Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2004 - C-319/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27
EuGH, 07.09.2004 - C-319/02 (https://dejure.org/2004,27)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2004 - C-319/02 (https://dejure.org/2004,27)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2004 - C-319/02 (https://dejure.org/2004,27)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,27) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems

  • Europäischer Gerichtshof

    Manninen

  • EU-Kommission PDF

    Petri Manninen.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems

  • EU-Kommission

    Petri Manninen

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der finnischen Steuerregelung in Bezug auf die Besteuerung der Dividenden mit dem Gemeinschaftsrecht; Rechtmäßigkeit einer Regelung über den Ausschluss eines Anspruchs einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person auf eine ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beschränkung einer Steuergutschrift für Anteilseigner auf von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit - Kohärenz des Steuersystems

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56, Art. 58
    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems

  • datenbank.nwb.de

    Dividende, Finnland, Körperschaftsteuergutschrift, Inland, Ausland, Kapitalverkehrsfreiheit, Aktiengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung von Körperschaftsteuer ? Beschränkung auf Beteiligungserträge von inländischen Kapitalgesellschaften ? Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ? Kohärenz der Steuersysteme??? Sonstige Rechtfertigungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Manninen

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Manninen

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vollanrechnungsverfahren - Nachträgliche Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Auslandsdividenden

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Manninen-Entscheidung

Sonstiges (3)

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Kapitalanlage - Ausländische Körperschaftsteuer anrechenbar

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 56, EGV Art 58
    Aktiengesellschaft; Ausland; Dividende; Finnland; Inland; Kapitalverkehrsfreiheit; Körperschaftsteuergutschrift

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 56 EG und 58 EG im Hinblick auf eine Einkommenssteuerregelung, nach der für Dividenden nationaler (börsennotierter) Unternehmen eine Körperschaftsteuergutschrift gewährt wird, nicht aber für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in einem anderen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 814 (Ls.)
  • ZIP 2004, 2278
  • EuZW 2005, 19
  • DVBl 2005, 62 (Ls.)
  • BB 2004, 871
  • DB 2004, 2023
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    40 Die finnische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen zweitens geltend, dass die finnische Steuerregelung objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305).

    47 Ferner ist hervorzuheben, dass in den mit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien abgeschlossenen Rechtssachen die Zielsetzung der in Rede stehenden Steuerbestimmungen ebenfalls darin bestand, eine Doppelbesteuerung zu verhindern.

    In eben diesem Kontext hat der Gerichtshof damals ausgeführt, dass es keine weniger beschränkenden Maßnahmen als die in den mit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien abgeschlossenen Rechtssachen in Rede stehenden gab, die geeignet gewesen wären, die Kohärenz des betreffenden Steuersystems zu wahren.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    Denn da Kapitaleinkünfte nicht finnischer Herkunft steuerlich weniger günstig behandelt werden als von in Finnland niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Finnland wohnende Investoren weniger attraktiv als die von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie die im Ausgangsverfahren bei einer im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person zwischen Einkünften aus inländischen und solchen aus ausländischen Dividenden unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, gerechtfertigt sind (Urteil Verkooijen, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    31 Die französische Regierung macht weiter geltend, dass die finnische Steuerregelung im Einklang mit dem Grundsatz der Territorialität stehe und daher nicht gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr verstoße (Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnrn.

    38 Ferner kann die finnische Steuerregelung im Unterschied zu der Regelung, um die es in der mit dem Urteil Futura Participations und Singer abgeschlossenen Rechtssache ging, nicht als Ausprägung des Territorialitätsprinzips betrachtet werden.

    Denn wie die Generalanwältin zu Recht in Nummer 42 ihrer Schlussanträge ausführt, steht dieser Grundsatz der Gewährung einer Steuergutschrift an eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Person für von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden nicht entgegen (vgl. Urteil Futura Participations und Singer, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    Allerdings kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58, ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    37 Somit macht die finnische Steuerregelung die Gewährung der Steuergutschrift davon abhängig, dass die Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in Finnland ausgeschüttet werden, obwohl sich die in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionäre untereinander in der gleichen Situation befinden, ob sie Dividenden nun von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat oder aber von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beziehen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnrn.

    Allerdings kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58, ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    43 Auch ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung gestützte Vorbringen an dem mit der fraglichen Steuerregelung verfolgten Ziel zu messen ist (Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    Allerdings kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58, ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
    Denn da Kapitaleinkünfte nicht finnischer Herkunft steuerlich weniger günstig behandelt werden als von in Finnland niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Finnland wohnende Investoren weniger attraktiv als die von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    40 Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    44 Zum ersten Rechtfertigungsgrund ist daran zu erinnern, dass der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Wie von den Klägern des Ausgangsverfahrens hervorgehoben, hat das Finanzgericht Köln sein Vorabentscheidungsersuchen vor Verkündung des Urteils vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), vorgelegt.

