Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2010 - C-325/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,897
EuGH, 16.03.2010 - C-325/08 (https://dejure.org/2010,897)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2010 - C-325/08 (https://dejure.org/2010,897)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2010 - C-325/08 (https://dejure.org/2010,897)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Olympique Lyonnais

    Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Olympique Lyonnais

    Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...

  • EU-Kommission

    Olympique Lyonnais

    Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ersatz der Ausbildungskosten für Fußballprofis

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer [Berufsfußballpieler]; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Entschädigungsregelung für den ausbildenden Fußballverein bei Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats; ...

  • kanzlei.biz

    Ausbildungsentschädigung für Fußballvereine

  • Techniker Krankenkasse
  • kanzlei.biz

    Ausbildungsentschädigung für Fußballvereine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 45; EG Art. 39
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer [Berufsfußballpieler]; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Entschädigungsregelung für den ausbildenden Fußballverein bei Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine Ausbildungsentschädigung fordern, wenn diese Spieler ihren ersten Profivertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließen möchten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Olympique Lyonnais

    Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsentschädigung für angehende Fußballprofis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vereinswechsel nach der Ausbildung: - Ausbildungsentschädigung für Fußballclub ist zulässig, wenn sie die Kosten berücksichtigt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vertragszwang für Nachwuchsfußballer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungsentschädigung bei Wechsel von Fußball-Nachwuchsspielern zum Verein anderen Mitgliedsstaats gerechtfertigt - Entschädigungsregelung steht Freizügigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 17. Juli 2008 - Société Olympique lyonnais / Olivier Bernard, Société Newcastle UFC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich) - Auslegung von Art. 39 EG - Nationale Vorschrift, die einen Fußballspieler verpflichtet, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1733
  • EuZW 2010, 342
  • NZA 2010, 346
  • SpuRt 2010, 110
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
    Die Cour de cassation hebt hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit ein Problem der Auslegung von Art. 39 EG aufwerfe, da sich die Frage stelle, ob eine solche Beschränkung durch den aus dem Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921), folgenden Zweck, die Anwerbung und Ausbildung junger Berufsfußballspieler zu fördern, gerechtfertigt werden könne.

    Für den Fall, dass entschieden werde, dass Art. 23 der Charta ein Hindernis für die Freizügigkeit des "Espoir"-Spielers darstelle, vertritt Olympique Lyonnais unter Berufung auf das Urteil Bosman die Auffassung, dass diese Bestimmung aufgrund der Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, gerechtfertigt sei, da sie allein das Ziel verfolge, es dem ausbildenden Verein zu ermöglichen, die von ihm übernommenen Ausbildungskosten wieder hereinzuholen.

    Newcastle UFC macht hingegen geltend, im Urteil Bosman sei jegliche "Ausbildungsentschädigung" einer mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbaren Beschränkung gleichgestellt worden, da die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern kein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könne.

    Die französische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission sind der Auffassung, dass nach dem Urteil Bosman die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Fußballspieler einen berechtigten Zweck darstelle.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 73, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 22).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung Art. 45 AEUV nicht nur auf behördliche Maßnahmen erstreckt, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Verbote auf behördliche Maßnahmen zu Ungleichheiten bei seiner Anwendung führen würde (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 84).

    Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).

    Was den Berufssport anbelangt, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen ist (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 106).

    In diesem Zusammenhang ist anzuerkennen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigungen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 108).

    Die Erträge aus den von den ausbildenden Vereinen zu diesem Zweck getätigten Investitionen sind nämlich durch ihren aleatorischen Charakter gekennzeichnet, da diese Vereine hinsichtlich aller Nachwuchsspieler, die sie anwerben und gegebenenfalls mehrere Jahre lang ausbilden, die Ausgaben tragen, während diese Spieler nach Abschluss ihrer Ausbildung nur zum Teil eine Karriere als Berufsspieler entweder bei dem Verein, der sie ausgebildet hat, oder bei einem anderen Verein einschlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109).

    Eine solche Regelung muss jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
    Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
    Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 73, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 22).

    Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern, so gelten für sie die Art. 45 ff. AEUV oder die Art. 56 ff. AEUV (vgl. insbesondere Urteil Meca-Medina und Majcen/Kommission, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).
  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den Abfindungsregeln, die der EuGH in den Entscheidungen "Bosman" (ZIP 1996, 42) und "Olympique Lyonnais" (NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht vereinbar eingestuft habe.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 26, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 34).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Art. 45 AEUV erstreckt sich nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die dazu dienen, unselbständige Arbeit kollektiv zu regeln (vgl. EuGH 10. März 2011 - C-379/09 - [Casteels] Rn. 19 mwN, Slg. 2011, I-1379; 16. März 2010 - C-325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 30 mwN, Slg. 2010, I-2177) .
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Art. 45 AEUV erstreckt sich nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die dazu dienen, unselbstständige Arbeit kollektiv zu regeln (vergleiche EuGH 10. März 2011 - C-379/09 - [Casteels] Rn. 19; 16. März 2010 - C-325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 30) .
  • OLG Bremen, 30.12.2014 - 2 U 67/14

    Unvereinbarkeit der nach dem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern

    Dabei erstreckt sich Art. 45 AEUV nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen, und damit auch auf die von Sportverbänden wie der FIFA oder der UEFA aufgestellten Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen (EuGH, Urt. v. 16.03.2010, C-325/08, Rn. 27ff., "Olympique Lyonnais"; Urt. v. 15.12.1995, C- 415/93, Rn. 87, "Bosman").

