Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017

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   EuGH, 10.04.2018 - C-320/16   

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https://dejure.org/2018,7902
EuGH, 10.04.2018 - C-320/16 (https://dejure.org/2018,7902)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2018 - C-320/16 (https://dejure.org/2018,7902)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2018 - C-320/16 (https://dejure.org/2018,7902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uber France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Strafrecht: Uber France/Nabil Bensalem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EU-Staaten dürfen rechtswidrige Beförderungsleistungen über Smartphone-App Uber Pop verbieten und unter Strafe stellen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Uber France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, ...

  • heise.de (Pressebericht, 10.04.2018)

    EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot von UberPop bestätigt: Weiter keine Privat-Chauffeure auf Frankreichs Straßen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Mitgliedstaaten können gesetzliches Verbot und strafrechtliche Verfolgung des Dienstes UberPop ohne Einbeziehung der Kommission anordnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mitgliedsstaaten können Beförderungsdienste wie UberPop verbieten und unter Strafe stellen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Länder können Vermittlung privater Mitfahrgelegenheiten verbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen UberPop-App ohne Vorlage eines Gesetzesentwurfs an die EU-Kommission strafrechtlich ahnden - Frankreich darf rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1703
  • GRUR 2018, 739
  • GRUR Int. 2018, 1065
  • EuZW 2018, 378
  • MMR 2019, 99
  • K&R 2018, 319
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 10.04.2018 - C-320/16
    Der Gerichtshof hat im Wege der Vorabentscheidung, um die er im Rahmen eines Zivilrechtsstreits ersucht wurde, in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), die unionsrechtliche Einordnung eines solchen Dienstes vorgenommen.

    Dabei führte der Gerichtshof zunächst aus, dass ein Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, Informationen über die Buchung der Verkehrsdienstleistung zwischen dem Passagier und dem nicht berufsmäßigen Fahrer, der die Beförderung mit seinem eigenen Fahrzeug durchführt, zu übermitteln, grundsätzlich die Kriterien erfüllt, die es ermöglichen, ihn als "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 einzustufen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

    Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass der Vermittlungsdienst, um den es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht nur ein Vermittlungsdienst war, der darin bestand, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 37).

    Insoweit führte der Gerichtshof aus, dass der von der betreffenden Gesellschaft erbrachte Vermittlungsdienst untrennbar mit den von ihr angebotenen Diensten der innerstädtischen Individualbeförderung verbunden war, unter Berücksichtigung erstens der Tatsache, dass diese Gesellschaft eine Applikation stellte, ohne die diese Fahrer keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden und Personen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, die Dienste dieser Fahrer nicht in Anspruch nehmen würden, und zweitens der Tatsache, dass diese Gesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung durch die Fahrer ausübte, indem sie u. a. den Höchstpreis für die Fahrt festsetzte, den Preis beim Kunden erhob und danach einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs überwies und eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und der Fahrer sowie über deren Verhalten ausübte, die gegebenenfalls zu ihrem Ausschluss führen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 und 39).

    Der Gerichtshof kam auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass der in dieser Rechtssache in Rede stehende Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung anzusehen war, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestand, so dass er nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 einzustufen war, sondern als "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40).

    Der Gerichtshof folgerte daraus insbesondere, dass dieser Vermittlungsdienst nicht der Richtlinie 2006/123 unterlag, weil Verkehrsdienstleistungen nach dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. d zu den Dienstleistungen gehören, die ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 43).

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich Abweichendes nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Uber France SAS vom 10. April 2018 (C-320/16, GRUR 2018, 739 = WRP 2018, 544).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.

    Eine Einschränkung des in Randnummer 40 des Urteils Elite Taxi entwickelten Grundsatzes, wonach ein Vermittlerdienst als Verkehrsdienstleistung einzustufen ist, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, ist dem Urteil Uber France SAS (GRUR 2018, 739) nicht zu entnehmen.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Entgegen dem Vorbringen der AHTOP und der französischen Regierung kann die Funktionsweise eines Vermittlungsdiensts wie des von Airbnb Ireland erbrachten auch nicht mit dem Vermittlungsdienst gleichgesetzt werden, zu dem die Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21), ergangen sind.

