Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2001 - C-326/99   

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https://dejure.org/2001,826
EuGH, 04.10.2001 - C-326/99 (https://dejure.org/2001,826)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-326/99 (https://dejure.org/2001,826)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-326/99 (https://dejure.org/2001,826)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befugnis eines Mitgliedstaats, bestimmte dingliche Rechte an einem Grundstück als einer Lieferung zugängliche körperliche Gegenstände anzusehen - Ausübung dieser Befugnis, die auf den Fall beschränkt ist, dass das Entgelt für das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    "Goed Wonen"

  • EU-Kommission PDF

    "Goed Wonen"

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte dingliche Rechte an Grundstücken als ...

  • EU-Kommission

    "Goed Wonen"

  • Wolters Kluwer

    Bestimmte dingliche Rechte an einem Grundstück; Einer Lieferung zugängliche körperliche Gegenstände; Entsprechung des Entgelts für das dingliche Recht mindestens dem wirtschaftlichen Wert des betreffenden Grundstücks; Steuerbefreiung bei der "Vermietung und Verpachtung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Qualifikation als Lieferung eines Gegenstands nach der 6. MwSt-RL kann bei Nießbrauch von der Höhe des Entgelts abhängig gemacht werden

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte dingliche Rechte an Grundstücken als ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EU-Mitgliedstaaten können bestimmte dingliche Rechte als körperliche Gegenstände ansehen - Begründung eines dinglichen Rechts als einer steuerfreien Vermietung gleich gestellten Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil C, Richtlin... ie 77/388/EWG Art 13 Teil C
    Nießbrauch; Vermietung; Verpachtung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG), Artikel 5 Absatz 3 - Befugnis eines Mitgliedstaats, bestimmte dingliche Rechte als "Lieferung eines Gegenstands" anzusehen - Ausübung dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 2625
  • BB 2001, 945
  • DB 2001, 2280
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in der Sechsten Richtlinie, insbesondere ihrem Artikel 13, vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 der Richtlinie darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (namentlich zur Steuerbefreiung für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken vgl. Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 55, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).

    Folglich müssen die in Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, auch wenn diese Bestimmung auf die von den Mitgliedstaaten festgelegten Befreiungstatbestände verweist, eigenständigen Begriffen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach Gemeinschaftsregeln festgelegt werden kann (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 51, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Försäkringsaktiebolaget Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Ausdruck "Vermietung und Verpachtung" in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie weiter ist als die entsprechenden Begriffe der einzelnen nationalen Rechte (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 54).

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Zur Beantwortung der Frage, ob der nationale Gesetzgeber Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie so umsetzen durfte, dass dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben, je nach der Höhe des Entgelts für die Übertragung dieser Rechte als körperliche Gegenstände angesehen werden können, bezieht sich das vorlegende Gericht auf die im Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (SAFE, Slg. 1990, I-285, Randnrn.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in der Sechsten Richtlinie, insbesondere ihrem Artikel 13, vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 der Richtlinie darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (namentlich zur Steuerbefreiung für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken vgl. Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 55, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Folglich müssen die in Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, auch wenn diese Bestimmung auf die von den Mitgliedstaaten festgelegten Befreiungstatbestände verweist, eigenständigen Begriffen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach Gemeinschaftsregeln festgelegt werden kann (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 51, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Försäkringsaktiebolaget Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Daher führen die Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer und das Erfordernis einer kohärenten Anwendung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, insbesondere der korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 28), dazu, die Gewährung eines Rechts wie des Nießbrauchs, um das es im Ausgangsverfahrens geht, im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b und Teil C Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Vermietung und Verpachtung gleichzustellen.
  • EuGH, 03.02.2000 - C-12/98

    Amengual Far

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut ihres Artikels 13 Teil B Buchstabe b und Teil C ergibt, räumt die Sechste Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage, ob die betreffenden Umsätze von der Steuer zu befreien oder zu besteuern sind, ein weites Ermessen ein (vgl. Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-12/98, Amengual Far, Slg. 2000, I-527, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-326/99
    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89 (Van Tiem, Slg. 1990, I-4363) für Recht erkannt, dass, sofern ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, der in Artikel 5 Absatz 1 enthaltene Begriff "Übertragung" dahin auszulegen ist, dass er auch die Begründung eines der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten dinglichen Rechte umfasst.
  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine "Vermietung eines Grundstücks" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Das grundlegende Merkmal des unionsrechtlichen Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, Slg. 2001, I-6831, BFH/NV Beilage 2002, 10, Rz 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, BFH/NV Beilage 2002, 19, Rz 21; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965, BFH/NV Beilage 2003, 216, Rz 25; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, BFH/NV Beilage 2005, 86, Rz 19; vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts, Slg. 2010, I-13179, UR 2011, 462, Rz 46; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 73/05, BFH/NV 2008, 252, unter II.1., m.w.N.).