    Für den Berufssport hat der EuGH festgestellt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen ist (siehe EuGH, Urt. v. 16.03.2010, C- 325/08, Rn. 38f. m.w.Nw.).

    Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen kann weder ein ausschlaggebender Faktor sein, um zur Einstellung und Ausbildung junger Spieler zu ermutigen, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten, insbesondere im Fall der kleinen Vereine, zu finanzieren (siehe EuGH, C-415/95, Rn. 109; C-325/08, Rn. 45; siehe auch BGH, NJW 1999, 3552, 2553; BAG, NZA 1997, 647, 651 jew. zu Art. 12 Abs. 1 GG).

    Bei der Frage der Eignung einer Entschädigungsregelung zur Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern sind daher die Kosten zu berücksichtigen, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (siehe EuGH, C- 325/08, Rn. 45; C-415/09, Rn. 109; BGH a.a.O.).

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Daher sind im Rahmen einer Prüfung möglicher Rechtfertigungen für Einschränkungen auf dem Gebiet des Sports die Besonderheiten des Sports im Allgemeinen sowie seine soziale und erzieherische Funktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nämlich nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Dans la mesure où l'exercice d'un sport constitue une activité économique, il relève des dispositions du droit de l'Union qui sont applicables en présence d'une telle activité (voir, en ce sens, arrêts du 12 décembre 1974, Walrave et Koch, 36/74, EU:C:1974:140, point 4, ainsi que du 16 mars 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, point 27).
  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses -

    Ebenso hielt der Gerichtshof eine Bestimmung des französischen Fußballverbandes in seiner französischen Berufsfußballcharta im Ergebnis für unverhältnismäßig, nach der ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung entweder die von dem Verein ausgeübte Vertragsverlängerungsoption zu bedienen oder eine von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängige Schadensersatzverpflichtung zu leisten hatte (vgl. EuGH 16. März 2010 - C-325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 46, Slg. 2010, I-2177) .
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

    (19) Art. 45 AEUV soll wie sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern; sie stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie Olympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21

    Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

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  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

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  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • EuGH, 08.11.2012 - C-461/11

    Radziejewski

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2012 - C-379/11

    Caves Krier Frères - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 21 AEUV und 45 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-461/11

    Radziejewski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Entschuldung -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20204
Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08 (https://dejure.org/2009,20204)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-325/08 (https://dejure.org/2009,20204)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-325/08 (https://dejure.org/2009,20204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Olympique Lyonnais

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Bestimmung, durch die ein Fußballspieler verpflichtet wird, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein in einem anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Olympique Lyonnais

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Bestimmung, durch die ein Fußballspieler verpflichtet wird, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein in einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Olympique Lyonnais

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Bestimmung, durch die ein Fußballspieler verpflichtet wird, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein in einem anderen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON IST DER ANSICHT, DASS BESTIMMUNGEN, NACH DENEN EIN FUSSBALLVEREIN, DER EINEN JUNGEN SPIELER VERPFLICHTET, DESSEN AUSBILDUNGSVEREIN ENTSCHÄDIGEN MUSS, GERECHTFERTIGT SEIN KÖNNEN

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    10 - Vgl. Urteile Bosman, Randnr. 96, vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnrn.

    11 - Vgl. Urteil Graf, Randnrn.

    14 - Im Gegensatz zur Sachlage, die zum Urteil Graf geführt hat (vgl. insbesondere Randnrn. 13 und 24 jenes Urteils).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    9 - Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17), Bosman, Randnr. 82, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35).

    18 und 23), sowie Lehtonen und Castors Braine, Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    16 - Vgl. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, 1-4165, Randnr. 37), und Bosman, Randnr. 104. Die vom Gerichtshof im Französischen durchgehend verwendete Formulierung "raisons impérieuses d'intérêt général" ist im Englischen auf unterschiedliche Weise übersetzt worden; in der offenbar neuesten Übersetzung "overriding reasons in the public interest" kommt der Sinn meines Erachtens am besten zum Ausdruck.
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    16 - Vgl. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, 1-4165, Randnr. 37), und Bosman, Randnr. 104. Die vom Gerichtshof im Französischen durchgehend verwendete Formulierung "raisons impérieuses d'intérêt général" ist im Englischen auf unterschiedliche Weise übersetzt worden; in der offenbar neuesten Übersetzung "overriding reasons in the public interest" kommt der Sinn meines Erachtens am besten zum Ausdruck.
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    9 - Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17), Bosman, Randnr. 82, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    5 - Urteil vom 15. Dezember 1995 (C-415/93, Slg. 1995, I-4921).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
    73 bis 87 jenes Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnrn.
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