Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2011 - C-323/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,32
EuGH, 22.09.2011 - C-323/09 (https://dejure.org/2011,32)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2011 - C-323/09 (https://dejure.org/2011,32)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2011 - C-323/09 (https://dejure.org/2011,32)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') - Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Art. 5 Abs. 2 der EU-RL 89/104, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 40/94
    Zur Google-AdWords-Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern / Keyword Advertising

  • webshoprecht.de

    Zum Gebrauch von Markenzeichen als Keywords bei Google-Adwords bei Nachahmung und unlauterer Rufausbeutung (Interflora)

  • Europäischer Gerichtshof

    Interflora und Interflora British Unit

    Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission PDF

    Interflora Inc. und Interflora British Unit gegen Marks & Spencer plc et Flowers Direct Online Ltd.

    Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Interflora

  • aufrecht.de

    Bekannte Marken in der AdWord-Werbung

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion einer Marke durch fehlende Erkennbarkeit ihrer Herkunft vom Inhaber oder von einem Dritten

  • kanzlei.biz

    Werbung mit fremden Marken als Adwords-Keywords

  • info-it-recht.de

    Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google-Adwords (hier: Zulässig, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass die Anzeige vom Markeninhaber stammt)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') - Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - Verordnung (EG) ...

  • rechtsportal.de

    Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') - Auswahl eines Schlüsselworts durch den Werbenden, das der bekannten Marke eines Mitbewerbers entspricht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Werberecht & Keyword-Advertising: Fremde Marken als Adwords-Keywords - erlaubt oder nicht?

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Keyword-Adertising

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken ist zulässig, sofern nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Anzeige vom Markeninhaber stammt

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Verwendung von Konkurrenzmarken als AdWords

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    EuGH präzisiert Schutz bekannter Marken im Rahmen von Google AdWords Interflora

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Der Europäische Gerichtshof präzisiert den Umfang des Markenschutzes in der Europäischen Union

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gebrauch von Markenzeichen als Keywords

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzen des Markenrechts in der Europäischen Union

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Markenschutzes in der EU

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Markenschutzes in der EU

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Fremde Marken als AdWords unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.09.2011)

    EuGH fördert Wettbewerb im Internet-Versandhandel // Stichwortgesteuerte Anzeigen bei Marken-Suche zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Der Europäische Gerichtshof zu Markennamen in AdWords

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Verwendung von Konkurrenzmarken als AdWords

  • medienrecht-kanzlei.com (Kurzinformation)

    Die Nutzung fremder Marken als AdWords ist markenrechtlich zulässig

  • angster.net (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Markenschutzes bei Referenzierungsdiensten (Adwords)

  • wettbewerbszentrale.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Keyword-Advertising: BGH bestätigt und präzisiert seine bisherige Rechtsprechung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Markenrechtsverletzungen bei Google Adword-Werbung

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Verwendung einer fremden Marke bei Google AdWords verletzt nicht das Markenrecht

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine Markenverletzung bei Nutzung fremder Marken für Google Adword-Werbung

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen häufig fremde Markennamen für Adwords nutzen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abschied vom Markenschutz im Internet: Verwendung von bekannten Marken bei der AdWord-Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Nutzung von Schlüsselwörtern fremder Markennamen im Rahmen von "Google AdWords" ohne Zustimmung des Inhabers - Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert Umfang des Markenschutzes in der Europäischen Union

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 - Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (England and Wales) Chancery Division - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 1124
  • GRUR Int. 2011, 1050
  • EuZW 2011, 834
  • MMR 2011, 804
  • K&R 2011, 719
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist das von dem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen das von diesem verwendete Mittel, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, und ist daher Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnrn.

    In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Google France und Google, Randnr. 79, sowie BergSpechte, Randnr. 21; vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60, sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 wurde vielfach wiederholt und in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 übernommen (vgl. insbesondere zur Richtlinie 89/104 Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57, und zur Verordnung Nr. 40/94 Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, sowie Urteil Google France und Google, Randnr. 75).

    63 und 65, sowie Google France und Google, Randnrn.

    Hinsichtlich der Benutzung von mit Marken identischen Zeichen im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marken eingetragen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass neben der herkunftshinweisenden Funktion die Werbefunktion relevant sein kann (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 81).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteile Google France und Google, Randnrn.

    In einer solchen Situation, die im Übrigen dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald die Marke als Suchwort eingegeben wurde, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist, kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren (Urteil Google France und Google, Randnr. 85).

