Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 29.01.2009 - C-311/06   

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https://dejure.org/2009,2048
EuGH, 29.01.2009 - C-311/06 (https://dejure.org/2009,2048)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2009 - C-311/06 (https://dejure.org/2009,2048)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - C-311/06 (https://dejure.org/2009,2048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur

  • Europäischer Gerichtshof

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur

  • EU-Kommission PDF

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur

  • EU-Kommission

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur“

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG auf Studienabschlüsse in anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit reglementieren Berufen

  • Judicialis

    Richtlinie 89/48/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG auf Studienabschlüsse in anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit reglementieren Berufen; Dreijährige Berufsausbildung - [Consiglio Nazionale degli Ingegneri gegen Ministero della Giustizia und Marco Cavallera]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - DIE BLOSSE "HOMOLOGATION" EINES STUDIENABSCHLUSSES DURCH EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT IST KEIN "DIPLOM", DAS IM MITGLIEDSTAAT DES STUDIENABSCHLUSSES ZUGANG ZU EINEM REGLEMENTIERTEN BERUF VERSCHAFFT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Anerkennung eines Diploms aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.1.2009)

    Missbrauch von Diplom-Anerkennung // Trick zur Verkürzung der Ausbildung gescheitert

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, eingereicht am 17. Juli 2006 - Consiglio Nazionale degli Ingegneri / Ministero della Giustizia, Marco Cavallera

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) - Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 144
  • DÖV 2009, 294
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts nämlich, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Fassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein Befähigungsnachweis den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung insoweit erleichtert, als er den Besitz einer zusätzlichen Qualifikation belegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2008 - C-274/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    Auch wenn außerdem entschieden wurde, dass die Richtlinie 89/48 keine Beschränkung in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem ein Antragsteller seine beruflichen Qualifikationen erworben haben muss, enthält (Urteile vom 23. Oktober 2008, Kommission/Griechenland, C-274/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 28, und Kommission/Spanien, C-286/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 62), so wird in dieser Rechtsprechung doch zwischen dem geografischen Ort, an dem eine Ausbildung stattfindet, und dem Bildungssystem, unter das sie fällt, unterschieden.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts nämlich, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Fassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts nämlich, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Fassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-285/01

    VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    18 bis 23, und vom 9. September 2003, Burbaud, C-285/01, Slg. 2003, I-8219, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2008 - C-286/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.01.2009 - C-311/06
    Auch wenn außerdem entschieden wurde, dass die Richtlinie 89/48 keine Beschränkung in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem ein Antragsteller seine beruflichen Qualifikationen erworben haben muss, enthält (Urteile vom 23. Oktober 2008, Kommission/Griechenland, C-274/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 28, und Kommission/Spanien, C-286/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 62), so wird in dieser Rechtsprechung doch zwischen dem geografischen Ort, an dem eine Ausbildung stattfindet, und dem Bildungssystem, unter das sie fällt, unterschieden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG -

    Die österreichische , die griechische und die tschechische Regierung weisen darauf hin, dass sich eine ähnliche Problematik im Urteil vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache C-311/06 (Cavallera)(6) gestellt habe, und zwar im Zusammenhang mit dem Antrag eines italienischen Staatsangehörigen auf Eintragung bei der Ingenieurkammer in seinem Heimatland, nachdem er die Gleichwertigkeit seiner Universitätsausbildung mit der spanischen Universitätsausbildung im Wege des Homologationsverfahrens habe anerkennen lassen.

    Nach Ansicht der Kommission setzt das Urteil Cavallera nicht voraus, dass das dreijährige Studium im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Aufnahmestaats absolviert worden sei, sondern verlangt lediglich, dass die Qualifikationen, die durch den Titel bescheinigt werden "ganz oder teilweise im Rahmen des Bildungssystems des Mitgliedstaats, in dem der fragliche Befähigungsnachweis ausgestellt worden ist, erworben wurden"(8).

    Des Weiteren macht die Kommission geltend, der Gerichtshof verlange im Urteil Cavallera nicht, dass ein Befähigungsnachweis in jedem Fall auch Berufserfahrung bescheinigen müsse.

    6 - Urteil vom 29. Januar 2009, Cavallera (C-311/06, Slg. 2009, I-415).

    8 - Urteil Cavallera (oben in Fn. 6 angeführt), Randnr. 55.

    16 - Urteile Cavallera (oben in Fn. 6 angeführt), Randnr. 47, vom 23. Oktober 2008, Kommission/Spanien (C-286/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    20 - Generalanwalt Poiares Maduro hat in seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache Cavallera (C-311/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 23) zutreffend festgestellt, dass Herr Cavallera in Spanien weder studiert noch gearbeitet hatte, so dass er, genauer gesagt, in diesem Staat keine Berufs- oder Hochschulausbildung erworben hatte.

    22 - Urteil Cavallera (oben in Fn. 6 angeführt), Randnrn.