    Die deutsche Regierung, die geltend macht, das Urteil Manninen sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht übertragbar, führt aus, dass im Rahmen des Vollanrechnungsverfahrens, das das deutsche Recht für die Ausschüttung von Dividenden inländischen Ursprungs vorsehe, der Bruchteil von 3/7 der von den deutschen Vorschriften berücksichtigten Dividenden keine Pauschalanrechnung darstelle, sondern durch die Höhe des Körperschaftsteuersatzes von 30 % bei Ausschüttung von Dividenden bedingt sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, und Manninen, Randnr. 19).

    Die Steuergutschrift nach der im Ausgangsverfahren streitigen deutschen Steuerregelung soll nämlich entsprechend derjenigen nach der im Urteil Manninen dargestellten finnischen Steuerregelung die Doppelbesteuerung der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne deutscher Gesellschaften dadurch verhindern, dass die von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte angerechnet wird.

    Ein solches System führt dazu, dass letzten Endes die Dividenden beim Aktionär nur noch besteuert werden, soweit sie nicht bereits als ausgeschüttete Gewinne bei der Gesellschaft besteuert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).

    Diese Personen werden nämlich besteuert, ohne dass auf die von ihnen zu entrichtende Steuer auf Kapitaleinkünfte die von diesen Gesellschaften in ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).

    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (Urteil Manninen, Randnr. 42).

    Zum anderen ist das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung gestützte Vorbringen an dem Ziel zu messen, das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgt wird (Urteil Manninen, Randnr. 43).

    Selbst wenn die deutsche Steuerregelung auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der ausgleichenden Abgabe beruht, indem danach die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe der Körperschaftsteuer berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von ihr ausgeschütteten Gewinne zu entrichten hat, erscheint eine solche Regelung doch nicht für die Wahrung der Kohärenz des deutschen Steuersystems erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 45).

    Würde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einem in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionär einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Steuergutschrift gewährt, die nach Maßgabe der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer berechnet wird, so würde dies demnach die Kohärenz des deutschen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger beschränken als die in der deutschen Steuerregelung vorgesehene Maßnahme (vgl. entsprechend Urteil Manninen, Randnr. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7985
Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02 (https://dejure.org/2004,7985)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.03.2004 - C-319/02 (https://dejure.org/2004,7985)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. März 2004 - C-319/02 (https://dejure.org/2004,7985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,7985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 809
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    Der Gerichtshof hat insbesondere in dem Urteil Verkooijen (4) bereits festgestellt, dass eine Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Verkooijen (7) festgestellt habe, könne nicht auf die steuerliche Kohärenz verwiesen werden, wenn es sich um verschiedene Steuersubjekte und Steuerarten handele.

    (16) Seit dem Urteil Verkooijen ist aber gesichert, dass die Bestimmung den Mitgliedstaaten keinen Freibrief für jegliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen nach dem Kapitalanlageort durch das nationale Steuerrecht einräumt.

    Im Urteil Verkooijen (19) hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass die in Artikel 58 EG vorgesehenen Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit auch schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannt waren.

    Denn wie der Gerichtshof bereits im Urteil Verkooijen klargestellt hat, handelt es sich bei der Besteuerung der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer einerseits sowie der Einkommensbesteuerung des Dividendenempfängers andererseits um zwei getrennte Besteuerungen von verschiedenen Steuerpflichtigen.

    Vgl. auch die niederländische Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) war, sowie die österreichische Regelung, die Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575) geprüft hat (siehe dazu ferner die gegenwärtig anhängige Rechtssache C-315/02 [Lenz]).

    8 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43) und Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    10 - Urteil in der Rechtssache Schumacker (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 21); siehe ferner Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 32) und Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-364/01 (Barbier, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 56).

    18 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44); Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Schmid (zitiert in Fußnote 2, Nr. 44).

    19 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43).

    31 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 57) sowie Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01 (Bosal, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 29).

    34 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 58).

    41 - Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00 (de Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 103) sowie Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 59).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    Daher stellt sich hier erneut die Frage nach der Rechtfertigung aus Gründen der steuerlichen Kohärenz, die der Gerichtshof bisher nur in den Urteilen Bachmann (5) und Kommission/Belgien (6) anerkannt hat.

    Dieser etwas diffuse Begriff hat sich in der Rechtsprechung und der Literatur seit den Urteilen Bachmann (26) und Kommission/Belgien (27) fest etabliert.

    Im Anschluss an das Urteil Bachmann ist die Kohärenz des Steuersystems immer wieder als Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen verschiedener Grundfreiheiten angeführt worden.

    5 - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    So hat der Gerichtshof im Urteil Schumacker anerkannt, dass eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnort im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat hat, keine verbotene Diskriminierung darstellt, soweit Gebietsansässige und Gebietsfremde sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

    8 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43) und Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    22 - Urteil Schumacker (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 31 ff.).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    Nach dem Verständnis des Gerichtshofes im Urteil Futura Participations und Singer (23) besagt dieser Grundsatz, dass bei der Besteuerung von Gebietsfremden nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, die in dem Staat der Besteuerung angefallen sind, während bei Steuerinländern die weltweiten Einnahmen und Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

    9 - Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 22).