    Ebenso ist auf eine Beeinträchtigung dieser Funktion zu schließen, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (Urteile Google France und Google, Randnrn.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke, wie sie in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, vorliegt oder vorliegen könnte (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 88).

    Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie "AdWords" diese Funktion der Marke nicht beeinträchtigt (Urteile Google France und Google, Randnr. 98, und BergSpechte, Randnr. 33).

    Insbesondere wird der Markeninhaber, wenn er bei dem Anbieter des Referenzierungsdienstes seine eigene Marke als Schlüsselwort registriert, um in der Rubrik "Anzeigen" eine Anzeige erscheinen zu lassen, und seine Marke auch von einem Mitbewerber als Schlüsselwort ausgewählt wurde, gelegentlich einen höheren Preis-pro-Klick als dieser zahlen müssen, wenn er will, dass seine Anzeige vor der Anzeige dieses Mitbewerbers erscheint (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 94).

    Die Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser Markeninhaber vorzuschlagen (vgl. insoweit Urteil Google France und Google, Randnr. 69).

    Im Übrigen hat die Auswahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes mit den Merkmalen von "AdWords" nicht zur Folge, dass dem Inhaber dieser Marke die Möglichkeit genommen wird, seine Marke wirksam einzusetzen, um die Verbraucher zu informieren und zu überzeugen (vgl. insoweit Urteil Google France und Google, Randnrn.

    18 bis 22, sowie Google France und Google, Randnr. 48).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zielt ein Werbender durch die Auswahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort darauf ab, dass die Internetnutzer, die dieses Wort als Suchbegriff eingeben, nicht nur auf die vom Inhaber dieser Marke herrührenden angezeigten Links klicken, sondern auch auf den Werbelink des Werbenden (Urteil Google France und Google, Randnr. 67).

    Dies kann, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Benutzung von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind (Urteil Google France und Google, Randnrn.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Google France und Google, Randnr. 79, sowie BergSpechte, Randnr. 21; vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60, sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Sie wurde ferner dahin präzisiert, dass die genannten Bestimmungen es dem Markeninhaber erlauben, sein ausschließliches Recht geltend zu machen, wenn eine der Funktionen der Marke, sei es ihre Hauptfunktion, auf die Herkunft der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, oder eine ihrer anderen Funktionen, wie die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen, beeinträchtigt wird oder werden kann (Urteile L'Oréal u. a., Randnrn.

    Die Ausübung dieses Rechts durch den Inhaber der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 31, sowie vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., Randnr. 36).

    Die Beeinträchtigungen, vor denen Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Schutz gewähren, sind erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke, wobei es für die Anwendung der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelung genügt, wenn eine dieser Beeinträchtigungen vorliegt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., Randnrn.

    Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke, die auch als "Verwässerung" bezeichnet wird, liegt vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren, geschwächt wird, während die Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke, auch als "Verunglimpfung" bezeichnet, dann vorliegt, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird (vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., Randnrn.

    Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., Randnr. 41).

    Ist dies der Fall, ist diese Ausnutzung durch den Dritten als unlauter anzusehen (vgl. insoweit Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    49 bis 52, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, Slg. 2010, I-2517, Randnr. 18).

    Es handelt sich außerdem um eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen des Werbenden, auch wenn das als Schlüsselwort ausgewählte Zeichen nicht in der Anzeige selbst erscheint (Urteil BergSpechte, Randnr. 19, und Beschluss vom 26. März 2010, Eis.de, C-91/09, Randnr. 18).

    In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Google France und Google, Randnr. 79, sowie BergSpechte, Randnr. 21; vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60, sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie "AdWords" diese Funktion der Marke nicht beeinträchtigt (Urteile Google France und Google, Randnr. 98, und BergSpechte, Randnr. 33).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Google France und Google, Randnr. 79, sowie BergSpechte, Randnr. 21; vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60, sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    83 und 84, und Portakabin, Randnr. 34).

    89 und 90, und Portakabin, Randnr. 35).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Was zunächst die Anwendbarkeit der in den genannten Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c enthaltenen Regeln angeht, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung, obzwar diese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut nur den Fall betreffen, in dem ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die denjenigen nicht ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist, der in ihnen vorgesehene Schutz erst recht auch für die Benutzung eines solchen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen gilt, die mit denjenigen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnrn.