    23 - Urteil Cavallera (oben in Fn. 6 angeführt), Randnr. 57.

    31 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache Cavallera (C-311/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 33).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 234 EG -

    Was die in Art. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 89/48 genannte Voraussetzung angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri (C-311/06, Slg. 2009, I-415), in Randnr. 48 entschieden, dass die von einer Person, die die Eintragung in das Ingenieurverzeichnis in Italien beantragt hatte, geltend gemachten Befähigungsnachweise diese Voraussetzung erfüllten, da jeder einzelne Befähigungsnachweis dieser Person von einer nach den italienischen oder den spanischen Rechtsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden war.

    In Bezug auf die Voraussetzung nach Art. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 89/48 geht aus der vom spanischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft ausgestellten Anerkennungsurkunde und auf jeden Fall aus der Eintragung von Herrn Koller in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Madrid hervor, dass dieser über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf in Spanien erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Consiglio Nazionale degli Ingegneri, Randnr. 50).

    Daher ist zwar richtig, dass ein Befähigungsnachweis zur Bescheinigung beruflicher Qualifikationen nicht einem "Diplom" im Sinne der geänderten Richtlinie 89/48 gleichgestellt werden kann, ohne dass die Qualifikationen ganz oder teilweise im Rahmen des Bildungssystems des Mitgliedstaats, in dem dieser Befähigungsnachweis ausgestellt worden ist, erworben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Consiglio Nazionale degli Ingegneri, Randnr. 55), jedoch ist dies bei dem Befähigungsnachweis, auf den sich Herr Koller im Ausgangsverfahren beruft, nicht der Fall.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Sprachfassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20, sowie vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, C-311/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 53).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

    Außerdem verbietet es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Fassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 17. Juni 1998, Mecklenburg, C-321/96, Slg. 1998, I-3809, Randnr. 29, und vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, C-311/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    74 - So auch Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2008 Consiglio Nazionale degli Ingegneri (C-311/06, Urteil vom 29. Januar 2009, Slg. 2009, I-415, Nrn. 43 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-200/08

    Kommission / Frankreich - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

    39 - Da die Erteilung von Snowboardunterricht sowohl im Vereinigten Königreich (vor allem in den Cairngorms) als auch in zahlreichen österreichischen, deutschen und italienischen Skiorten zulässig ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri (C-311/06, Slg. 2009, I-0000), zugrunde liegenden Sachverhalt, denn in jenem Fall eröffnete der fragliche Befähigungsnachweis nicht den Zugang zu dem reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06   

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https://dejure.org/2008,23344
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06 (https://dejure.org/2008,23344)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2008 - C-311/06 (https://dejure.org/2008,23344)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - C-311/06 (https://dejure.org/2008,23344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Arbeitnehmer - Anerkennung der Berufsausbildungen - Ingenieur - Eintragung bei der Berufskammer eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Studienabschluss als gleichwertig anerkannt worden ist

  • EU-Kommission PDF

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Arbeitnehmer - Anerkennung der Berufsausbildungen - Ingenieur - Eintragung bei der Berufskammer eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Studienabschluss als gleichwertig anerkannt worden ist

  • EU-Kommission

    Consiglio Nazionale degli Ingegneri

    Arbeitnehmer - Anerkennung der Berufsausbildungen - Ingenieur - Eintragung bei der Berufskammer eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Studienabschluss als gleichwertig anerkannt worden ist“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06
    Unter anderem im Urteil Kraus hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in diesem Staat nur dann auf ein in einem anderen Staat erworbenes Diplom berufen kann, wenn dieses Dokument "den Besitz einer zusätzlichen [zu der im Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung hinzukommenden] beruflichen Qualifikation [belegt] und [mithin] bestätigt, dass sein Inhaber für eine bestimmte Stelle geeignet ist ..."(12).

    9 - Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1979, Knoors (115/78, Slg. 1979, 399, Randnr. 20), und vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 16).

    12 - Urteil Kraus, Randnr. 19 (Hervorhebung nur hier), und Urteil vom 9. September 2003, Burbaud (C-285/01, Slg. 2003, I-8219, Randnrn.

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kraus (Randnrn. 15 bis 18).

    28 - Urteil Kraus (Randnr. 16).

    29 - Urteil Kraus (Randnr. 17).

  • EuGH, 02.07.1998 - C-225/95

    Kapasakalis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06
    27 - Urteil vom 2. Juli 1998, Kapasakalis u. a. (C-225/95, C-226/95 und C-227/95, Slg. 1998, I-4239, Randnr. 18).

    31 - Vgl. insbesondere Urteil Kapasakalis u. a. (Randnr. 22).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06
    19 - Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.

    33 - Urteil Halifax u. a. (Randnr. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    74 - So auch Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2008 Consiglio Nazionale degli Ingegneri (C-311/06, Urteil vom 29. Januar 2009, Slg. 2009, I-415, Nrn. 43 ff.).
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