Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 11.05.1999 - C-309/97   

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https://dejure.org/1999,1376
EuGH, 11.05.1999 - C-309/97 (https://dejure.org/1999,1376)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.1999 - C-309/97 (https://dejure.org/1999,1376)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - C-309/97 (https://dejure.org/1999,1376)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen

  • Europäischer Gerichtshof

    Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

  • EU-Kommission PDF

    Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag wurden durch die Artikel 136 EG bis Artikel 143 EG ersetzt]; Richtlinie 75/117 des Rates
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitnehmer, die eine gleiche Arbeit ausüben - "Gleiche Arbeit" - Begriff - Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden - Beurteilungskriterien - Arbeitnehmer, die aufgrund ...

  • EU-Kommission

    Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Arbeitnehmer mit unterschiedlicher Berufsberechtigung; Gleiche Arbeit im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG); Angestelltenbetriebsrat einer Krankenkasse

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 141; ; Richtlinie 75/117/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 141; Richtlinie 75/117/EWG
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitnehmer, die eine gleiche Arbeit ausüben - "Gleiche Arbeit" - Begriff - Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden - Beurteilungskriterien - Arbeitnehmer, die aufgrund ...

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der "gleichen Arbeit", wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    PSYCHOTHERAPEUTEN MIT UNTERSCHIEDLICHER BERUFSAUSBILDUNG UND BERUFSBERECHTIGUNG HABEN, AUCH WENN SIE BEI DERSELBEN EINRICHTUNG BESCHÄFTIGT SIND, NICHT ZWANGSLÄUFIG ANSPRUCH AUF DAS GLEICHE ENTGELT

  • vpp.org (Entscheidungsanmerkung und Auszüge)

    Unterschiedliche Vergütung von Fachärzten und Diplom-Psychologen

Besprechungen u.ä.

  • vpp.org (Entscheidungsanmerkung und Auszüge)

    Unterschiedliche Vergütung von Fachärzten und Diplom-Psychologen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden)und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1141
  • EuZW 1999, 412
  • NZA 1999, 699
  • BB 1999, 1499
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-309/97
    Der vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535) aufgestellte Grundsatz, daß Gruppen von Arbeitnehmern mit unterschiedlichen Berufen und unterschiedlicher Berufsausbildung gleichwertige Tätigkeiten verrichten könnten, müsse um so mehr gelten, wenn aufgrund unterschiedlicher Berufsausbildung gleiche Tätigkeiten verrichtet würden.

    DieKommission macht ferner geltend, im Urteil Enderby sei nicht festgestellt worden, daß die dort streitigen Berufe als gleiche Arbeit anzusehen seien.

    Zum Vorbringen des Betriebsrats genügt die Feststellung, daß der Gerichtshof im Urteil Enderby nicht zur Frage der Gleichwertigkeit der von Arbeitnehmern, die verschiedenen Berufsgruppen angehören, ausgeübten Tätigkeiten Stellung genommen hat.

    Er hat lediglich auf Fragen geantwortet, die ihm unter der Annahme gestellt worden waren, daß diese Tätigkeiten gleichwertig seien, ohne selbst die Begründetheit dieser Annahme zu prüfen (vgl. das zitierte Urteil Enderby, Randnrn.

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-309/97
    Zur Feststellung, ob Arbeitnehmer eine gleiche Arbeit ausüben, muß geprüft werden, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 31. Mai 1995 in der Rechtssache C-400/93, Royal Copenhagen, Slg. 1995, I-1275, Randnrn.
  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-309/97
    Die Berufsausbildung stellt somit, wie der Generalanwalt in Nummer 32 Buchstabe c seiner Schlußanträge ausgeführt hat, nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88, Danfoss, Slg. 1989, 3199, Randnr. 23).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.05.1999 - C-309/97
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (siehe u. a. Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 16).
  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht nur zur Feststellung, ob die Arbeitnehmer eine "gleichwertige Arbeit" iSv. Art. 157 AEUV, sondern auch zur Feststellung, ob Arbeitnehmer "gleiche Arbeit" iSv. Art. 157 AEUV verrichten, zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie der Art der Arbeit, der Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG und Richtlinie 75/117/EWG -: EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27, 52; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 43, 48; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 17) .

