Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 30.05.2002 - C-323/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3664
EuGH, 30.05.2002 - C-323/01 (https://dejure.org/2002,3664)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2002 - C-323/01 (https://dejure.org/2002,3664)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - C-323/01 (https://dejure.org/2002,3664)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/101/EG - Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Artikel 226 EG
    Vertragsverletzungsverfahren Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof Maßgebliche Sachlage Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/101/EG zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt; Vorliegen einer Vertragsverletzung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 98/101/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/101/EWG
    Vertragsverletzungsverfahren Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof Maßgebliche Sachlage Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226 EG]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 98/101/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt fristgemäß umzusetzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (insbesondere Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    49 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).

    Allein ein solches Verständnis wird nämlich dem Ziel des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie gerecht, das, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., C-435/92, Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestehenden Situation zu beurteilen; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
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https://dejure.org/2002,29935
Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-323/01 (https://dejure.org/2002,29935)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - C-323/01 (https://dejure.org/2002,29935)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - C-323/01 (https://dejure.org/2002,29935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/101/EG - Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

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