    c) Der Begriff "Vermietung von Grundstücken" i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist eng auszulegen, da diese Bestimmungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vorsehen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteile Goed Wonen in Slg. 2001, I-6831, BFH/NV Beilage 2002, 10, Rz 46, und Temco Europe in Slg. 2004, I-11237, BFH/NV Beilage 2005, 86, Rz 17).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

    Im Urteil vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99 --Stichting Goed Wonen-- (UR 2001, 484, BFH/NV Beilage 2001, 10, RandNr. 33 ff.) hat der EuGH entschieden, dass als "Lieferung von Gegenständen" die Begründung, die Übertragung oder die Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken, sowie der Verzicht auf sie eingestuft werden könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Der Gerichtshof hat erstmals im Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506), festgestellt, dass es sich dabei um ein notwendiges Merkmal einer Vermietung im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften handelt.

    23 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 31).

    26 Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55).

    29 Vgl. entsprechend im Kontext der Unterscheidung zwischen dem Nutzungsrecht und der Anmietung einer Immobilie Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 58).

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

    Das grundlegende Merkmal des umsatzsteuerrechtlichen Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG --seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL-- besteht vielmehr darin, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH-Urteile vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts Ltd., Slg. 2010, I-13179 Rdnr. 46; vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965 Rdnr. 25; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die in Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, auch wenn diese Bestimmung auf die von den Mitgliedstaaten festgelegten Befreiungstatbestände verweist, eigenständigen Begriffen des Gemeinschaftsrechts entsprechen müssen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach Gemeinschaftsregeln festgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 47, vom 12. September 2000, Kommission/Irland, C-358/97, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 51, und vom 8. März 2001, Försäkringaktiebolaget Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).

    13 - Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 44) und vom 12. Juni 2003, Sinclair Collins (C-275/01, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 24).

    16 - Aus diesem Grund hat der Gerichtshof im Urteil "Goed Wonen" (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 59) festgestellt, dass Art. 13 Teil B Buchst. b und Teil C Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die es bei der Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung zulässt, dass die Begründung - für eine vereinbarte Dauer und gegen Vergütung - eines dinglichen Rechts, das seinem Inhaber ein Nutzungsrecht an einem Grundstück gibt (im Ausgangsverfahren ging es um Nießbrauch), der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken gleichgestellt wird.

    17 - Vgl. Urteil "Goed Wonen" (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 52), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass obwohl die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich zum Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie gehört, sie normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt.

    28 - Vgl. Urteil "Goed Wonen" (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 56), in dem der Gerichtshof seine Entscheidung, die Gewährung eines Rechts wie des Nießbrauchs im Rahmen der Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. b und Teil C Buchst. a der Sechsten Richtlinie der Vermietung und Verpachtung gleichzustellen, mit der "Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer" und dem "Erfordernis einer kohärenten Anwendung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, insbesondere der korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen", begründete.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b -

    52 bis 57, vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21, sowie Sinclair Collis, Randnr. 25, Temco Europe, Randnr. 19, und Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 30).
  • BFH, 24.02.2005 - V R 45/02

    Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des

    Unter die gemeinschaftsrechtlichen Begriffe Vermietung und Verpachtung fallen auch dingliche Nutzungsrechte, die --wie im Streitfall die Einräumung des Wegerechts-- dem Inhaber ein Nutzungsrecht an dem Grundstück geben (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99, Stichting Goed Wonen, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 484).

    Nicht erforderlich ist, dass der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht alleine ausüben kann; es genügt, wenn er --vergleichbar einem Eigentümer-- (EuGH in UR 2001, 484 Randnr. 55) Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann.

  • BFH, 07.07.2011 - V R 41/09

    Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten

    Bei einer Auslegung des Vermietungsbegriffs entsprechend Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG muss dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf eine bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt werden, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 6. Dezember 2007 C-451/06, Walderdorff, Slg. 2007, I-10637 Rdnr. 17; vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, Slg. 2001, I-6831 Rdnr. 55; vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175 Rdnr. 31, und vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257 Rdnr. 21).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-278/18

    Sequeira Mesquita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Dieses Gericht stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506), ergebe, dass zum einen die Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehen sei, der Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 entspreche, die Umsätze betreffe, mit denen der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen Entgelt das Recht einräume, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47, und vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 17).