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur anerkannt, dass die Berufsausbildung in jeder Hinsicht einen Faktor darstellt, der eine unterschiedliche Vergütung der Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann (EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 29; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 19) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Soweit § 4 Abs. 2 EntgTranspG dabei auf eine Gesamtheit von Faktoren abstellt, zu denen unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen gehören, entspricht dies der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 157 AEUV und zu den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zum Entgeltgleichheitsgebot (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG und Richtlinie 75/117/EWG - EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27, 52 und Tenor; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 43, 48; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 17) .
  • ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15

    Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer

    So können die Berufsausbildung (EuGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - C-309/97 -, juris), die von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 08. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 -, juris) und Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 -, juris; Urteil vom 28. Februar 2013 - C-427/11 -, juris) eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmerinnen, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen.
  • ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08

    Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Rückkehr aus Mutterschutzzeiten, der dem

    Zu berücksichtigen sind die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (EuGH Urteil vom 11. Mai 1999 - Rs. C - 309/97, NZA 1999, 699; vgl. weiter statt vieler Erfk- Schlachter, Art. 141 EGV).

    Eine solche Ausgangssituation rechtfertigt es unabhängig von konkreten Vertragsverhandlungen, dass der Arbeitgeber eine andere Vergütung gewährt, um einen Arbeitnehmer an sich zu binden, dem er entsprechende Fachkompetenz aufgrund seiner konkreten Vortätigkeit zuspricht, wenn nicht diese Qualifikation schon zur Verneinung des Vorliegens gleicher Arbeit führt (vgl. EuGH Urteil vom 11. Mai 1999 - Rs. C - 309/97, NZA 1999, 699).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-427/11

    Kenny u.a. - Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zur Feststellung, ob Arbeitnehmer gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten, zu prüfen ist, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. Urteile vom 11. Mai 1999, Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, C-309/97, Slg. 1999, I-2865, Randnr. 17, und Brunnhofer, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Außerdem hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Richtlinie, die im Wesentlichen die konkrete Anwendung des in Artikel 119 EG-Vertrag genannten Grundsatzes des gleichen Entgelts erleichtern soll, in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite dieses Grundsatzes, so wie er in diesem Artikel definiert ist, berührt (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88,Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 11, und JämO, Randnr. 37), so dass die dort und die in der Richtlinie verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben (vgl. zum Begriff "Entgelt" Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 35, und zum Begriff "gleiche Arbeit" Urteil vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-309/97, Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, Slg. 1999, I-2865, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    35 - Urteil Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (C-309/97, EU:C:1999:241).

    Er regte daher an, dem Kriterium der Berufsausbildung für jede der beiden Stufen einen unterschiedlichen Inhalt zu geben: Eine Vergleichbarkeit der Situationen konnte seiner Ansicht nach nur ausgeschlossen werden, wenn die Berufsausbildung "grundlegend anders" war, wohingegen eine Rechtfertigung zugelassen werden konnte, wenn die Berufsausbildung lediglich "anders" war (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, C-309/97, EU:C:1999:8, Rn. 33).

    Der Gerichtshof übernimmt die vom Generalanwalt vorgeschlagene Unterscheidung nicht: Er geht davon aus, dass die Situationen nicht vergleichbar sind, und äußert sich daher nicht zur Rechtfertigung und deren Kriterien (Urteil Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, C-309/97, EU:C:1999:241, Rn. 20).