    So hat der Gerichtshof darin ausgeführt, dass Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Transportleistung der nicht berufsmäßigen Fahrer ausübte, die die ihnen von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellte Applikation nutzen (Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39, und vom 10. April 2018, Uber France, C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    3 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 27).

    10 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    26 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    28 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    33 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    34 Vgl. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17

    Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    22 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Nrn. 23 und 24).

    25 Vgl. entsprechend Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 22), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass der "hauptsächliche Bestandteil" einer Dienstleistung, die einen "Dienst der Informationsgesellschaft" mit einer Verkehrsdienstleistung verbindet, in letzterer besteht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

    2 Vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), zu Airbnb, sowie Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221), zu Uber.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    51 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16   

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https://dejure.org/2017,22211
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16 (https://dejure.org/2017,22211)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2017 - C-320/16 (https://dejure.org/2017,22211)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - C-320/16 (https://dejure.org/2017,22211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uber France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschrift - Begriff - Notifizierungspflicht - Sanktion - Unanwendbarkeit gegenüber Einzelnen - System der Zusammenführung von Kunden mit nicht berufsmäßigen Fahrern - Applikation UberPop - Richtlinie 2006/123/EG - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschrift - Begriff - Notifizierungspflicht - Sanktion - Unanwendbarkeit gegenüber Einzelnen - System der Zusammenführung von Kunden mit nicht berufsmäßigen Fahrern - Applikation UberPop - Richtlinie 2006/123/EG - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar können die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf zuvor mitzuteilen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Frankreich durfte Uber verbieten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schlussantrag des Generalanwalts: Keine Pflicht zur Information der EU - Kommission über Gesetzentwürfe, die die Durchführung eines Dienstes wie Uberpop verbieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar gehört die elektronische Plattform Uber,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    3 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    7 Für eine detailliertere Beschreibung der Uber-Plattform vgl. die Nrn. 12 bis 15 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    10 C-434/15, EU:C:2017:364.

    12 Vgl. Nrn. 29 bis 38 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    13 Vgl. Nrn. 39 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    14 Vgl. Nrn. 65 und 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    25 Vgl. Nrn. 67 bis 70 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    Erstens ist die Situation von Uber meiner Ansicht nach von derjenigen des Rechtsstreits, in dem das Urteil Vanderborght ergangen ist, in der der Gerichtshof sein Urteil einige Tage vor meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi erlassen hat, zu unterscheiden.

    Angesichts dieser Unterschiede denke ich nicht, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Vanderborght für die Prüfung der Frage, ob Dienste wie die von UberPop als Dienste der Informationsgesellschaft einzuordnen sind, unmittelbar herangezogen werden können.

    15 Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 39).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    18 Vgl. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince (C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 82).

    21 Vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54), und zuletzt vom 4. Februar 2016, Ince (C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 67).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    21 Vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54), und zuletzt vom 4. Februar 2016, Ince (C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 67).

    22 Vgl. Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-303/15

    M. und S. - Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften - Technische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    17 Eine Ausdehnung der Notifizierungspflicht ("Notifizierungsflut") wurde bereits von Generalanwalt Bobek in Nr. 62 seiner Schlussanträge in der Rechtssache M. und S. (C-303/15, EU:C:2016:531) angesprochen.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-526/15

    Uber Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    2 Ein drittes diese Problematik betreffendes Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Beschluss vom 27. Oktober 2016, Uber Belgium (C-526/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:830), als unzulässig zurückgewiesen.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
    9 Wobei eine Dienstleistung im Bereich des Verkehrs nicht zwangsläufig eine Verkehrs dienstleistung im engeren Sinne ist (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    3 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 27).

    10 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    26 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    28 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    33 Urteil vom 10. April 2018 (C-320/16, EU:C:2018:221).

    34 Vgl. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

    35 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 51) und in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Nrn.15, 16 und 20).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Nr. 37).

    Um als nach der Richtlinie 2015/1535 notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" eingestuft werden zu können, muss eine durch das nationale Recht aufgestellte Anforderung nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut ausdrücklich und gezielt auf die Regelung von Diensten der Informationsgesellschaft abstellen (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Uber France, C-320/16, EU:C:2017:511, Nrn. 24 bis 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17

    Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    22 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Nrn. 23 und 24).
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