    Die Ausübung dieses Rechts durch den Inhaber der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 31, sowie vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Ausübung des ausschließlichen Rechts aus der Marke auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51).

    Hinsichtlich der anderen Funktionen der Marke als der herkunftshinweisenden Funktion haben sowohl der Unionsgesetzgeber - durch Verwendung des Wortes "insbesondere" im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 89/104 und im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 - als auch der Gerichtshof - durch Verwendung der Formulierung "Funktionen der Marke" seit dem Urteil Arsenal Football Club - zum Ausdruck gebracht, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke nicht deren einzige Funktion ist, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig ist.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 37, und vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 36).

    Im Übrigen binden die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung den Spruchkörper nicht (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26, und AJD Tuna, Randnr. 45).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Insoweit ist festzustellen, dass die Marke zwar einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs darstellt, das das Unionsrecht errichten will (vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, Slg. 2009, I-3421, Randnr. 22), doch soll sie ihren Inhaber nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören.
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss sich der Markeninhaber aufgrund seines ausschließlichen Rechts aus der Marke einer solchen Benutzung widersetzen können (vgl. Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 83).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
    Was zunächst die Anwendbarkeit der in den genannten Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c enthaltenen Regeln angeht, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung, obzwar diese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut nur den Fall betreffen, in dem ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die denjenigen nicht ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist, der in ihnen vorgesehene Schutz erst recht auch für die Benutzung eines solchen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen gilt, die mit denjenigen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 "Beta Layout"; vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35 "Bananabay II"; vom 20. Februar 2013 - I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47 Rn. 23 "Beate Uhse", mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. "Interflora"; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A., 2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat.
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 40 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Benutzer dieser Zeichen ist vielmehr derjenige, der das Schlüsselwort für seine Zwecke auswählt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 51, 55 bis 59 - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 17 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin/Primakabin; EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 30 = WRP 2011, 1550 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 21 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 29 f. = WRP 2016, 869 - ConText).

    Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35, 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 24 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 34, 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44, 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

    Da er das als Schlüsselwort ausgewählte Zeichen verwendet, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, benutzt er das Zeichen auch im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 bis 59 - Google France und Google; Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 17 - Eis.de/BBY; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 27 = WRP 2010, 1350 - Portakabin/Primakabin; Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 30 = WRP 2011, 1550 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Vielmehr reicht es aus, dass der Werbende mit der Auswahl eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte, dass der Internetnutzer nach Eingabe des Suchworts den Werbelink anklickt und die von ihm auf der sich öffnenden Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 60 bis 74 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 19 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 18 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 42 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 31 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 20 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II).

    Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Der Gerichtshof hat lediglich ausgeführt, dass es unter den im zu beurteilenden Fall vorliegenden Umständen für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein kann, ohne Hinweis des Werbenden, dessen Werbeanzeige auf eine Suche mit der genannten Marke als Suchwort erscheint, zu erkennen, ob der Werbende wirtschaftlich mit dem Markeninhaber verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 52 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof auch in diesem Zusammenhang nochmals hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 53 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Geringe Abweichungen, die dem Durchschnittsverbraucher entgehen können, wie etwa die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung, sind unschädlich (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet).

    Der Beklagte hat das Schlüsselwort ausgewählt, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen und seine Waren zu bewerben (vgl. zur Nutzung eines Kennzeichens als Adword EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 bis 59 - Google France und Google; Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 17 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin/Primakabin; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 30 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 13 ff. = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

    Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 22 - MOST-Pralinen).

  • BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch

    Fehlt ein solches allgemeines Wissen, hat das Gericht zu prüfen, ob der Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennen kann, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache "Interflora" ausgeführt, es könne in Fällen, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei, für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebsnetz gehöre oder nicht (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 52 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Deshalb habe das nationale Gericht unter Berücksichtigung dieses Umstands und anderer Faktoren, die es als relevant erachte, zu beurteilen, ob ein solcher Internetnutzer, der in seinem Suchbegriff die Marke verwende, aufgrund der in der Werbeanzeige verwendeten Formulierungen erkennen könne, dass der Einzelhändler nicht zum Vertriebsnetz des Markeninhabers gehöre (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 53 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte

    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8664 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 20 - SAM).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C236/08 bis C238/08, Slg. 2010, I2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 83 und 84 - Google France und Google/Louis Vuitton; Urteil vom 22. September 2011 - C323/09, Slg. 2011, I8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/Marks & Spencer; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 24 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).
  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11

    Beate Uhse

    Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht "ohne rechtfertigenden Grund" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, 22. September 2011, C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. - Interflora).

