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   EuGH, 03.09.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P   

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https://dejure.org/2009,1698
EuGH, 03.09.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P (https://dejure.org/2009,1698)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P (https://dejure.org/2009,1698)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P (https://dejure.org/2009,1698)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolloré / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • EU-Kommission PDF

    Papierfabrik August Koehler AG (C-322/07 P), Bolloré SA (C-327/07 P) und Distribuidora Vizcaína de Papeles SL (C-338/07 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • EU-Kommission

    Papierfabrik August Koehler AG (C-322/07 P), Bolloré SA (C-327/07 P) und Distribuidora Vizcaína de P

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit einer Entscheidung wegen fehlender Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung; Verletzung der Verteidigungsrechte; Papierfabrik August Koehler AG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • kanzlei.biz

    Über die Verantwortung für die Teilnahme an Kartellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit einer Entscheidung wegen fehlender Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung; Verletzung der Verteidigungsrechte; Papierfabrik August Koehler AG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER SELBSTDURCHSCHREIBEPAPIERE WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT, SOWEIT SIE BOLLORÉ SA BETRIFFT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Fehlende Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Verfälschung von Beweismitteln - Beteiligung an der ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Geldbuße für Papierfabrik wegen Beteiligung an einem Kartell - Entscheidung der Kommission fehlerhaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Papierfabrik August Koehler AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (fünfte Kammer) vom 26. April 2007, Bolloré u. a. / Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02) - Kartell zur Festsetzung der Preise auf dem Sektor Selbstdurchschreibepapier - Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Es ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren der Gerichtshof zum einen zu überprüfen hat, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Art. 81 EG und des Art. 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 128, vom 29. April 2004, British Sugar/Kommission, C-359/01 P, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 47, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 244).

    Der auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beruhende allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren und insbesondere auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen ein Unternehmen Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt worden sind (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn.

    Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29; Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 155, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 116).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Diese in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), beschriebene Berechnungsmethode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn.

    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob das Gericht die Ermessensausübung durch die Kommission ordnungsgemäß gewürdigt hat (Urteile SGL Carbon/Kommission, Randnr. 48, und Dalmine/Kommission, Randnr. 134).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 52, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 73, und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).

    Eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorzunehmen ist (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74, und Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, Randnr. 60).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 52, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 73, und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).

    Eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorzunehmen ist (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74, und Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, Randnr. 60).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    20 und 21, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 179, vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 154, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 115).

    So kann die Komplexität der Sache herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 188, Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 156, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 117).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Papierfabrik August Koehler AG (im Folgenden: Koehler) (C-322/07 P), die Bolloré SA (im Folgenden: Bolloré) (C-327/07 P) und die Distribuidora Vizcaína de Papeles SL (im Folgenden: Divipa) (C-338/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II 947, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klagen u. a. von Bolloré, Koehler und Divipa auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier) (ABl. 2004, L 115, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02), wird aufgehoben, soweit es die Bolloré SA betrifft.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Eine solche Mitteilung der Beschwerdegründe stellt eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ist, dem zufolge die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (vgl. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 243).

  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Papierfabrik August Koehler AG (im Folgenden: Koehler) (C-322/07 P), die Bolloré SA (im Folgenden: Bolloré) (C-327/07 P) und die Distribuidora Vizcaína de Papeles SL (im Folgenden: Divipa) (C-338/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II 947, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klagen u. a. von Bolloré, Koehler und Divipa auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier) (ABl. 2004, L 115, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Die Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Bolloré SA betrifft.

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    Bolloré beruft sich insbesondere auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts im Bereich wettbewerbswidriger Praktiken (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1993, I-1307, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, und vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, C-176/99 P, Slg. 2003, I-10687, Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, sowie - im Bereich des Rechts der Zusammenschlüsse - vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071).

    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 26, vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 135, und ARBED/Kommission, Randnr. 20).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
    46 und 47, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 133).
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Die dagegen auch von der Beklagten gerichtete Klage blieb vor dem Gericht (Urteil vom 26. April 2007  T 109/02 u.a., Slg. 2007, II947) und dem Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 3. September 2009  C322/07, Slg. 2009, I7191) erfolglos.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 60, und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Diese in den Leitlinien beschriebene Berechnungsmethode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.2008 - C-322/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33236
EuGH, 24.06.2008 - C-322/07 P (https://dejure.org/2008,33236)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2008 - C-322/07 P (https://dejure.org/2008,33236)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - C-322/07 P (https://dejure.org/2008,33236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.2008 - C-327/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,37710
EuGH, 24.06.2008 - C-327/07 P (https://dejure.org/2008,37710)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2008 - C-327/07 P (https://dejure.org/2008,37710)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - C-327/07 P (https://dejure.org/2008,37710)
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07

