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    7 Urteile vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 16), und vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 30 und 31).

    8 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 35).

    11 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    18 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 39).

    20 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, EU:C:1981:314, Rn. 9), vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 27), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 37).

    22 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    25 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 40 und 41).

    26 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34).

    27 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 35).

    28 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 31).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmen anderen entgeltlich Arbeitnehmer, die im Dienst dieses Unternehmens bleiben, zur Verfügung stellt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem Entleihunternehmen geschlossen wird, eine Berufstätigkeit darstellt, die die in Art. 57 Abs. 1 AEUV niedergelegten Voraussetzungen erfüllt und daher als Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Urteile Webb, 279/80, EU:C:1981:314, Rn. 9, und Vicoplus u. a., EU:C:2011:64, Rn. 27).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    Würde die Überlassung von Arbeitnehmern vom Anwendungsbereich des Anhangs V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens ausgeschlossen, bestünde nämlich die Gefahr, dass dieser Vorschrift ein Großteil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 35).

    Festzustellen ist hier, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die während der in Anhang V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung kroatischer Staatsangehöriger im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats weiterhin von der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig macht, als Maßnahme, die im Sinne des Anhangs V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt des besagten Mitgliedstaats regelt, mit den Art. 56 und 57 AEUV vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 32 und 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-618/16

    Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Anhang

    Dies setzt daher ein Verfahren voraus, das die Zulassung oder den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt, wie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64), ergangen ist oder ein Registrierungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende(38).

    10 In Rn. 24 des Urteils vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64), hat der Gerichtshof entschieden, dass "sich die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV nicht mehr stellt, wenn diese Regelung durch eine der in Art. 24 der Beitrittsakte von 2003 bezeichneten Übergangsmaßnahmen, im vorliegenden Fall die des Kapitels 2 Nr. 2 des Anhangs XII dieser Akte, gerechtfertigt ist".

    34 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 41).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-289/16

    Kamin und Grill Shop

  • EuGH, 13.09.2018 - C-618/16

    Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2017 - L 5 AS 449/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • EuGH, 22.03.2012 - C-248/11

    Nilas u.a. - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

  • EuGH, 07.04.2011 - C-471/10

    Wohl und Veres - Streichung

  • EuGH, 07.04.2011 - C-241/10

    Jung und Hellweger - Streichung

  • EuGH, 30.03.2011 - C-158/10

    Johan van Leendert Holding

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2011 - C-309/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,77047
EuGH, 10.02.2011 - C-309/09 (https://dejure.org/2011,77047)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - C-309/09 (https://dejure.org/2011,77047)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - C-309/09 (https://dejure.org/2011,77047)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2009 - Olbek Industrial Services Sp. z.o.o., anderer Beteiligter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    7 Urteile vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 16), und vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 30 und 31).

    8 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 35).

    11 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    18 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 39).

    20 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, EU:C:1981:314, Rn. 9), vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 27), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 37).

    22 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    25 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 40 und 41).

    26 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34).

    27 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 35).

    28 Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 31).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

    In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09.

    zoo (C-309/09).

    In der Rechtssache C-309/09 ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Rechtsvorgängerin von Olbek am 15. November 2005 einen Vertrag mit dem niederländischen Unternehmen HTG Nederveen BV geschlossen hatte, um diesem Personal zur Erbringung von Abfallentsorgungsleistungen zu verschaffen.

    Der Staatssekretär für Soziales und Beschäftigung in der Rechtssache C-307/09 und der Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid in den Rechtssachen C-308/09 und C-309/09 wiesen die gegen diese Geldbußen eingelegten Beschwerden mit der Begründung zurück, dass es sich bei der von Vicoplus, BAM Vermeer und Olbek erbrachten Dienstleistung um eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne von Art. 1e Abs. 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung gehandelt habe.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2009 sind die Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern -

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Dienstleistung mit zeitweiliger grenzüberschreitender Beschäftigung von Arbeitnehmern um eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c oder eine Entsendung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 nach den vom Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64) genannten Kriterien handelt, haben die nationalen Behörden insbesondere zu berücksichtigen, ob der Vertrag auf ein bestimmtes, von der Überlassung der Arbeitskräfte unterscheidbares Ergebnis abzielt, ob die Vergütung auf diesem Ergebnis beruht sowie wer de facto die Arbeit organisiert, den betreffenden Arbeitnehmern Weisungen erteilt, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben, und kontrolliert, ob sie die Arbeit entsprechend diesen Weisungen verrichten.

    3 - Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64).

    23 - Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510, Nr. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

    4 - C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64.

    43 - Vgl. hierzu die Nrn. 62 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510).

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2009 - C-309/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,94986
EuGH, 02.10.2009 - C-309/09 (https://dejure.org/2009,94986)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2009 - C-309/09 (https://dejure.org/2009,94986)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2009 - C-309/09 (https://dejure.org/2009,94986)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09, C-308/09, C-309/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20835
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09, C-308/09, C-309/09 (https://dejure.org/2010,20835)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2010 - C-307/09, C-308/09, C-309/09 (https://dejure.org/2010,20835)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2010 - C-307/09, C-308/09, C-309/09 (https://dejure.org/2010,20835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vicoplus

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen betreffend den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die bereits Mitglied der Union waren - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 - Erfordernis einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

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    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen betreffend den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die bereits Mitgliedstaaten der Union waren - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 - ...

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    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen betreffend den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die bereits Mitgliedstaaten der Union waren - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 - ...

  • EU-Kommission

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    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen betreffend den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die bereits Mitgliedstaaten der Union waren - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 - ...

  • rechtsportal.de

    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsmaßnahmen betreffend den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die bereits Mitgliedstaaten der Union waren - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 - Erfordernis ...

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  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09
    15 - Vgl. zur Tätigkeit der Vermittlung von Arbeitskräften auch Urteile des Gerichtshofs vom 18. Januar 1979, van Wesemael u. a. (110/78 und 111/78, Slg. 1979, 35, Randnr. 7), und vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 54).

    25 - Vgl. für ein anderes Beispiel der Wechselwirkung zwischen dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil ITC, in dem der Gerichtshof die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die Vermittlung von Arbeitskräften mit diesen beiden Freiheiten prüft.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09
    16 - Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.1998 - C-233/97

    KappAhl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09
    26 - Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 1998, KappAhl (C-233/97, Slg. 1998, I-8069, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09
    14 - Urteil vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, Slg. 1981, 3305).
  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09
    15 - Vgl. zur Tätigkeit der Vermittlung von Arbeitskräften auch Urteile des Gerichtshofs vom 18. Januar 1979, van Wesemael u. a. (110/78 und 111/78, Slg. 1979, 35, Randnr. 7), und vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 54).
  • EuGH, 30.03.2011 - C-158/10

    Johan van Leendert Holding

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-307/09
    3 - Derzeit sind beim Gerichtshof zwei weitere Rechtssachen anhängig, die bis zum Erlass des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen ausgesetzt worden sind: Johan van Leendert Holding (C-158/10) sowie Jung und Hellweger (C-241/10).
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