    Im Hinblick auf die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort für Adwords-Werbung kommt - unbeschadet des Gesichtspunkts der Verletzung einer bekannten Marke (dazu 2) - die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Betracht, während die Beeinträchtigung der Werbefunktion regelmäßig ausscheiden wird (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81, 98 - Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 44 ff., 54, 66 = WRP 2011, 1550 - Interflora; BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 30 - Bananabay II).

    Denkbar ist ferner die Beeinträchtigung der Investitionsfunktion der Marke, sofern die Benutzung als Schlüsselwort es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 63 ff. - Interflora).

    Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora).

    Dabei reicht es für die Feststellung der Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke wegen des Maßstabs des normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzers nicht aus, dass lediglich einige Internetnutzer nur schwer erkennen können, dass die beworbene Dienstleistung nichts mit derjenigen des Markeninhabers zu tun hat (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 50 - Interflora).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora).

    Danach kann eine identische Verwendung einer bekannten Marke für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV darstellen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 68 - Interflora).

    Unter diesen Umständen dient die Auswahl einer bekannten Marke im Rahmen einer Suchmaschine als Schlüsselwort durch einen Mitbewerber des Markeninhabers dazu, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke auszunutzen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 84 ff. - Interflora).

    Ist dies der Fall, ist diese Ausnutzung durch den Dritten als unlauter anzusehen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 89 - Interflora).

    Dabei ist die Feststellung und Beurteilung dieser Gesichtspunkte Sache der nationalen Gerichte (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. - Interflora).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Beschränken sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

  • OLG Hamburg, 22.01.2015 - 5 U 271/11

    partnership - Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Verwendung einer

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

  • OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15

    Markenmäßige Benutzung in Suchmaschinen

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

  • OLG Frankfurt, 10.04.2014 - 6 U 272/10

    Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke durch "keyword advertising"

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Frankfurt, 10.02.2022 - 6 U 126/21

    Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aufgrund

  • OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 131/15

    Verletzung der Marke Vorwerk durch Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 206/10

    Stofffähnchen II

  • OLG Frankfurt, 27.08.2019 - 6 W 56/19

    Unternehmenskennzeichenverletzung durch Verwendung des fremden Zeichens im Rahmen

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13

    PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 111/16

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für

  • EuGH, 07.04.2016 - C-315/14

    Marchon Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

  • OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20

    Keine Markenverletzung allein durch unlautere vergleichende Werbung

  • EuGH, 02.07.2020 - C-684/19

    mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • OLG München, 11.01.2018 - 29 U 486/17

    Marke, Wortmarke, Kostenerstattung, Berufung, Abmahnkosten, Gemeinschaftsmarke,

  • OLG Frankfurt, 21.02.2019 - 6 U 16/18

    Markenverletzung durch Beeinflussung der Suchfunktion

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12

    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme

  • OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19

    Haftung für Adwords-Anzeigen bei fehlender Kenntnis von der Verknüpfung

  • OLG Köln, 12.08.2016 - 6 U 110/15

    Amazon: keine Markenverletzung durch Autocomplete-Funktion

  • LG München I, 18.08.2015 - 33 O 22637/14

    Markenrechtsverletzung, Herkunftsfunktion, Online-Handelsplattform,

  • OLG Frankfurt, 01.10.2019 - 6 U 111/16

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

  • BGH, 28.06.2012 - I ZR 1/11

    Parfumflakon II

  • OLG Braunschweig, 09.02.2023 - 2 U 1/22

    Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Keyword-Advertising; Keyword-Advertising;

  • EuG, 05.05.2015 - T-131/12

    Spa Monopole / OHMI - Orly International (SPARITUAL)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2015 - C-125/14

    Iron & Smith

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11

    Zulässigkeit der Nennung einer Marke für Dienstleistungen

  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

  • OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 6 W 11/18

    Markenmäßige Benutzung durch Beeinflussung der Suchfunktion

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 78/15
  • EuGH, 26.03.2020 - C-622/18

    Cooper International Spirits u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung

