Rechtsprechung
EuGH, 19.02.2009 - C-321/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten - Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis - Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis - Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor ...
- verkehrslexikon.de
Zum Besitz von Führerscheinen aus der Zeit vor dem EU-Beitritt und zur Anerkennung von Führerscheinen aus mehreren EU-Staaten
- Europäischer Gerichtshof
Schwarz
Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten - Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis - Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis - Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor ...
- EU-Kommission
Schwarz
Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten - Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis - Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis - Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor ...
- EU-Kommission
Schwarz
Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten - Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis - Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis - Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor ...
- mpu-intensiv.de
Gleichzeitiger Führerscheinbesitz - Gleichzeitiger Besitz von EG-Führerschein und Führerschein eines Beitrittsstaates nicht europarechtswidrig, wenn beide vor Beitritt erworben wurden
- blutalkohol , S. 295
- Judicialis
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 5; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
- streifler.de
Fahrerlaubnisse verschiedener Mitgliedstaaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Schwarz
Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten - Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis - Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis - Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor ...
- 123recht.net (Pressemeldung, 19.2.2009)
Österreichische Trunkenfahrer // Deutschland muss Altführerschein nicht anerkennen
Besprechungen u.ä.
- juraexamen.info (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Führerscheintourismus deutlich erschwert
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland), eingereicht am 12. Juli 2007 - Strafverfahren gegen Karl Schwarz
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) - Auslegung von Art. 7 Abs. 5 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. 237, S. 1) - Inhaber mehrer Fahrerlaubnisse - Gültigkeit einer ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuZW 2009, 712 (Ls.)
- NZV 2009, 255 (Ls.)
- DÖV 2009, 332
Wird zitiert von ... (101) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 schreibt zwar die Einmaligkeit der Fahrerlaubnis fest (vgl. Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 70, sowie Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 67), doch bewirkt er nur ein Verbot der Ausstellung eines zweiten EG-Führerscheins ab dem Beginn der Anwendung dieser Bestimmung, nämlich dem 1. Juli 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 80/1263 aufgehoben wurde.Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, Wiedemann und Funk, Randnr. 49, Zerche u. a., Randnr. 46, sowie vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).
Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 52, sowie Zerche u. a., Randnr. 49).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).
Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).
Zwar erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde; diese Bestimmung erlaubt es ihm jedoch, auf den Inhaber vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn dessen Verhalten nach deren Erteilung dies rechtfertigt (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 66, sowie Zerche u. a., Randnr. 63).
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, Zerche u. a., Randnr. 62, und Beschluss Möginger, Randnr. 38).
Die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Erlaubnis ist jedoch eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, Zerche u. a., Randnr. 57, und Weber, Randnr. 29).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).
Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 61, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 32, und Kremer, Randnr. 38).
- EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).
Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 61, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 32, und Kremer, Randnr. 38).
- EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).
Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 61, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 32, und Kremer, Randnr. 38).
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, Wiedemann und Funk, Randnr. 49, Zerche u. a., Randnr. 46, sowie vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).
Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).
- EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, Zerche u. a., Randnr. 62, und Beschluss Möginger, Randnr. 38).
Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).
- EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, Wiedemann und Funk, Randnr. 49, Zerche u. a., Randnr. 46, sowie vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).
Die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Erlaubnis ist jedoch eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, Zerche u. a., Randnr. 57, und Weber, Randnr. 29).
- EuGH, 29.10.1998 - C-230/97
Awoyemi
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Zum anderen war Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis im Jahr 1994 nicht einschlägig, da diese Richtlinie erst mit Wirkung vom 1. Juli 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 80/1263 aufgehoben wurde, anzuwenden war (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 33).Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Awoyemi, Randnrn.
- EuGH, 01.06.2006 - C-453/04
innoventif - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Hierauf ist zu antworten, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt und er nicht berufen ist, über nationales Recht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2006, innoventif, C-453/04, Slg. 2006, I-4929, Randnr. 29). - EuGH, 16.03.1978 - 104/77
Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Jedenfalls ist der Gerichtshof in einem Verfahren nach Art. 234 EG nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. Urteile vom 16. März 1978, 0ehlschläger, 104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52). - EuGH, 10.07.2003 - C-246/00
NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN …
Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
41 und 42, vom 10. Juli 2003, Kommission/Niederlande, C-246/00, Slg. 2003, I-7485, Randnrn. - EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
- EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).Überdies hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).
Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 38).
Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).
Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).
Zudem hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Urteil Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).
- EuGH, 01.03.2012 - C-467/10
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die …
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19).Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).
8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet den Mitgliedstaaten jedoch, sich unter bestimmten Umständen und insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs - wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 zu entnehmen ist - auf ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis gegenüber jedem Inhaber eines Führerscheins zu berufen, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Schwarz, Randnr. 79).
Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).
- BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13
Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische …
Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie 91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78).Das lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei.
Es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95 ff. sowie BVerwG…, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).
- EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat …
Zwar geht, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls hervor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer von den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Ausstellung von Führerscheinen vorgesehenen Voraussetzung wie der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn dieser Führerschein nach der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis durch den ersten Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt wurde (…vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein [ABl. 1991, L 237, S. 1], die durch die Richtlinie 2006/126 ersetzt wurde, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2006/126 Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 84).Bei dieser Gelegenheit muss der Ausstellermitgliedstaat u. a. prüfen, worauf in Rn. 27 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, ob der Bewerber gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439, der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 entspricht, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104 , Rn. 92 und 93).
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen …
Unter diesen Umständen sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe, sodass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggf. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet seien (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris).Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sei daher, ob der nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG zuständige Mitgliedstaat ("Ausstellermitgliedstaat") im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfülle (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 - juris).
Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).
- BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem …
In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 92 f. …und vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG…, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22).Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass der Beweis für eine (wieder) bestehende Fahreignung durch den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht erbracht ist, wenn der Inhaber nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats keiner Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen worden ist (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz - Rn. 95).
- EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
Grasser
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil Schwarz, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil Schwarz, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur …
Zwar ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 83 m.w.N.).In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung des Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz - Rn. 92 f. …und vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 51).
Das zeigt zum einen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz -.
Zwar werde, wie dort unter Bezugnahme auf die bereits genannte Rechtsprechung ausgeführt wird, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 92).
Folglich sei nicht der Beweis erbracht, dass der Inhaber entsprechend den Anforderungen an die Eignung - im damaligen Fall denen nach der Richtlinie 91/439/EWG - zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95).
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme. - EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie …
Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil Schwarz, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines …
- BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie …
- BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11
Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an …
- BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12
Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im …
- EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
- BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach …
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
- EuGH, 22.01.2015 - C-419/13
Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges …
- BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 20.09
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1638/15
Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis …
- OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 358/09
Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund …
- BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21
Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der …
- VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 BV 10.67
Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines …
- OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von …
- VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122
Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis
- OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für …
- VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
Ausländische EU-Fahrerlaubnis
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15
Matzak
- OLG Nürnberg, 16.06.2014 - 1 OLG Ss 94/14
Vorabentscheidungsersuchen im Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: …
- VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095
Versagung von Prozesskostenhilfe
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16
Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Führerscheinherausgabe als …
- VG Gelsenkirchen, 09.09.2014 - 9 K 5224/13
Ersetzung
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15
Popescu
- BVerwG, 08.09.2011 - 3 B 19.11
Anerkennungspflicht für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse; …
- VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine …
- BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 16.09
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- OLG Oldenburg, 10.07.2020 - 1 Ss 100/20
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem …
- OVG Saarland, 28.07.2010 - 1 A 185/10
Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen von FeV § …
- EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - …
- VG Bayreuth, 01.08.2013 - B 1 E 13.369
Ausstellung bzw. Umschreibung einer Fahrerlaubnis auf der Basis eines britischen …
- VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004
- EuGH, 19.03.2014 - C-550/13
Grimal
- OVG Niedersachsen, 08.05.2009 - 12 ME 47/09
Voraussetzungen für eine Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat …
- OLG Karlsruhe, 20.12.2017 - 2 Rv 7 Ss 558/17
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Führerschein-Richtlinie: …
- VGH Bayern, 10.08.2016 - 11 ZB 16.1255
Nach Verzicht auf deutsche Fahrerlaubnis - Keine Inlandsfahrberechtigung aufgrund …
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
Zur Frage, ob die in einem EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer …
- OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 RVs 47/13
Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens hinsichtlich einer im Ausland erworbenen …
