Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 17.05.1991 | Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 24.03.1993 - C-313/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,83
EuGH, 24.03.1993 - C-313/90 (https://dejure.org/1993,83)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.1993 - C-313/90 (https://dejure.org/1993,83)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 1993 - C-313/90 (https://dejure.org/1993,83)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    CIRFS u.a. / Kommission

    1. Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 3; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 § 4)

  • EU-Kommission

    CIRFS u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Entscheidung 85/18/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Abgrenzung der Raumordnungsprämien erhaltenden Gebiete in Frankreich; Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung staatlicher Beihilfen; Anforderungen an das Bestehen eines ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - [EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 3 - Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 § 4]

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (237)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
    Die Streithelferinnen weisen darauf hin, daß die Hauptadressaten einer Beihilfendisziplin die Mitgliedstaaten seien und daß der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge (vgl. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901) eine solche Beihilfendisziplin nur Leitlinien enthalte, die die Kommission bei ihrem Vorgehen befolgen wolle, nachdem die Mitgliedstaaten dem Wortlaut und der Tragweite ihrer Mitteilungen zugestimmt hätten.

    Die Erwägungen im Urteil Deufil/Kommission können also auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
    23 Da es sich aber um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945).
  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
    23 Da es sich aber um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
    Die Klage ist somit, soweit sie vom CIRFS erhoben worden ist, zulässig (vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
    24 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine Handlung nur dann nach Artikel 173 des Vertrages angefochten werden kann, wenn sie Rechtswirkungen hat (vgl. Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1971, 263).
  • EuG, 26.04.2023 - T-557/20

    SRB/ EDSB - Schutz personenbezogener Daten - Verfahren zur Entschädigung von

    Die Zulässigkeit einer Klage gehört zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, die das Unionsgericht stets von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER, T-684/19 und T-704/19, EU:T:2022:138, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 23).
  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Da es sich aber um ein und dieselbe Klage handelt, ist die Klagebefugnis der weiteren Klägerinnen nicht zu prüfen (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 31, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 50).
  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die hierzu vorgebrachten Gründe zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22).
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Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.1991 - C-313/90 R   

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https://dejure.org/1991,3886
EuGH, 17.05.1991 - C-313/90 R (https://dejure.org/1991,3886)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.1991 - C-313/90 R (https://dejure.org/1991,3886)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - C-313/90 R (https://dejure.org/1991,3886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    CIRFS u.a. / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen und die summarische Prüfung eines Sachverhalts erfordern, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - ...

  • EU-Kommission

    CIRFS u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer als "Raumordnungsprämie" bezeichneten französischen Beihilferegelung; Verstoß gegen die Verhaltensregelung für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; Entscheidung 85/18/EWG vom 10. Oktober 1984; ; Verfahrensordnung Art. 83 § 2

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen und die summarische Prüfung eines Sachverhalts erfordern, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    In diesem Zusammenhang muss die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein und darf die künftige Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, indem sie ihr die praktische Wirksamkeit nimmt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 24).
  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).

    Eine Rücknahme der Ausnahmegenehmigung wäre somit unter keinen Umständen die notwendige Folge dieses Urteils, so dass die beantragte einstweilige Anordnung weit über die Maßnahmen hinausginge, die die Kommission zu ergreifen hätte, um der Nichtigerklärung gemäß Art. 266 AEUV Rechnung zu tragen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation aus dem EU-Beihilferecht Beschluss CIRFS u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Artikel 107 § 4 lautet: Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch aus dem besonderen Zweck der Maßnahmen, die sie vorsehen kann; er besteht darin, die Interessen einer Partei des Rechtsstreits zu schützen, damit dem Urteil zur Hauptsache nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24).
  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

    Par conséquent, cette procédure a un caractère purement accessoire par rapport à la procédure principale sur laquelle elle se greffe (ordonnance du 12 février 1996, Lehrfreund/Conseil et Commission, T-228/95 R, Rec, EU:T:1996:16, point 61), de sorte que la décision prise par le juge des référés doit présenter un caractère provisoire en ce sens qu'elle ne saurait ni préjuger du sens de la future décision au fond ni la rendre illusoire en la privant d'effet utile (voir, en ce sens, ordonnances du 17 mai 1991, CIRFS e.a./Commission, C-313/90 R, Rec, EU:C:1991:220, point 24, et du 12 décembre 1995, Connolly/Commission, T-203/95 R, Rec, EU:T:1995:208, point 16).