  • EuGH, 20.07.2017 - C-93/16

    Ornua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

  • OLG Hamburg, 13.07.2015 - 3 W 52/15

    Gemeinschaftsmarkenschutz im Internet: Werbung mit einer fremden Marke als

  • OLG Köln, 02.11.2018 - 6 U 187/17

    Unterlassung der Benutzung von Zeichen als Keyword oder Adword bei

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1598/13

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

  • OLG Köln, 02.10.2020 - 6 U 19/20

    Wettbewerbsrecht/Markenrecht: Gummibärchen

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
  • LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
  • LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
  • EuG, 07.06.2018 - T-72/17

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13

    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Zurechnung der

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 329/14

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von

  • LG Hamburg, 08.11.2011 - 315 O 7/11

    AdWord Anzeige kann im Einzelfall fremde Marke verletzen

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • EuG, 16.03.2016 - T-201/14

    The Body Shop kann "SPA WISDOM" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

  • OLG Stuttgart, 14.02.2019 - 2 U 33/18

    Klage auf Ersatz von Kosten für markenrechtliche Abmahnungen: Abgrenzung von

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 330/14

    Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 6 U 192/13

    Markenmäßige Benutzung eines geschützten Zeichens durch Benutzung als sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-361/22

    Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • LG Mannheim, 14.01.2020 - 2 O 1/19

    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Prüm" für

  • LG Hamburg, 01.11.2018 - 327 O 140/13

    Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen

  • EuG, 27.10.2016 - T-625/15

    Spa Monopole / EUIPO - YTL Hotels & Properties (SPA VILLAGE)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18

    Cooper International Spirits u.a.

  • OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14

    Markenverletzungsverfahren: Anzeige eines Fremdprodukts nach Eingabe der Marke in

  • LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14

    Klage auf Unterlassung der Verwendung der Unionsmarke "aesculapmed"

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des

  • LG Hamburg, 28.02.2019 - 327 O 183/16

    Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen

  • LG Frankfurt/Main, 17.11.2017 - 10 O 18/17
  • LG Hamburg, 28.02.2019 - 327 O 184/16

    Markenrecht: Markenrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmen mit gleichrangigen

  • OLG Frankfurt, 20.09.2018 - 6 U 248/16

    Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

  • LG Hamburg, 09.10.2015 - 408 HKO 95/15

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Unlautere Ausnutzung bei Verwendung einer bekannten

  • LG Düsseldorf, 17.06.2020 - 2a O 223/18
  • LG Hamburg, 18.07.2017 - 312 O 303/16

    Markenverletzung bei Suchvorgängen im Internet: Anzeige eines Fremdprodukts nach

  • LG Düsseldorf, 25.08.2021 - 2a O 187/20
  • LG Berlin, 10.01.2012 - 16 O 586/11

    Zum Bestehen eines Auskunftsanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10813
Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09 (https://dejure.org/2011,10813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - C-323/09 (https://dejure.org/2011,10813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - C-323/09 (https://dejure.org/2011,10813)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neues zu Google AdWords // AdWords-Werbung ist markenrechtswidrig, wenn klar differenzierende Hinweise des werbenden Konkurrenten in der Anzeige fehlen oder fremde Marke als Gattungsbegriff verwendet wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Interflora und Interflora British Unit

    Marken - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising"), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen - Bekannte Marken - Schwächung - Verunglimpfung - Trittbrettfahren - Richtlinie 89/104 - Art. 5 Abs. 2 - Verordnung Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission PDF

    Interflora u.a.

    Marken - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising"), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen - Bekannte Marken - Schwächung - Verunglimpfung - Trittbrettfahren - Richtlinie 89/104 - Art. 5 Abs. 2 - Verordnung Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Interflora u.a.

    Marken - Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen - Bekannte Marken - Schwächung - Verunglimpfung - Trittbrettfahren - Richtlinie 89/104 - Art. 5 Abs. 2 - Verordnung Nr. 40/94 - ...

  • rechtsportal.de

    Marken - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising"), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen - Bekannte Marken - Schwächung - Verunglimpfung - Trittbrettfahren - Richtlinie 89/104 - Art. 5 Abs. 2 - Verordnung Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. ...

  • rechtsportal.de

    Marken - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising"), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen - Bekannte Marken - Schwächung - Verunglimpfung - Trittbrettfahren - Richtlinie 89/104 - Art. 5 Abs. 2 - Verordnung Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    Im Urteil L'Oréal u. a. hat der Gerichtshof festgestellt, dass "diese Beeinträchtigung dann vor[liegt], wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird.

