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   EuGH, 06.09.2012 - C-324/11   

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https://dejure.org/2012,25184
EuGH, 06.09.2012 - C-324/11 (https://dejure.org/2012,25184)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-324/11 (https://dejure.org/2012,25184)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-324/11 (https://dejure.org/2012,25184)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff 'Steuerpflichtiger' - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität - Rechnungsaussteller, der im Einzelunternehmerregister gelöscht wurde - Rechnungsaussteller, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tóth

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff "Steuerpflichtiger" - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität - Rechnungsaussteller, der im Einzelunternehmerregister gelöscht wurde - Rechnungsaussteller, der der ...

  • EU-Kommission

    Tóth

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff ‚Steuerpflichtiger‘ - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität - Rechnungsaussteller, der im Einzelunternehmerregister gelöscht wurde - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Recht zum Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff 'Steuerpflichtiger' - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität - Rechnungsaussteller, der im Einzelunternehmerregister gelöscht wurde - Rechnungsaussteller, ...

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei im Einzelunternehmerregister gelöschtem Rechnungsaussteller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsöbb Bíróság (Ungarn), eingereicht am 29. Juni 2011 - Gábor Tóth/Nemzeti Adó-és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Föigazgatósága, als Rechtsnachfolgerin der Adó-és Pénzügyi Ellenörzési Hivatal Hatósági Föosztály ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Magyar Köztársaság Legfelsöbb Bíróság (Ungarn) - Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts in der ...

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2142
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 37).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 47, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 38).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 39).

    Da sich diese Frage auf einen Dienstleistungserbringer bezieht, der eine Unregelmäßigkeit begangen hat, die darin besteht, dass er die von ihm eingesetzten Arbeiter nicht angemeldet hat, so dass diese bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen nicht angemeldete Arbeit ausgeführt haben, betrifft sie einen Sachverhalt, der mit dem des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-142/11, in der das Urteil Mahagében und Dávid ergangen ist, vergleichbar ist.

    In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof zum einen auf die das Recht auf Vorsteuerabzug regelnden Grundsätze gestützt und zum anderen auf die Rechtsprechung zur Versagung der Inanspruchnahme von Rechten, die in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil Mahagében und Dávid, Randnrn.

    Auf dieser Grundlage ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Richtlinie 2006/112 einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, der Aussteller der Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen habe Unregelmäßigkeiten begangen, ohne dass diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. Urteil Mahagében und Dávid, Randnr. 50).

    Diese Frage bezieht sich auf einen Sachverhalt, der mit dem des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-80/11, in der das Urteil Mahagében und Dávid ergangen ist, vergleichbar ist.

    Auf dieser Grundlage ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Richtlinie 2006/112 einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der die Steuerbehörde das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, der Steuerpflichtige habe sich nicht vergewissert, dass der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, Steuerpflichtiger sei, dass er über die fraglichen Gegenstände verfügt habe und sie habe liefern können und dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen sei, obgleich die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen (vgl. Urteil Mahagében und Dávid, Randnr. 66).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Zum anderen fragt sich dieses Gericht, ob davon ausgegangen werden könne, dass Herr Tóth im Sinne der Randnr. 59 des Urteils vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161), gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt habe, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei, nachdem er sich nicht darüber Gewissheit verschafft habe, ob zwischen den Personen, die die Arbeiten ausgeführt hätten, und dem Rechnungsaussteller eine Rechtsbeziehung bestanden habe.

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 47, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 38).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 47, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 38).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Dieses Ergebnis wird durch das die Befreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Union betreffende Urteil vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnrn.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Selbst wenn der Dienstleistungserbringer ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen alle nach Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnrn. 33, 36 und 38).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 37).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 39).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 37).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 27, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 25).

    Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26, und Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 29, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 27).

    Daraus folgt, dass der Begriff "Steuerpflichtiger" weit gefasst ist und sich auf tatsächliche Gegebenheiten stützt (vgl. Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 30).

    Außerdem geht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie nicht hervor, dass die Eigenschaft als Steuerpflichtiger von einer von der Verwaltung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erteilten Genehmigung oder Lizenz abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 30).

    Ungeachtet der Bedeutung einer solchen Erklärung für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems kann diese jedoch keine zusätzliche, für die Zuerkennung der Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie erforderliche Voraussetzung darstellen, da Art. 22 zu Titel XIII ("Pflichten der Steuerschuldner") der Richtlinie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 31).

    Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33, 36 und 38, sowie Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 32).

    Hieraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die Steuerbehörden das Recht auf Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagen dürfen, dass der Aussteller der Rechnung nicht mehr über eine Einzelunternehmerlizenz verfüge und deshalb nicht mehr berechtigt sei, seine Steueridentifikationsnummer zu verwenden, wenn die Rechnung alle in dem genannten Art. 22 Abs. 3 Buchst. b aufgeführten Informationen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 33).

  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    aa) Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dankowski, EU:C:2010:818, UR 2011, 435; Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, UR 2012, 591; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, UR 2012, 851; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR 2013, 195; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) könnte sich ergeben, dass ein nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugs durch den guten Glauben des Leistungsempfängers an dessen Vorliegen ersetzt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

    6 Vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470), vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446), vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373), vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549), und vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774), Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Forvards V (C-563/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:125), und vom 16. Mai 2013, Hardimpex (C-444/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:318), sowie Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614).

    8 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38), vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 24), vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 26), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 44), sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 30).

    9 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39), vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25), und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27), sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 31).

    10 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26) und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 28 bis 33).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 61, 62 und 65), sowie vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 42 bis 44).

  • FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10

    Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers;

    Schließlich lässt sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, nichts ableiten, was zu einer Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des Verfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid zwingen würde.