- VG Regensburg, 30.09.2015 - RO 8 K 15.482
Österreichische Fahrerlaubnis darf in Deutschland Gebrauch finden
- VG Augsburg, 23.10.2012 - Au 7 K 12.788
Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten (russischen) Führerscheins in …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13
Aykul - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - …
- VGH Bayern, 22.11.2010 - 11 BV 10.711
Keine Pflicht zur Anerkennung eines im Umtauschweg ausgestellten Führerscheins …
- OLG Koblenz, 18.12.2013 - 2 Ss 76/13
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Vorsätzliche Begehung; Feststellung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-152/11
Odar - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung …
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das …
- VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene …
- VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004
- VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
Kein Umtausch von im Ursprungsland entzogenen Fahrberechtigungen
- VGH Bayern, 28.04.2015 - 11 ZB 15.220
Liegt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus einem ausländischen Register …
- VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein; …
- VGH Bayern, 11.12.2014 - 11 CE 14.2358
Inlandsungültigkeit einer durch Umtausch erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis
- OLG Karlsruhe, 26.03.2009 - 3 Ss 64/08
Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der …
- VGH Bayern, 26.10.2011 - 11 BV 11.2341
Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung
- VG Sigmaringen, 05.10.2009 - 6 K 2270/09
Fahrerlaubnis; Dritte Führerscheinrichtlinie
- VGH Bayern, 05.12.2011 - 11 B 11.2338
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2005
- VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20
Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß; …
- VG Neustadt, 11.01.2010 - 3 L 1362/09
Fahrerlaubnis; einstweilige Anordnung hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens; …
- VG Regensburg, 26.10.2009 - RO 5 K 09.1086
Neuerteilung der Führerscheinklasse C; EU-Fahrerlaubnis; tschechischer Wohnort
- VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren
- VG Regensburg, 26.10.2009 - RN 5 K 09.517
Neuerteilung der Führerscheinklasse C; EU-Fahrerlaubnis; tschechischer Wohnort
- VG Saarlouis, 14.07.2014 - 6 K 2115/13
Berechtigung zum Gebrauch eines EU-Führerscheins
- VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079
Im Jahr 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-172/08
Pontina Ambiente - Abfalldeponien - Sonderabgabe für die Deponierung fester …
- OVG Thüringen, 20.06.2018 - 2 EO 154/17
Nichtanerkennung einer umgetauschten EU-Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 29.05.2017 - Au 7 K 16.280
Keine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924
Feststellung der fehlenden Berechtigung, mit einer ungarischen Fahrerlaubnis in …
- VG Saarlouis, 29.08.2011 - 10 L 589/11
Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs eines …
- VGH Bayern, 18.08.2010 - 11 CS 10.785
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
- VG Ansbach, 11.02.2013 - AN 10 S 12.02112
Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine …
- VG Ansbach, 18.03.2010 - AN 10 K 09.01419
Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine …
- VGH Bayern, 05.11.2012 - 11 CS 12.1998
Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein
- OVG Bremen, 26.06.2012 - 2 B 95/11
Nichtanerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten …
- VG München, 18.05.2011 - M 6a K 10.4073
Jugoslawischer Führerschein; Verzicht auf Fahrerlaubnis in Bundesrepublik …
- VG München, 01.03.2012 - M 1 K 12.510
Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im …
- VGH Bayern, 24.01.2012 - 11 ZB 11.1896
Ersetzung eines ungarischen Führerscheins nach Entziehung der deutschen …
- VGH Bayern, 28.09.2011 - 11 CS 11.1713
Entzug der deutschen Fahrerlaubnis; neues italienisches Führerscheindokument; …
- VG Ansbach, 24.01.2011 - AN 10 S 11.00005
Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klassen …
- VG Bayreuth, 22.02.2010 - B 1 E 10.19
Eintragung eines Sperrvermerks ohne vorangehenden Bescheiderlass
- BVerfG, 30.05.2013 - 3 C 18.12
Nichtanerkennug einer EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß
- VG Neustadt, 25.05.2011 - 1 K 148/11
Ungültigkeit eines EU-Führerscheins wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip
- VG Augsburg, 25.03.2011 - Au 7 K 10.1474
Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
- VG Würzburg, 13.01.2011 - W 6 S 10.1346
Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad; Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der …
- VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klasse …
- VG Augsburg, 19.08.2010 - Au 7 S 10.1143
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet …
- VG Augsburg, 08.07.2010 - Au 7 E 10.801
Erwerb tschechischer Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen Wohnsitzprinzip
- VG Osnabrück, 04.02.2014 - 6 B 84/13
EU-Fahrerlaubnis; Anerkennung; Eignungsüberprüfung; Wohnsitzerfordernis; …
- VG München, 29.07.2009 - M 6a K 09.1448
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten; Umschreibung
- VG Augsburg, 16.03.2009 - Au 7 S 09.166
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen
- VG München, 30.03.2010 - M 1 K 10.416
Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Schwarz
Anerkennung von Führerscheinen - Besitz zweier Führerscheine - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2 und 4
- EU-Kommission
Schwarz
Anerkennung von Führerscheinen - Besitz zweier Führerscheine - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2 und 4
- EU-Kommission
Schwarz
Anerkennung von Führerscheinen - Besitz zweier Führerscheine - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2 und 4“
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 28.06.2007 - 15 Ns 508 Js 2301/06
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07
- EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
- LG Mannheim, 28.04.2009 - 15 Ns 508 Js 2301/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07
- Nach den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Kapper sowie in den Beschlüssen Halbritter(19) und Kremer kann der Aufnahmemitgliedstaat, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abgelaufen ist oder wenn der Entzug nicht mit einer solchen Sperrfrist verbunden war, nicht die Anerkennung der Gültigkeit aller Führerscheine ablehnen, die später von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt werden.16 - Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76).
- EuGH, 29.10.1998 - C-230/97
Awoyemi
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07
14 - Vgl. insbesondere Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi (C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn. - EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07
17 - Beschluss vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05, Slg. 2006, I-98, Randnrn. 34 und 35). - EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07
19 - Beschluss vom 6. April 2006 (C-227/05).