Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2007 - C-321/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2996
EuGH, 05.07.2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,2996)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,2996)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,2996)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

  • EU-Kommission PDF

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

  • EU-Kommission

    Kofoed

    Abgaben , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 2 Buchst. d, 8 und 11 der RL 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen; Vorlagefrage im Rahmen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 90/434/EWG Art. 2 Buchst. d; ; Richtlinie 90/434/EWG Art. 8; ; Richtlinie 90/434/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende ...

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Östre Landsret vom 3. August 2004 in dem Rechtsstreit Hans Markus Kofoed gegen Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90, Richtlinie 90/434/EWG
    Anteil; Austausch; Fusion; Gewinnausschüttung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 641
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 10 EG und 249 EG jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, Kommission/Deutschland, C-531/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 50).

    Dennoch ist erstens zu betonen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 249 Abs. 3 EG für die Umsetzung der Richtlinien die Form und die Mittel wählen können, mit denen sich das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten lässt (vgl. in diesem Sinne Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Außerdem kann der Umsetzung einer Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in bestimmten Fällen (je nach ihrem Inhalt) bereits durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein, so dass eine förmliche, ausdrückliche Übernahme von Richtlinienbestimmungen in spezifische nationale Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Einzelnen gegenüber kann sich ein Mitgliedstaat deshalb nicht auf Richtlinien als solche berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò/X, 14/86, Slg. 1987, 2545, Randnrn. 19 und 20, vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 9 und 13, vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, Slg. 1996, I-4705, Randnrn.

    Auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Randnrn. 12 bis 14, und Arcaro, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 2 Buchst. d sowie der allgemeinen Systematik der Richtlinie 90/434 zu entnehmen ist, dass das darin vorgesehene gemeinsame Steuersystem, das verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermaßen auf alle Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensteilen und Austausche von Anteilen anzuwenden ist, ungeachtet ihrer Gründe (seien diese finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art) (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 36).

    In der gleichen Vorschrift wird außerdem klargestellt, dass die Tatsache, dass der Vorgang nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen wie etwa der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften beruht, eine Vermutung dafür begründen kann, dass mit diesem Vorgang ein derartiges Ziel verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Leur-Bloem, Randnrn.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Außerdem kann der Umsetzung einer Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in bestimmten Fällen (je nach ihrem Inhalt) bereits durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein, so dass eine förmliche, ausdrückliche Übernahme von Richtlinienbestimmungen in spezifische nationale Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Im Ausgangsverfahren ist es daher, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das dänische Recht eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz kennt, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung, die im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 ausgelegt werden könnten und somit die Besteuerung des fraglichen Anteilstauschs rechtfertigen könnten (vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass missbräuchliche Praktiken, d. h. Vorgänge geschützt werden, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, sondern nur zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass missbräuchliche Praktiken, d. h. Vorgänge geschützt werden, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, sondern nur zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Einzelnen gegenüber kann sich ein Mitgliedstaat deshalb nicht auf Richtlinien als solche berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò/X, 14/86, Slg. 1987, 2545, Randnrn. 19 und 20, vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 9 und 13, vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, Slg. 1996, I-4705, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-456/04

    Agip Petroli - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Auf die Besatzung von

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    68 und 69, vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, Slg. 2006, I-3395, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    36 und 37, sowie vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

  • EuGH, 10.03.2005 - C-531/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Zwar stehen sich im Ausgangsrechtsstreit eine Behörde und ein Einzelner gegenüber, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 12 bis 14, und vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 45).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Unter Berufung auf das Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), in dem es um eine Befreiung gemäß der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. 1990, L 225, S. 1), ging, machen die Beklagten der Ausgangsverfahren geltend, dass der betreffende Mitgliedstaat die in der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile wegen deren Art. 1 Abs. 2 nur dann verwehren dürfe, wenn es hierfür in der nationalen Rechtsordnung eine gesonderte, spezifische Rechtsgrundlage gebe.

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), festgestellt, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet, dass Richtlinien selbst Verpflichtungen für Einzelne begründen können und dass sich ein Mitgliedstaat Einzelnen gegenüber auf sie als solche berufen kann.

    Der Gerichtshof hat aber klargestellt, dass dies nichts daran ändert, dass sämtliche Stellen eines Mitgliedstaats bei der Anwendung des nationalen Rechts dazu angehalten sind, dieses so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der Richtlinien auszulegen, um das mit diesen verfolgte Ziel zu erreichen, und dass der Staat deshalb grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund stellte der Gerichtshof dem betreffenden vorlegenden Gericht anheim, zu prüfen, ob das dänische Recht eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz kennt, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung, die im Einklang mit der Bestimmung der Richtlinie 90/434, nach der ein Mitgliedstaat das in der Richtlinie vorgesehene Recht auf Anrechnung bei einer Transaktion, die als hauptsächlichen Beweggrund eine solche Steuerhinterziehung oder -umgehung hat, versagen kann, ausgelegt werden könnten, und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Ausgangsverfahren erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 46 und 47).

    Sollte sich jedoch herausstellen, dass das nationale Recht in den Ausgangsverfahren keine solchen konform mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 auslegbaren Regeln enthält, könnte daraus trotz der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, im Fall einer Steuerhinterziehung oder eines Rechtsmissbrauchs den Vorteil aus dem Recht auf Befreiung gemäß Art. 5 der Richtlinie zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05   

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https://dejure.org/2007,15124
Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,15124)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.02.2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,15124)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,15124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Austausch von Anteilen - Behandlung einer in engem Zusammenhang ...

  • EU-Kommission PDF

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Austausch von Anteilen - Behandlung einer in engem Zusammenhang ...

  • EU-Kommission

    Kofoed

    Abgaben , Angleichung der Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05
    In einem ähnlichen Sinne hat auch der Gerichtshof im Urteil Leur-Bloem festgehalten, dass die in der Richtlinie 90/434 vorgesehene gemeinsame Besteuerungsregelung ungeachtet dessen gilt, ob die Gründe für einen Austausch von Anteilen finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art sind(32).

    32 - Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr 36).

    33 - Dass die Würdigung der Beweggründe für einen Austausch von Anteilen einer umfassenden Prüfung des konkreten Einzelfalls vorbehalten ist, betont übrigens auch das Urteil Leur-Bloem (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 41 und 44).

    40 - Urteil Leur-Bloem (zitiert in Fn. 32, Randnr. 47).

    41 - Urteil Leur-Bloem (zitiert in Fn. 32, Randnr. 41).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05
    37 - Urteile vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen), vom 6. April 2006, Agip Petroli (C-456/04, Slg. 2006, I-3395, Randnr. 20), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes (C-196/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 35) und Halifax (zitiert in Fn. 28, Randnrn. 68 und 69).

    38 - Im selben Sinne, bezogen auf die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG), die Urteile Centros (Randnr. 27) und Cadbury Schweppes (Randnrn. 36 bis 38), zitiert in Fn. 37.

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05
    29 - Urteile vom 26. April 2005, "Goed Wonen" (C-376/02, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 32) und vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 31); ähnlich die Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 69) und vom 11. Juli 2006, Chacón Navas (C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 56).

    Im selben Sinne auch meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 in den Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Nr. 153).

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