    Die in der EuGH-Entscheidung beklagte Behörde versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass der leistende (Sub-) Unternehmer mangels nach ungarischem Recht nötiger Lizenz nicht Steuerpflichtiger gewesen sei und daher keine gültigen Rechnungen habe ausstellen können (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 17).

    Der EuGH legte das Unionsrecht dahin aus, dass es der Behörde versagt sei, den Vorsteuerabzug mit der Begründung zu verweigern, dass dem Aussteller der Rechnung diese Einzelunternehmerlizenz entzogen worden sei (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 34).

    Der EuGH begründet diese Auslegung damit, dass die Leistung bloß von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müsse, dass das Unionsrechts diese Steuerpflichtigeneigenschaft jedoch nicht an eine besondere Einzelunternehmerlizenz knüpfe (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 30).

    Entscheidend kam es für den EuGH darauf an, dass die übrigen Merkmale der Rechnung, insbesondere diejenigen, welche den Aussteller identifizierbar machen, korrekt waren (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 32).

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    aa) Zu den für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der MwStSystRL ist, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz 39; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 28; Centralan Property vom 15. Dezember 2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz 52; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, Rz 26; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 29, sowie EuGH-Beschluss Jagiello vom 6. Februar 2014 C-33/13, EU:C:2014:184, Rz 27).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Im Übrigen kann eine etwaige Nichtbeachtung bestimmter buchführungsrechtlicher Erfordernisse durch den Dienstleistungserbringer das Abzugsrecht des Empfängers der erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf die dafür entrichtete Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen, wenn die Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen alle nach Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen Angaben enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, Rn. 32).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Gabalfrisa u.a. vom 21. März 2000 C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, UR 2000, 209, Rz 44; Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, UR 2006, 232, Rz 78; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, UR 2012, 851, Rz 25; Idexx Laboratories Italia vom 11. Dezember 2014 C-590/13, EU:C:2014:2429, UR 2015, 70, Rz 32).
  • FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12

    Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

    Gleichermaßen sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (C-643/11 Tz. 60; s. a. EuGH Urteil vom 13.02.2014 C-18/13, BB 2014, 863 Tz. 27 ff. Juris; Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, UR 2012, 851 Tz. 53).

    Insbesondere die Entscheidungen C-80/11 und 142/11 (Tz. 44 und 52) und C 324/11 (Tz. 43, 49) standen unter der Prämisse, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorlagen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen.

    Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei, so der EuGH, nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sich herausstellt, dass die Leistung erbracht, aber nicht von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden bzw. dessen Personal oder dessen Subunternehmer bewirkt wurde, insbesondere wenn dies daraus zu schließen sei, dass die betreffenden Unternehmen nicht über das erforderliche Personal etc. verfügten oder die auf der Rechnung geleistete Unterschrift sich als falsch erwiesen hat (C-18/13 Tz. 31 f.; C-324/11 Tz. 49, 53).

    In der Entscheidung C-324/11 weist der EuGH ausdrücklich darauf hin (Tz. 49), dass durch die genannten Umstände (der Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen als dem Rechnungsaussteller) die Prämisse nicht in Frage gestellt sei, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Vorsteuerrechts erfüllt seien.

    Damit liegt nicht eine den Entscheidungen des EUGH C-18/13 bzw. C-324/11 vergleichbare Fallgestaltung vor, in der offenbar jeweils festgestellt worden war, dass die Leistung zwar erbracht war, aber nicht von den Rechnungsausstellern geleistet wurde.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, EU:C:2012:549, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile Tóth, EU:C:2012:549, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtungen sind in den Art. 18 und 22 der Sechsten Richtlinie enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, EU:C:2001:596, Rn. 71, Collée, EU:C:2007:549, Rn. 25 und 26, Ecotrade, EU:C:2008:267, Rn. 60 bis 65, Nidera Handelscompagnie, EU:C:2010:627, Rn. 47 bis 51, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, EU:C:2012:107, Rn. 41 und 48, sowie Tóth, EU:C:2012:549, Rn. 33).

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14

    Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für

    So beanstandet er keine Rechnungen, obwohl die Ermittlungen der Finanzbehörden ergeben haben, dass der Rechnungsaussteller die abgerechneten Leistungen mangels eigenem Personal oder Betriebsmittel nicht erbracht haben kann (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591; vom 6. September 2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851; vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz 49; vom 6. September 2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz 51; vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz 43; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861, Rz 29; vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz 50).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13

    Steuerfestsetzung gem. § 14c Abs. 2 UStG wg. unberechtigtem Ausweis von

  • BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12

    Auslieferung nach dem EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz als Verfahrenshindernis:

  • EuGH, 22.06.2016 - C-267/15

    Gemeente Woerden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer -

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12

    Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - 5 K 5187/15

    Leistungsbeschreibung und Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung als

  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16

    Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 7 V 7027/14

    Gutglaubensschutz im Edelmetallhandel

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-85/11

    Kommission / Irland - Mehrwertsteuer - Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 V 5022/13

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Umsatzsteuer 2005 bis

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Hamburg, 21.12.2012 - 6 K 33/11

    Abgabenordnung: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bösgläubigkeit

  • FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15

    Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes als unternehmerische Tätigkeit bzgl.

  • FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei

  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

  • EuGH, 06.02.2014 - C-33/13

    Jagiello

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 7 V 7147/14

    Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz

  • FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20

    Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und

  • FG Sachsen, 04.03.2014 - 4 V 297/13

    Vorsteuerabzug bein Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers keine

  • FG Sachsen, 06.11.2013 - 2 K 1198/13

    Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Erwerb und geplanter, wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-329/18

    Altic

  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten

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