Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 18.09.2019 - C-32/18   

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https://dejure.org/2019,29769
EuGH, 18.09.2019 - C-32/18 (https://dejure.org/2019,29769)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - C-32/18 (https://dejure.org/2019,29769)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - C-32/18 (https://dejure.org/2019,29769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moser

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 - Familienleistungen - Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährten Elterngeld und dem im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 2004
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist das vorlegende Gericht darauf, dass einschränkende Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen, die verhinderten, dass Erwerbstätige von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machten, oder sie davon abhielten, unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden seien (Urteile vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 34 bis 36, sowie vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 43 und 44).

    Ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 53), spreche die in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 angeordnete Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten und Ereignissen für eine Auslegung in dem Sinne, das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen.

    Im Zusammenhang mit dieser Frage hat sich das vorlegende Gericht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 53), bezogen und dabei vorgeschlagen, angesichts der in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten und Ereignissen das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung des Unterschiedsbetrags zugrunde zu legen.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem, der dem Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), zugrunde lag, als die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung im Sinne der Berechnung der Höhe einer Elterngeldleistung auf der Grundlage eines Referenzeinkommens ohne Zusammenhang mit dem tatsächlich erzielten Einkommen nicht auf die im Ausgangsverfahren gegenständliche Konstellation übertragbar ist, in der Herr Moser eine Familienleistung nach den Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 beanspruchen kann.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
    Gemäß der Fiktion nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 habe der Gerichtshof entschieden, dass es ohne Bedeutung sei, welcher Elternteil nach nationalem Recht als diejenige Person gelte, die den Anspruch auf diese Leistungen habe (Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 49).

    67 der Verordnung Nr. 883/2004 legt den Grundsatz fest, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass die im zweiten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führt, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 39 und 41).

  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
    Somit ist Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der, wie Frau Moser im Ausgangsverfahren, in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen lebt, dessen Rechtsvorschriften er unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2002, Maaheimo, C-333/00, EU:C:2002:641, Rn. 32).

    In diesem Fall kann sich der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls auf diesen Artikel berufen (Urteil vom 7. November 2002, Maaheimo, C-333/00, EU:C:2002:641, Rn. 33), und zwar gemäß der Fiktion des Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004, wonach die gesamte Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, dessen im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 bildet, ausgeführt, dass diese Vorschrift es den Wandererwerbstätigen erleichtern soll, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und insbesondere verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch klarzustellen, dass der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Grundsatz der Gleichstellung insofern kein absoluter ist, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (vgl. zu Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-250/13

    Wagener - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist das vorlegende Gericht darauf, dass einschränkende Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen, die verhinderten, dass Erwerbstätige von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machten, oder sie davon abhielten, unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden seien (Urteile vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 34 bis 36, sowie vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004, die beide denselben Zweck verfolgten, sei es den Mitgliedstaaten jedoch untersagt, die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig zu machen, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem die Leistungen erbracht würden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 36).

    Daher beschränkt sich die Republik Österreich auf die Prüfung der Vereinbarkeit des Anpassungsmechanismus mit Art. 67 dieser Verordnung und macht geltend, dass der Anpassungsmechanismus mit den Zielen dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, u. a. in seinem Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 35), im Einklang stehe.

    Diese Auslegung werde durch den 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 27. September 1988, Lenoir (313/86, EU:C:1988:452, Rn. 16), und vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54).

    Sicherlich ist der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Grundsatz der Gleichstellung insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 dieser Verordnung Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat konkret zu Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 entschieden, dass solche Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann nicht damit argumentiert werden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54), festgestellt hat, dass das mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgte Ziel entscheidend ist und dass ein Mitgliedstaat die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Beschäftigungsstaat berücksichtigen kann.

  • BFH, 01.07.2020 - III R 22/19

    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung

    c) Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C: 2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird.
  • BFH, 18.02.2021 - III R 71/18

    Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten;

    Diese Bestimmung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass sie sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320, BFH/NV 2021, 134, Rz 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

    11 Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 34).

    18 Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. Urteile vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

    Werden aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen mehrere Ansprüche geschuldet, müssen die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 40).

    Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auch mit dem Zweck von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Einklang steht, der aufgrund des dortigen Verweises auf die Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 auch dem Zweck der Bestimmungen dieser Artikel entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 34).

  • BFH, 02.02.2022 - III R 7/20

    Kindergeld bei fiktiv unbeschränkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils

    Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil in BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz 14).
  • BFH, 18.02.2021 - III R 2/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.02.2021 III R 27/19 - Anspruch auf

    (2) Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 01.07.2020 - III R 39/18, Rz 14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 389).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    12 C-32/18, im Folgenden: Urteil Moser, EU:C:2019:752, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • BFH, 01.07.2020 - III R 39/18

    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung

    c) Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird.
  • SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19

    Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen

    Sicherlich ist der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Grundsatz der Gleichstellung insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 dieser Verordnung Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, ECLI:EU:C:2019:752, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat konkret zu Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 entschieden, dass solche Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, ECLI:EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 01.07.2020 - III R 13/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2020 - III R 39/18:

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 7 K 3133/17

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters für seine im Haushalt

  • BFH, 18.02.2021 - III R 12/19

    Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen

  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

  • FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20

    Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moser

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 - Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern - Familienleistungen - Anspruch auf die Differenz zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gezahlten ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 7. März 2019.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 60 - Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern - Familienleistungen - Anspruch auf die Differenz zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gezahlten ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-32/18
    Der Gerichtshof hat im Urteil Bergström(5) eine ähnliche Fragestellung geprüft.

    Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C - 257/10, EU:C:2011:839).

    Das Urteil Bergström dreht sich nicht darum, dass die Klägerin in jener Rechtssache von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte.

    Die Rechtsfrage ist daher in beiden Fällen ähnlich: Die Leistung wird nach den Vorschriften über die Leistung bei Mutterschaft (wie im Ausgangsverfahren) oder über die Leistung bei Krankheit (so im Urteil Bergström) festgesetzt, die ihrerseits beide an das von der betroffenen Person zuvor erzielte Einkommen anknüpfen(10).

    Dies ist genau der Grundsatz, der in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegt war, vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 52), angewandt wurde und der nunmehr in Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 enthalten ist.

    All dies weist auf die Schlussfolgerung, dass im Wege einer unmittelbaren Entsprechung zu den Erwägungen im Urteil Bergström das leistungswirksame Einkommen von Herrn Moser für die Berechnung der Höhe der österreichischen Familienleistung nicht unter Bezugnahme auf sein in Deutschland erzieltes tatsächliches Einkommen, sondern unter Bezugnahme auf das Einkommen, dass ein Erwerbstätiger mit vergleichbaren Qualifikationen und vergleichbarer Erfahrung im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Österreich) hypothetisch erzielt hätte, festzusetzen ist.

    5 Urteil vom 15. Dezember 2011 (C-257/10, EU:C:2011:839).

    8 Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 52).

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