Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2018 - C-310/18 PPU   

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https://dejure.org/2018,28819
EuGH, 19.09.2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,28819)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,28819)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,28819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Milev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018. Strafverfahren gegen Emil Milev. Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad. Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Milev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Milev

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 30.08.1990 - 12244/86

    FOX, CAMPBELL AND HARTLEY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-310/18
    Nach Auffassung von Herrn Milev sei die im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Anordnung und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, nämlich das Vorliegen eines "hinreichenden Verdachts", dass der Beschuldigte eine Straftat begangen habe, entsprechend der Definition im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. August 1990, Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486), auszulegen, wonach diese Voraussetzung das Vorliegen objektiver Informationen erfordere, die geeignet seien, einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass die betreffende Person die fragliche Straftat wahrscheinlich begangen habe.
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-310/18
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-310/18
    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in den Rn. 19 bis 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts, dass sich Herr Milev derzeit in Haft befindet und dass seine weitere Inhaftierung insofern von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, als die Beantwortung der vorgelegten Fragen zu seiner sofortigen Entlassung führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    11 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 40).

    33 Urteil vom 19. September 2018 (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732).

    34 Vgl. Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 38).

    35 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45).

    36 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 46).

    37 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).

    38 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 49).

    39 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 48).

    40 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 49).

    43 Gegenüber dem Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732).

    48 Für eine solche Auslegung spricht, dass der Gerichtshof diesen Beschluss auf der Grundlage von Art. 99 seiner Verfahrensordnung erlassen und darin auf sein Urteil Milev vom 19. September 2018 (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732) hingewiesen hat, in dem eine ähnliche Frage aufgeworfen wurde.

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

    In diesem Zusammenhang legt das vorlegende Gericht dar, dass die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zur Anordnung von Untersuchungshaft bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache war, die zum Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), geführt hat.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Gericht, das mit dem Verfahren befasst gewesen sei, in dem das Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), ergangen sei, die Angelegenheit entgegen den Anweisungen der höheren Instanz zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt habe, was zu einem Disziplinarverfahren vor dem Visshia sadeben savet (Oberster Rat der Justiz, Bulgarien) wegen Verstoßes gegen die Pflicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, geführt habe.

    c) Verstößt es gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2016/343 in der Auslegung im Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), wenn das nationale Gericht die Verlängerung der Untersuchungshaft im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstens zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK begründet, indem es das Vorliegen von Beweisen feststellt, die die Anschuldigung stützen und ihrer Natur nach "einen neutralen und objektiven Beobachter überzeugen können, dass die betreffende Person die Tat begangen haben kann", und zweitens zu Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem es sich effektiv und tatsächlich zu den Einwänden der Verteidigung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft äußert?.

    Obwohl das vorlegende Gericht die Auslegung kennt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), vorgenommen hat, da es sich ausdrücklich darauf bezieht, ist es der Ansicht, die Erläuterungen des Gerichtshofs würden eine vollständige Beantwortung seiner Fragen nicht zulassen.

    Tatsächlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie, dass diese Bestimmung unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art gilt, die von gerichtlichen Stellen getroffen werden, und der vierte Satz des 16. Erwägungsgrundes der genannten Richtlinie schließt Entscheidungen über Untersuchungshaft in diese vorläufigen Entscheidungen mit ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 44).

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2016/343, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden kann, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln, sei es in Bezug auf die Frage, auf welche Weise es die verschiedenen Beweise zu würdigen hat oder wie ausführlich es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).

  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29, und vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 35).

    Die Richtlinie findet somit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der ein nationales Gericht über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft einer Person zu entscheiden hat, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 40).

    Da mit der Richtlinie nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, kann sie jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

    Die Art. 3 und 4 der Richtlinie verlangen zwar, dass in einer Entscheidung einer Justizbehörde über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 43 und 44, sowie Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 51).

    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das den Täter betreffende Maß an Überzeugung des mit dem Erlass einer solchen Entscheidung betrauten Gerichts, die Modalitäten seiner Prüfung verschiedener Beweise und die Ausführlichkeit, mit der es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss, nicht in der Richtlinie 2016/343 geregelt sind, sondern sich allein nach dem nationalen Recht richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20

    Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite)

    15 Vgl. Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    In Ermangelung einer Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen gegen eine strafrechtlich verfolgte Person Untersuchungshaft angeordnet und aufrecht erhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28), kann das zuständige Gericht eine solche Maßnahme im Übrigen ausschließlich unter den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen anordnen und sie gegebenenfalls außer Vollzug setzen, wenn es feststellt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence)

    5 C-310/18 PPU, EU:C:2018:732.

    18 Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 36 und 54), und entsprechend Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343, wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Audience en l'absence de la personne poursuivie)

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343, wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen (Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45, und vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    51 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47), und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23091
Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,23091)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,23091)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-310/18 PPU (https://dejure.org/2018,23091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Milev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 3, 4 und 10 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf Freiheit - Recht auf ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 3, 4 und 10 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf Freiheit - Recht auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EGMR, 24.05.1989 - 10486/83

    HAUSCHILDT c. DANEMARK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    Der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 49), festgestellt, dass der Umstand, dass die Richter, die in der Berufungssache an der abschließenden Prüfung teilgenommen hatten, diesen Fall bereits in einem früheren Stadium kannten und vor dem Prozess mehrere Entscheidungen in Bezug auf den Kläger getroffen hatten, insbesondere Entscheidungen über seine Untersuchungshaft, beim Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts begründen kann .

    31 Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 46).

    33 Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 48).

    Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989 Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, §§ 50 und 51).

    36 Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989 Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 52).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, §§ 50 und 51).

  • EGMR, 28.11.2017 - 72508/13

    MERABISHVILI c. GÉORGIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    Außerdem ist das Vorliegen dieser Gefahren ordnungsgemäß nachzuweisen, und die diesbezügliche Begründung der Behörden darf nicht abstrakt, allgemein oder stereotyp sein (vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2017, Merabishvili/Georgien, CE:ECHR:2017:1128JUD007250813, § 222).

    27 Vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2017, Merabishvili/Georgien (CE:ECHR:2017:1128JUD007250813, § 184).

    29 Vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2017, Merabishvili/Georgien (CE:ECHR:2017:1128JUD007250813, § 222).

  • EGMR, 05.07.2016 - 23755/07

    BUZADJI v. THE REPUBLIC OF MOLDOVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    19 Vgl. Urteil des EGMR vom 5. Juli 2016, Buzadji/Republik Moldau (CE:ECHR:2016:0705JUD002375507, § 84).

    Der EGMR (Große Kammer) hat nämlich in seinem Urteil vom 5. Juli 2016, Buzadji/Republik Moldau (CE:ECHR:2016:0705JUD002375507), festgestellt, dass es notwendig sei, seine Rechtsprechung zu Art. 5 EMRK zu entwickeln.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    13 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Milev (C-439/16 PPU, EU:C:2016:760, Nrn. 59 bis 63).

    Vgl. auch entsprechend die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Milev (C-439/16 PPU, EU:C:2016:760, Nrn. 69 bis 76), der seine Auffassung auf die gleichzeitige Anwendung mehrerer Bestimmungen der EMRK auf Strafverfahren stützt.

  • EGMR, 30.08.1990 - 12244/86

    FOX, CAMPBELL AND HARTLEY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    Herr Milev ist der Ansicht, dass das im nationalen Recht geltende Kriterium des "hinreichenden Verdachts" als Voraussetzung für seine Inhaftierung entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 30. August 1990 in der Rechtssache Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486) auszulegen sei, und zwar als das Vorliegen von objektiven Informationen, die einem objektiven Beobachter genügten, um davon auszugehen, dass die betreffende Person die Straftat wahrscheinlich begangen habe.

    26 Vgl. Urteil des EGMR vom 30. August 1990, Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486, § 32).

  • EGMR, 25.03.1999 - 31195/96

    NIKOLOVA c. BULGARIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    In Rn. 61 des Urteils des EGMR vom 25. März 1999, Nikolova/Bulgarien (CE:ECHR:1999:0325JUD003119596), heißt es, dass "[Art. 5 Abs. 4 EMRK] den Haftprüfungsrichter zwar nicht verpflichtet, jedes der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen, doch würden die von dieser Vorschrift gebotenen Garantien bedeutungslos, wenn der Richter gestützt auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis die vom Häftling geltend gemachten konkreten Tatsachen, die geeignet sind, das Vorliegen der unerlässlichen Voraussetzungen für die "Rechtmäßigkeit" der Freiheitsentziehung im Sinne der EMRK in Frage zu stellen, als unerheblich ansehen oder unberücksichtigt lassen könnte".

    Nach dem Urteil des EGMR vom 25. März 1999, Nikolova/Bulgarien (CE:ECHR:1999:0325JUD003119596, § 61), muss ein Richter, der eine Haftbeschwerde prüft, die konkreten Tatsachen berücksichtigen, auf die sich der Häftling beruft und die die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung in Frage stellen können.

  • EuGH, 27.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    Der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) wollte wissen, ob die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie den am 7. April 2016 zu Beginn des Zeitraums für die Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Hinweisen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) entgegenstehen, die den für die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung der Untersuchungshaft zuständigen nationalen Gerichten die Befugnis verleihen, zu entscheiden, ob in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft eines Angeklagten einer gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen ist, die sich auf die Frage bezieht, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die vom Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) am 7. April 2016 erlassenen Hinweise nicht geeignet seien, nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2016/343 die von ihr vorgeschriebenen Ziele ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 36).

  • EGMR, 22.02.1989 - 11152/84

    CIULLA v. ITALY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    23 Vgl. Urteile des EGMR vom 1. Juli 1961, Lawless/Irland, CE:ECHR:1961:0701JUD000033257, S. 51 bis 53, § 14, und vom 22. Februar 1989, Ciulla/Italien, CE:ECHR:1989:0222JUD001115284, S. 16 bis 18, §§ 38 bis 41.
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    16 Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, JZ (C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 48 bis 50).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-220/13

    Nikolaou / Cour des Comptes - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18
    18 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof (C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 35).
  • EGMR, 31.03.2016 - 45773/10

    PETROV ET IVANOVA c. BULGARIE

  • EGMR, 27.02.2007 - 65559/01

    NESTAK v. SLOVAKIA

  • EGMR, 10.03.2009 - 4378/02

    Recht auf ein faires Verfahren (heimliche Ermittlungsmethoden; Umgehungsverbot;

  • EGMR, 22.05.2012 - 5826/03

    IDALOV c. RUSSIE

  • EGMR, 22.04.2010 - 29808/06

    CHESNE c. FRANCE

  • EGMR, 01.07.1961 - 332/57

    LAWLESS c. IRLANDE (N° 3)

  • EGMR, 29.04.1999 - 25642/94

    Anforderungen an die unverzügliche Vorführung der festgenommenen Person i.S.d.

  • EGMR, 06.04.2000 - 26772/95

    LABITA c. ITALIE

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EGMR, 26.07.2001 - 33977/96

    ILIJKOV v. BULGARIA

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