    En effet, l'interdiction faite au juge des référés de rendre illusoire, par une ordonnance de référé, la future décision au fond en la privant d'effet utile (ordonnance CIRFS e.a./Commission, EU:C:1991:220, point 24) vise à éviter, notamment, que soient neutralisées par avance les conséquences de la décision à rendre ultérieurement sur le fond (ordonnance du 20 juillet 1981, Alvarez/Parlement, 206/81 R, Rec, EU:C:1981:189, point 6).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Der Präsident des Gerichts führte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24), weiter aus dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein müsse und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen dürfe.
  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).
  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

    Dies bedeutet, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und weder die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen noch über den Rahmen der dem Eilantrag zugrunde liegenden Klage hinausgehen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 23 und 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, EU:T:1995:208, Rn. 16).
  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Dieses Verfahren steht somit in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Hauptsacheverfahren (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).
  • EuG, 05.09.2001 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch aus dem besonderen Zweck der Maßnahmen, die sie vorsehen kann; er besteht darin, die Interessen einer Partei des Rechtsstreits zu schützen, damit dem Urteil zur Hauptsache nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-564/23

    Rat/ Mazepin

    In diesem Rahmen dürfen die nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen den Rahmen des Rechtsstreits, wie er durch die Klage bestimmt worden ist, nicht überschreiten, da einstweilige Anordnungen nur zum Gegenstand haben dürfen, die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 24, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, EU:C:2008:252, Rn. 15).
  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

  • EuG, 07.07.2014 - T-493/14

    Mayer / EFSA - Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Europäischen Behörde für

  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

  • EuG, 03.03.1998 - T-610/97

    DER PRÄSIDENT ÄUSSERT SICH IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZUR

  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 18.03.2016 - T-87/16

    Eurofast / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3009
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90 (https://dejure.org/1992,3009)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.1992 - C-313/90 (https://dejure.org/1992,3009)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 1992 - C-313/90 (https://dejure.org/1992,3009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung

  • EU-Kommission

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen Kommission der Europä

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90
    21 - Ständige Rechtsprechung: Vgl. zuletzt die Urteile vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) bzw. C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145).

    32 - Es beruht sicherlich nicht auf Zufall, daß der Gerichtshof seine Formulierung aus Randnr. 9 des Urteils IBM (vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, Slg. 1981, 2639), wonach die Maßnahme verbindliche Rechtswirkungen erzeugen muß, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, in seiner neueren Rechtsprechung nicht aufgegriffen hat: vgl. die Urteile vom 20. Juni 1992 (oben, Fußnote 20), Rechtssache C-312/90, Randnr. 11, sowie Rechtssache C-47/91, Randnr. 19.

    34 - Vgl. zu diesem Aspekt die Urteile vom 30. Juni 1992, a. a. O. (Fußnote 20).

    36 - Urteile vom 30. Juni 1992, a. a. O. (Fußnote 16).

    38 - Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 19) sowie die Urteile vom 30. Juni 1992, a. a. O..

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90
    Es ist nicht ausgeschlossen, daß sie ─ unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem Urteil in der Rechtssache 84/82 (92) ─ bei zutreffender Anwendung des Gemeinschaftsrechts einen anderen Standpunkt eingenommen hätte.

    52 - Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451); Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83 (Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435).

    Was diese Frage angeht, so ist bislang nur geklärt, daß eine Rechtspflicht zur Einleitung des Verfahrens für den Fall besteht, daß die Kommission tatsächlich ernsthafte Schwierigkeiten hat , wenn sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt untersucht (vgl. das Urteil Deutschland/Kommission, oben, Fußnote 51).

    92 - Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451); siehe auch oben, Fußnote 78. .

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90
    18 - Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 41).

    20 - Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 30/59 (a. a. O., S. 63, 71).

    23 - Vgl. insbesondere die Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, Slg. 1961, 3); vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71 (Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105) und vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    47: - Vgl. zu Artikel 88 Absatz 2 EG: Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 17. September 1992 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, I-1148, Nr. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-309/89

    Codorníu SA gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Verordnung -

    42 - Eine ähnliche Überlegung kommt, neben der vorgenannten Überlegung betreffend den Kausalzusammenhang, bei der Prüfung von Klagen dritter Unternehmen im Rahmen der Wettbewerbsordnung zum Zuge: Vgl. meine Schlußanträge vom 17. September 1992 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, 1148, Nrn. 83 bis 86 und 88 bis 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1993 - C-298/89

    Regierung von Gibraltar gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Klage auf

    - *Siehe meine Schlußanträge vom 17. September 1992 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS/Kommission, Slg. 1993, I-1125, I-1148, Nrn. 83 bis 86 und 88 bis 90).
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