    Papierfabrik August Koehler / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Rechtsmittel dreier Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, nämlich der Papierfabrik August Koehler AG (C-322/07 P, im Folgenden: Koehler), der Bolloré SA (C-327/07 P, im Folgenden: Bolloré) und der Dístribuidora Vizcaína de Papeles, SL (C-338/07 P, im Folgenden: Divipa), gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2007 in der Rechtssache Bolloré u. a./Kommission.(2).

    In der Rechtssache C-338/07 P beantragt Divipa, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, die in der streitigen Entscheidung festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen C-322/07 P und C-338/07 P beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    C - Die Rechtsmittelgründe von Divipa (C-338/07 P).

    Die in den Rechtssachen Papierfabrik August Koehler/Kommission (C-322/07 P) und Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission (C-338/07 P) eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

    In den Rechtssachen C-322/07 P und C-338/07 P werden die Papierfabrik August Koehler AG und die Distribuidora Vizcaína de Papeles, SL, verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu tragen.

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.2008 - C-338/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35091
EuGH, 24.06.2008 - C-338/07 P (https://dejure.org/2008,35091)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2008 - C-338/07 P (https://dejure.org/2008,35091)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - C-338/07 P (https://dejure.org/2008,35091)
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   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8486
Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P (https://dejure.org/2009,8486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P (https://dejure.org/2009,8486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P (https://dejure.org/2009,8486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolloré / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • EU-Kommission PDF

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • EU-Kommission

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (70)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
    Divipa weist unter Bezugnahme auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission darauf hin, dass das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer auf dem Gebiet des Wettbewerbs sowohl für das Verwaltungs- als auch für das gerichtliche Verfahren bestehe.

    So hat er im Urteil Baustahlgewebe/Kommission entschieden, dass die Angemessenheit einer Verfahrensdauer nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen ist.(54).

    14 - Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 128), vom 29. April 2004, British Sugar/Kommission (C-359/01 P, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 47), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 244), und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 69).

    15 - Vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 129), British Sugar/Kommission (Randnr. 48) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Randnr. 245).

    18 - Vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 - Vgl. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 58) und Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).

  • EuGH, 24.06.2008 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Rechtsmittel dreier Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, nämlich der Papierfabrik August Koehler AG (C-322/07 P, im Folgenden: Koehler), der Bolloré SA (C-327/07 P, im Folgenden: Bolloré) und der Dístribuidora Vizcaína de Papeles, SL (C-338/07 P, im Folgenden: Divipa), gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2007 in der Rechtssache Bolloré u. a./Kommission.(2).

    In der Rechtssache C-338/07 P beantragt Divipa, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, die in der streitigen Entscheidung festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen C-322/07 P und C-338/07 P beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    C - Die Rechtsmittelgründe von Divipa (C-338/07 P).

    Die in den Rechtssachen Papierfabrik August Koehler/Kommission (C-322/07 P) und Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission (C-338/07 P) eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

    In den Rechtssachen C-322/07 P und C-338/07 P werden die Papierfabrik August Koehler AG und die Distribuidora Vizcaína de Papeles, SL, verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu tragen.

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
    Diese Verfahrensgarantien wurden in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und in den Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63(36) festgelegt und sodann in Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und in den Art. 10 bis 12 und 15 der Verordnung Nr. 773/2004 kodifiziert.

    Er wendet ferner Art. 4 der Verordnung Nr. 99/63 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 an, die, wie wir gesehen haben, bestimmen, dass die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht zieht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung hatten.

    30 - Vgl. dazu die Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rats (ABl. 1963, 127, S. 2268), an deren Stelle nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) trat.

    Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet." Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung lautet: "Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz (1) vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind." Art. 4 der Verordnung Nr. 99/63 bestimmt: "Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Gegen dieses Urteil sind derzeit vor dem Gerichtshof drei Rechtsmittel anhängig, die jedoch nicht die Kriterien für die Zurechnung von Kartellvergehen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft zum Gegenstand haben; in seinen Schlussanträgen vom 2. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-0000) schlägt Generalanwalt Bot dem Gerichtshof vor, das Urteil Bolloré teilweise aufzuheben.
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