Rechtsprechung
EuGH, 11.11.1999 - C-315/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/21/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG]
1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit; Verhütung von Verschmutzungen an Bord von Schiffen; Lebens- und Arbeitsbedingungen; Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten; Vertragsverletzung Italiesn wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie
- Judicialis
Richtlinie 95/21/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 95/21/EWG
1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-315/98
- EuGH, 11.11.1999 - C-315/98
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.12.1997 - C-316/96
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-315/98
Was die von der Italienischen Republik vorgelegten Runderlasse angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekanntgemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. namentlich Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 16).Was die Annahme des Entwurfs der Ministerialverordnung betrifft, so ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 14).
- EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
Kommission / Italien
Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Verbote aus der Vogelschutzrichtlinie angesichts der Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21. März 1997 einerseits und angesichts des Rundschreibens vom 13. Mai 1997 andererseits tatsächlich eingehalten worden seien, ist auf die folgenden Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft zu verweisen: - Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37); - bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10).Denn dieses Schreibenkönne in einer lediglich ersten knappen Zusammenfassung der in allgemeiner Form dargestellten Vorwürfe bestehen, wobei die nachfolgende mit Gründen versehene Stellungnahme durch eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, diese Vorwürfe präzisieren müsse (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.
- EuGH, 17.01.2002 - C-394/00
Kommission / Irland
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-254/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-519/03
Kommission / Luxemburg
Vgl. unter vielen Urteile vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 11) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, 8001 Randnr. 10).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02
Kommission / Portugal
20: - Vgl. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 28) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, 8001 Randnr. 10); Urteil in der Rechtssache C-365/93 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 9); Urteil in der Rechtssache C-144/99 (zitiert auf Fußnote 7, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssache C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-202/99
Kommission / Italien
13: - Siehe z. B. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11). - EuGH, 23.03.2000 - C-327/98
Kommission / Frankreich
Was schließlich die am 25. Mai 1999 erlassene Durchführungsverordnung betrifft, auf die sich die französische Regierung beruft, so ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11). - EuGH, 06.06.2002 - C-177/01
Kommission / Frankreich
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11). - Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2002 - C-39/01
Kommission / Vereinigtes Königreich
L 257, S. 26.3: - Vgl. z. B. das Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11). - Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-166/00
Kommission / Griechenland
6: - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien , Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11). - EuGH, 13.04.2000 - C-348/99
Kommission / Luxemburg
Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 14). - EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
Kommission / Österreich
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-148/00
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-393/00
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-414/00
Kommission / Portugal
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-315/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/21/EG
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-315/98
- EuGH, 11.11.1999 - C-315/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.12.1997 - C-316/96
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-315/98
(3) - Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 16).