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   EuGH, 12.04.2018 - C-323/17   

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https://dejure.org/2018,8244
EuGH, 12.04.2018 - C-323/17 (https://dejure.org/2018,8244)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-323/17 (https://dejure.org/2018,8244)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-323/17 (https://dejure.org/2018,8244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    People Over Wind und Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 Abs. 3 - Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 Abs. 3 - Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    People Over Wind und Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 Abs. 3 - Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 432
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreibt, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 31).

    Dem Wortlaut von Art. 6 der Habitatrichtlinie lässt sich kein Hinweis auf irgendeine "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der in Satz 2 dieser Bestimmung umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit betont der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 22).
  • EuGH, 26.05.2011 - C-538/09

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 39 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreibt, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 31).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Außerdem haben Personen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie u. a. ein Recht darauf, an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Plans oder Projekts mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 49).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in dieser Bestimmung genannte könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil vom 26. April 2017, Deutschland/Kommission, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Abs. 2 und 3 des Art. 6 der Habitatrichtlinie sollen zwar das gleiche Schutzniveau gewährleisten (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch werden mit ihnen unterschiedliche Ziele verfolgt, da mit Abs. 2 Vorbeugungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, während Abs. 3 ein Prüfverfahren vorsieht, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 12.4.2018 - C-323/17 -, juris, Rn. 40) die Auffassung vertreten, dass Maßnahmen, welche die nachteiligen Auswirkungen eines Projektes auf das betroffene FFH-Gebiet "vermeiden oder vermindern" sollten, während der Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürften.

    Denn sie wirken nicht lediglich einer auch zu Zeiten ihres Eingreifens von dem Projekt fortwährend ausgehenden Gefahr mit eigenen externen Mechanismen und Kausalverläufen entgegen, die ihrerseits das Problem aufwerfen könnten, dass sich ein Offensichtlichkeitsurteil über ihre Wirksamkeit im Rahmen einer FFH-Vorprüfung nicht gewinnen ließe (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 30.6.2010 - 3 K 19/06 -, NuR 2011, 136 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 126), weil ihre vollständige und genaue Analyse nicht in das Stadium der Vorprüfung gehörte (vgl. EuGH, Urt. v. 12.4.2018 - C-323/17 -, juris, Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19

    Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht;

    Dabei sind vorgesehene Abmilderungsmaßnahmen in der Vorprüfungsphase nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 11. April 2013 - C-258/11 -, ECLI:EU:C:2013:220 [Sweetman I], Rn. 28 f.; Urt. v. 12. April 2018 - C-323/17 -, ECLI:EU:C:2018:244 [Sweetman II], Rn. 35 ff.).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG

    Sodann ist im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Frage hinzuzufügen, dass in Art. 6 dieser Richtlinie nicht von einer "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" die Rede ist (Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57, sowie vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 25).

    Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der in Satz 2 dieser Bestimmung umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

    Die von der Antragsgegnerin offenbar vertretene Sichtweise, Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Vorprüfung berücksichtigen zu dürfen, sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -) unionsrechtswidrig.

    vgl. etwa Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2020, § 13a Rn. 107; siehe auch EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, DVBl. 2016, 566 = juris Rn. 42 ff., vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris Rn. 34, sowie vom 29. Juli 2019 - C-411/17 -, juris Rn. 134; Frenz, NuR 2020, 94 ff.; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 41, und Beschluss vom 21. April 2021 - 4 BN 48/20 -, juris Rn. 9.

    In diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris Rn. 38; Berkemann, ZUR 2020, 280, 282 f.

    EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris Rn. 34 ff.

    EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris Rn. 27.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 13 B 1734/18

    Vorläufiges Aus für "StreamOn"

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 - C-323/17 -, People Over Wind und Sweetman, Rn. 37, vom 6. Juli 2017 - C-290/16 -, Air Berlin, Rn. 32, und vom 15. März 2017 - C-253/16 -, FlibTravel International SA, Rn. 23.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    54 Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 37).

    55 Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 35).

    57 Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 36).

    58 Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 37).

    59 Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 49), und vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2018 - 8 A 47/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Diese Ansicht werde insbesondere bestätigt durch die EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 - und vom 12. April 2018 - C-323/17 -.

    In dem Verfahren C-323/17 sei neben einer Umweltorganisation auch eine Privatperson als Kläger aufgetreten.

    Abweichendes folgt nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 12. April 2018 - C-323/17 - (zu Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
    Der EuGH habe dies in seinem Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 - klargestellt.

    Siehe auch EuGH, Urteil vom 7. November 2018 - C-293/17 u.a. -, juris, Rn. 109, Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris, Rn. 34 ff., Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 -, juris, Rn. 40, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Rn. 44. Vgl. zudem Europäische Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement.

    Der Kläger kann sich insoweit nicht auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris, stützen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris, Rn. 40.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10123/22

    Bebauungsplan der Gemeinde Wellen unwirksam

    (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-323/17 -, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 - 2 D 378/21.NE -, juris Rn. 34).

    Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bereits in der Vorprüfungsphase könnte sonst die praktische Wirksamkeit der Habitatrichtlinie im Allgemeinen sowie die Prüfungsphase im Besonderen beeinträchtigen, da diese letzte Phase gegenstandslos würde und die Gefahr ihrer Umgehung bestünde, obschon diese Prüfung eine wesentliche Garantie darstellt, die die Habitatrichtlinie vorsieht (EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O. Rn. 36 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19

    OVG bestätigt Stopp des Tagebaus Jänschwalde zum 1. September 2019

  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 8 A 18.40041

    Vorbringen von Einwendungen in einer Verbandsklage bei wasserrechtlicher

  • OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 C 18/17

    Energiewirtschaftsrecht; Umweltrecht; Naturschutzrecht; Planfeststellungsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2019 - 5 LB 3/19

    Vereinbarkeit einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

  • VGH Bayern, 14.02.2022 - 1 CS 21.2408

    Zum Erfordernis einer FFH-Vorprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

  • BVerwG, 28.04.2020 - 4 B 49.18

    Keine grundsätzliche Bedeutung, wenn Entscheidungserheblichkeit nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 8 A 10797/19

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte; Rügeberechtigung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2018 - 1 LB 17/15

    Nachbarklage gegen die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines

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