    55 - Urteil Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (C-309/97, EU:C:1999:241, Rn. 20): "Wie sich den Angaben im Vorlagebeschluss entnehmen lässt, üben die ... Psychologen und Ärzte zwar eine anscheinend identische Tätigkeit aus, doch stützen sie sich bei der Behandlung ihrer Patienten auf in sehr verschiedenen Fachrichtungen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei den einen auf einem Psychologiestudium und bei den anderen auf einem Medizinstudium beruhen." Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (C-309/97, EU:C:1999:8, Rn. 35): "Auch wenn sie der Sache nach anscheinend die gleiche Tätigkeit, d. h. die Psychotherapie, ausüben, haben sie grundlegend unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und damit auch therapeutische Fähigkeiten, was wesentlichen Einfluss auf die verrichtete Arbeit hat.".

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 147/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine unterschiedliche Vergütung der beiden Beschäftigtengruppen nach dem TV-L anhand der Maßstäbe im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 1999 (- C-309/97 - [Wiener Gebietskrankenkasse] Slg. 1999, I-2865) gerechtfertigt wäre.
  • VG München, 30.04.2014 - M 18 K 12.6299

    Allgemeine Leistungsklage; Kostenvereinbarung für ambulante Maßnahmen im Rahmen

    Die Berufsausbildung stellt insoweit nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für gleiche Tätigkeiten objektiv rechtfertigen kann, sie gehört vielmehr auch zu den Kriterien, anhand derer sich feststellen lässt, ob es sich um die gleiche Tätigkeit handelt (EuGH, U.v. 11.5.1999 - C-309/97, Slg. 1999, I-2865, NZA 1999, 699).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2008 - 15 Sa 517/08

    Stufenklage - Entgeltdiskriminierung

    Hierbei stellt die Berufsausbildung nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann, sondern sie gehört vielmehr auch zu den Kriterien, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten (EuGH vom 11.05.1999 - C-309/97 - Angestelltenbetriebsrat, Rn. 19; vom 26.06.2001 a. a. O. Rn. 78).
  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 148/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers - Nichtanwendbarkeit des § 41 Nr 7 TV-L

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 41.99

    Beförderungsähnliche Maßnahme; Besoldungsgruppe; Diskriminierungsverbot;

  • LAG Niedersachsen, 02.12.2009 - 15 Sa 1366/08

    Gleichbehandlungsgrundsatz bei persönlichem Geltungsbereich eines Tarifvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • LAG Niedersachsen, 02.12.2009 - 15 Sa 1358/08

    Persönlicher Geltungsbereich des TV-Ärzte (Klinische Chemiker ohne

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-218/98

    Abdoulaye u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-320/00

    Lawrence u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-309/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,19925
Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-309/97 (https://dejure.org/1999,19925)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.1999 - C-309/97 (https://dejure.org/1999,19925)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - C-309/97 (https://dejure.org/1999,19925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

  • EU-Kommission PDF

    Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse gegen Wiener Gebietskrankenkasse.

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Er regte daher an, dem Kriterium der Berufsausbildung für jede der beiden Stufen einen unterschiedlichen Inhalt zu geben: Eine Vergleichbarkeit der Situationen konnte seiner Ansicht nach nur ausgeschlossen werden, wenn die Berufsausbildung "grundlegend anders" war, wohingegen eine Rechtfertigung zugelassen werden konnte, wenn die Berufsausbildung lediglich "anders" war (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, C-309/97, EU:C:1999:8, Rn. 33).

    55 - Urteil Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (C-309/97, EU:C:1999:241, Rn. 20): "Wie sich den Angaben im Vorlagebeschluss entnehmen lässt, üben die ... Psychologen und Ärzte zwar eine anscheinend identische Tätigkeit aus, doch stützen sie sich bei der Behandlung ihrer Patienten auf in sehr verschiedenen Fachrichtungen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei den einen auf einem Psychologiestudium und bei den anderen auf einem Medizinstudium beruhen." Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (C-309/97, EU:C:1999:8, Rn. 35): "Auch wenn sie der Sache nach anscheinend die gleiche Tätigkeit, d. h. die Psychotherapie, ausüben, haben sie grundlegend unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und damit auch therapeutische Fähigkeiten, was wesentlichen Einfluss auf die verrichtete Arbeit hat.".

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