    Im Urteil L'Oréal u. a. charakterisiert der Gerichtshof Trittbrettfahren als folgende Situation: "Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen."(69).

    Im Urteil L'Oréal u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung nicht voraussetzt, dass die Benutzung den Inhaber der Marke beeinträchtigt.

    47 - Vgl. Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnrn.

    49 - Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 64.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    10 - Auch kann die Vorstellung davon, was eine bekannte Marke ist, trotz der Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999, General Motors (C-375/97, Slg. 1999, I-5421, Randnrn.

    15 - Zur Klarheit ist anzumerken, dass die Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 voneinander abweichen, vgl. die Analyse des Gerichtshofs im Urteil General Motors, Randnr. 20.

    Zu dieser Frage hat der Gerichtshof entschieden, dass in territorialer Hinsicht die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats, hinsichtlich der Richtlinie 89/104, oder der Gemeinschaft, hinsichtlich der Verordnung Nr. 40/94, genügt, um den Gebrauch dieses Zeichens zu verbieten (vgl. Urteile General Motors, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung gelten auch "Nischen"-Marken, die nicht einmalig, aber in einem relativ begrenzten geografischen Gebiet bekannt sind, bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 als bekannte Marken (vgl. Urteil General Motors, Randnr. 31, und Senftleben, a. a. O. [Fn. 9], S. 54).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    Es ist hier darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem ziemlich offensichtlichen Widerspruch zum Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 in den Urteilen Davidoff(24) und Adidas-Salomon und AdidasBenelux(25) entschieden hat, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 in Fällen, in denen ein Dritter eine mit der bekannten eingetragenen Marke identische oder ihr ähnliche jüngere Marke oder ein solches jüngeres Zeichen benutzt, einen besonderen Schutz nicht nur für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen, sondern auch für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind, schafft(26).

    Wie oben ausgeführt, hat das Urteil Davidoff die Anwendung der Vorschrift auf Fälle ausgedehnt, in denen das identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

    24 - Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30).

    48 - Im Urteil Davidoff hat der Gerichtshof seine Argumentation auf die Tatsache gestützt, dass der Schutz bekannter Marken bei ähnlichen Waren weniger wirksam wäre als bei unähnlichen Waren, da Art. 5 Abs. 1 Buchst. b eine Verwechslungsgefahr erfordert (Randnrn. 27 bis 29).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    6 - Urteil vom 23. März 2010, Google Frankreich und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-0000).

    Das Urteil Google France und Google betraf drei Rechtssachen: In der Rechtssache C-236/09 erschien die in Rede stehende Marke in der Werbung des Dritten, während in den Rechtssachen C-237/08 und C-238/08 die in Rede stehende Marke in der Werbung nicht erschien (vgl. Randnrn. 62 und 63 des Urteils).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    7 - Urteil vom 25. März 2010, BergSpechte (C-278/08, Slg. 2010, I-0000), Beschluss vom 26. März 2010, eis.de (C-91/09), und Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin (C-558/08, Slg. 2010, I-0000).

    19 - Angesichts der Rechtsprechung können diese Zeichen als mit der Marke identisch angesehen werden (vgl. Urteile vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C-291/00, Slg. 2003, I-2799, Randnr. 54, BergSpechte, Randnr. 25, und Portakabin, Randnr. 47): Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    7 - Urteil vom 25. März 2010, BergSpechte (C-278/08, Slg. 2010, I-0000), Beschluss vom 26. März 2010, eis.de (C-91/09), und Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin (C-558/08, Slg. 2010, I-0000).

    19 - Angesichts der Rechtsprechung können diese Zeichen als mit der Marke identisch angesehen werden (vgl. Urteile vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C-291/00, Slg. 2003, I-2799, Randnr. 54, BergSpechte, Randnr. 25, und Portakabin, Randnr. 47): Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    19 - Angesichts der Rechtsprechung können diese Zeichen als mit der Marke identisch angesehen werden (vgl. Urteile vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C-291/00, Slg. 2003, I-2799, Randnr. 54, BergSpechte, Randnr. 25, und Portakabin, Randnr. 47): Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    28 und 29, und vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, Slg. 2009, I-9429, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
    22 - Für die Rechtsprechung zu Sachverhalten mit doppelter Identität vgl. z. B. Urteil vom 11. September 2007, Céline (C-17/06, Slg. 2007, I-7041).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

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