    23 - Vgl. Urteil Futura Participations und Singer (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 20 bis 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Lucas Emilio Sanz de Lera, Raimundo Díaz Jiménez und Figen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    12 - Die Kommission verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 19. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, I-4823, Nrn. 9 und 10).

    25 - Vgl. Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41) und vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X und Y, Slg. 2002, I-10829, I-10832, Nr. 80) und Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Schmid (zitiert in Fußnote 2, Nr. 44).

    30 - Vgl. Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X und Y, Slg. 2002, I-10829); Ziel der damals zu prüfenden schwedischen Regelung war, dass Aktiengewinne (überhaupt) einmal besteuert werden.

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    Bei der luxemburgischen Regelung, auf die sich das Urteil Svensson und Gustavsson bezog, hätte es schon an demselben wirtschaftlichen Zusammenhang bzw. denselben Einkünften gefehlt.

    38 - Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    6 - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305).

    25 - Vgl. Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41) und vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    12 - Die Kommission verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 19. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, I-4823, Nrn. 9 und 10).

    25 - Vgl. Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41) und vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02
    32 - Urteil Bosal (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 30) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98 (Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 40).

    33 - Im Urteil Baars (zitiert in Fußnote 32) war für die Ablehnung der Rechtfertigung aus Gründen der steuerlichen Kohärenz u. a. entscheidend, dass es sich um zwei verschiedene Steuerarten handelte, nämlich die Vermögen- und die Körperschaftsteuer (in dem Urteil als Gesellschaftsteuer bezeichnet).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99

    Schmid

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • BFH, 14.07.2004 - I R 17/03

    Vorlage an den EuGH: Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen bei

    Die Rechtsfrage ist Gegenstand des derzeit beim EuGH anhängigen Verfahrens C-292/04 auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln durch Beschluss vom 24. Juni 2004 2 K 2241/02 (IStR 2004, 580) und des EuGH-Urteils vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02 "Manninen" (DB 2004, 2023), das das entsprechende finnische Körperschaftsteuerrecht betrifft.

    Der Senat nimmt zur Darstellung der Rechts- und Streitlage insbesondere auf den zitierten Beschluss des FG Köln, auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18. März 2004 in der Sache "Manninen" (IStR 2004, 313) und auf die Urteilsgründe (DB 2004, 2023) Bezug und macht sich die daraus ersichtlichen Zweifel an der Europarechtmäßigkeit des Anrechnungsausschlusses bei Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften zu Eigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Dies ist bereits von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Manninen (C-319/02, EU:C:2004:164) vorgeschlagen worden, nach denen "ausnahmsweise auch dann ein die steuerliche Kohärenz begründender Zusammenhang vorliegen kann, wenn eine Belastung bei einem Steuerpflichtigen durch eine Entlastung bei einem anderen Steuerpflichtigen ausgeglichen wird"(32).

    11 - Vgl. Urteile Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43), Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29) und Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 45).

  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3876/01

    Analogieverbot; Aufwärtsverschmelzung; Sperrbetrag; Niederlassungsfreiheit;

    So haben sowohl der Generalanwalt Gellwed in der Rechtssache Ospelt (SA vom 10.4.2003, C-452/01) als auch die Generalanwältin Kokott in der Rs. Manninen (SA vom 18.3.2004, C-319/02) zu erkennen gegeben, dass ihres Erachtens die unmittelbar wirkende Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb der EG und nach außen nicht gleichermaßen wirkt.

    Dabei darf die unterschiedliche Behandlung nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 7.9.2004 - C-319/02).

  • FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02

    Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

    Diese Zweifel werden noch durch die inzwischen veröffentlichten Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-319/02 (Petri Mikael Manninen, IStR 2004, 313; vgl. dazu bereits Schön, IStR 2004, 289, 298 f.; Schnitger, IStR 2004, 320 f.; Hahne/Hamacher, DB 2004, 1340 f.) bestärkt, in denen diese die Auffassung vertreten hat, dass die im finnischen Recht vorgesehene Beschränkung der Körperschaftsteueranrechnung auf Dividenden von Inlandsgesellschaften mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

    28 - Vgl. u. a. Urteile Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 57), Bosal (C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30), DI VI Finanziaria SAPA di Diego della Valle (C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 47) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49); zu Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. u. a. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 45 und 46) und Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 47 bis 49); vgl. zudem meine Schlussanträge in der Rechtssache Manninen (C-319/02, EU:C:2004:164, Nrn. 50 bis 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

    48 Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Manninen (C-319/02, EU:C:2004:164, Nr. 28) mit Bezugnahme auf das Urteil vom 16. März 1999, Trummer und Mayer (C-222/97, EU:C:1999:143, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

    38 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Manninen (C-319/02, EU:C:2004:164, Nrn. 50 bis 65).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht