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   EuGH, 08.09.2016 - C-322/15   

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https://dejure.org/2016,29082
EuGH, 08.09.2016 - C-322/15 (https://dejure.org/2016,29082)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - C-322/15 (https://dejure.org/2016,29082)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - C-322/15 (https://dejure.org/2016,29082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google Ireland und Google Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Google Ireland und Google Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Google Ireland und Google Italy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof ihnen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83, und Beschluss vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy, C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 14).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy, C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

    17 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, da das Ersuchen um Vorabentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, unerlässlich, dass das nationale Gericht in diesem Ersuchen selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. insbesondere Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115, und Beschluss vom 8. September 2006, Google Ireland, C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 18).

    18 Hat das vorlegende Gericht bestimmte vorherige Feststellungen nicht getroffen, so führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. September 2006, Google Ireland, C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 24, und Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

    16 Das Fehlen hinreichender Angaben in der Vorlageentscheidung zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits oder zu den Gründen, aus denen eine Antwort auf die Vorlagefragen entscheidungserheblich ist, veranlasst den Gerichtshof im Allgemeinen, das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt oder teilweise für unzulässig zu erklären (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 44 bis 47, vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 47 bis 53, sowie Beschluss vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy, C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 15 ff.).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    In Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht jedoch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy, C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

    12 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy (C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Beschluss vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy (C-322/15, EU:C:2016:672, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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