    Darüber hinaus ist, auch wenn diese Steuerbefreiungen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Art. 2 der Sechsten Richtlinie darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt, und daher eng auszulegen sind, der Begriff der Vermietung und Verpachtung in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie weiter als die entsprechenden Begriffe der einzelnen nationalen Rechte (Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 46 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne dieser Bestimmung in zahlreichen Urteilen dahin gehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen, wie die in den Nrn. 1 bis 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen, oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder - gegen Zahlung einer Maut - eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52 und 53, sowie vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

  • BFH, 11.11.2004 - V R 30/04

    Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz -

  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

  • FG Saarland, 29.07.2021 - 1 K 1034/21

    Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

  • BFH, 08.11.2012 - V R 15/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen

  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • BFH, 11.02.2010 - V R 30/08

    Übernahme kommunaler Aufgabe durch Unternehmer - Leistungserbringung bei

  • BFH, 30.03.2006 - V R 52/05

    Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch für die Vermietung eines

  • BFH, 23.01.2002 - V R 84/99

    EuGH; Vorabentscheidung; Gründung einer Kapitalgesellschaft;

  • FG Münster, 04.07.2019 - 5 K 2423/17

    Umsatzsteuer bei der Vermietung eines Apartment an Prostituierte; Vermietung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

  • FG Hessen, 01.11.2017 - 6 K 1667/16

    § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst c UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

  • EuGH, 03.03.2005 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

  • BFH, 21.02.2013 - V R 10/12

    Keine Vermietung oder Verpachtung bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1921/17

    Leistungsbündel und keine Steuerbefreiung bei Vermietung von Zimmern an

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

  • EuGH, 25.10.2007 - C-174/06

    CO.GE.P - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze -

  • BFH, 26.04.2002 - V B 168/01

    Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 1 K 2094/05

    Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer;

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • FG Hamburg, 07.05.2014 - 2 K 293/13

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern

  • FG Nürnberg, 30.03.2010 - 2 K 1093/08

    Keine steuerbefreite Wohnraumvermietung bei kurzfristiger Überlassung von

  • FG Baden-Württemberg, 11.09.2003 - 10 K 166/00

    Einordnung der Vercharterung einer Segelyacht als sonstige Leistung in Gestalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 01.04.2004 - V B 108/03

    USt; Ort der sonstigen Leistung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-269/00

    Seeling

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-315/00

    Maierhofer

  • FG Hamburg, 17.05.2022 - 2 K 9/20

    Zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog.

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 5 K 88/10

    Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an enem Grundstück

  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung; Folgen einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08

    Umsatzsteuerliche Wirkung von Vertragsaufhebungen - Verfahren der Aussetzung der

  • FG München, 26.11.2003 - 14 K 1895/01

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

  • FG München, 08.06.2016 - 3 K 3397/14

    Maßgeblichkeit der Dauer der Grundstücksnutzung im Rahmen einer

  • LG Berlin, 14.11.2023 - 2 O 310/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-376/02

    "Goed Wonen"

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-321/02

    Harbs

  • FG Münster, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-326/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,28644
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-326/99 (https://dejure.org/2001,28644)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-326/99 (https://dejure.org/2001,28644)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-326/99 (https://dejure.org/2001,28644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    "Goed Wonen"

  • EU-Kommission PDF

    Stichting "Goed Wonen" gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befugnis eines Mitgliedstaats, bestimmte dingliche Rechte an einem Grundstück als einer Lieferung zugängliche körperliche Gegenstände anzusehen - Ausübung dieser Befugnis, die auf den Fall beschränkt ist, dass das Entgelt für das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Der Gerichtshof hat erstmals im Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506), festgestellt, dass es sich dabei um ein notwendiges Merkmal einer Vermietung im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften handelt.

    Erst in späteren Urteilen hat der Gerichtshof dieses Kriterium unmittelbar auf den Mietvertrag im Sinne der Vorschriften über die Befreiung von der Mehrwertsteuer bezogen und gleichzeitig die im Urteil "Goed Wonen" verwendete Formulierung stark vereinfacht.

    23 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 31).

    24 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nrn. 79 und 84).

    25 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nrn. 60 und 74).

    26 Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55).

    29 Vgl. entsprechend im Kontext der Unterscheidung zwischen dem Nutzungsrecht und der Anmietung einer Immobilie Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

    117 Vgl. wegen einer Darstellung der Merkmale des Nießbrauchs, wie er im römischen Recht und im Recht verschiedener Mitgliedstaaten geregelt war bzw. ist, Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nrn. 54 bis 56).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nr. 56).

    121 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nr. 56).

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