Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2013 - C-327/12   

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EuGH, 12.12.2013 - C-327/12 (https://dejure.org/2013,35618)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-327/12 (https://dejure.org/2013,35618)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-327/12 (https://dejure.org/2013,35618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind - Begriffe - Einrichtungen, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Soa Nazionale Costruttori

    Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind - Begriffe - Einrichtungen, die ...

  • EU-Kommission

    Soa Nazionale Costruttori

    Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind - Begriffe - Einrichtungen, die ...

  • Wolters Kluwer

    Mindestgebühren für Zertifizierungsdienste zugunsten von Beteiligten an öffentlichen Ausschreibungen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestgebühren für Zertifizierungsdienste zugunsten von Beteiligten an öffentlichen Ausschreibungen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zertifizierungseinrichtungen dürfen Mindestgebühren erheben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    SOA Nazionale Costruttori

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Artikel 101, 102 und 106 AEUV - Begriffe der "öffentlichen Unternehmen" und der "Unternehmen, denen [die Mitgliedstaaten] besondere oder ausschließliche Rechte gewähren" und der "Unternehmen, die mit Dienstleistungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 356
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache dafür zuständig ist, sich zu der Bestimmung des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, d. h. zu Art. 49 AEUV zu äußern (Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 22).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die unterschiedslos auf italienische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar ist, die einen Bezug zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. Urteil Attanasio Group, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch lässt sich im vorliegenden Fall keineswegs ausschließen, dass Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässig sind, Interesse daran hatten oder hätten, in Italien Zertifizierungstätigkeiten auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Attanasio Group, Randnr. 24).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch verbieten sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten begründet, den Letztgenannten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46, und vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnr. 31).

    Eine Verletzung der Art. 101 AEUV oder 102 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt, oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorschreibt oder begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 47).

    Das genannte Verbot nimmt nämlich Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassen sind und die in der italienischen Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit, durch geringere Honorarforderungen als den vom italienischen Gesetzgeber festgesetzten den Unternehmen wirksamer Konkurrenz zu machen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren festen Sitz haben und denen es daher leichter als im Ausland niedergelassenen Unternehmen fällt, sich einen Kundenstamm aufzubauen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 13, sowie Cipolla u. a., Randnr. 59).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-577/11

    DKV Belgium - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    63 und 64, und vom 7. März 2013, DKV Belgium, C-577/11, Randnrn.

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, dass sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil DKV Belgium, Randnr. 38).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 19).

    Eine staatliche Maßnahme kann dahin aufgefasst werden, dass sie ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV verleiht, wenn sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen einen Schutz gewährt und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigen kann (vgl. Urteil Ambulanz Glöckner, Randnr. 24).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Diese Ausnahmeregelung ist nämlich auf die Tätigkeiten beschränkt, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, Slg. 2011, I-4105, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Das genannte Verbot nimmt nämlich Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassen sind und die in der italienischen Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit, durch geringere Honorarforderungen als den vom italienischen Gesetzgeber festgesetzten den Unternehmen wirksamer Konkurrenz zu machen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren festen Sitz haben und denen es daher leichter als im Ausland niedergelassenen Unternehmen fällt, sich einen Kundenstamm aufzubauen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 13, sowie Cipolla u. a., Randnr. 59).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 und 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen nämlich die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung der technischen Überprüfung, die im Wesentlichen nur die Ergebnisse der technischen Besichtigung wiedergibt, da sie zum einen der Entscheidungsautonomie entbehren, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, und zum anderen im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen, nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 51 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, Slg. 2009, I-10219, Randnrn. 41 und 45).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Ebenso kann die helfende und vorbereitende Rolle, die den privaten Kontrollstellen gegenüber der Überwachungsbehörde übertragen wurde, nicht als unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV angesehen werden (vgl. Urteil vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, Slg. 2007, I-10239, Randnr. 44).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Insoweit kann das Allgemeininteresse am Schutz der Empfänger der Dienstleistungen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. Urteil vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 38).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-327/12
    Zudem kann die Antwort des Gerichtshofs auch in einer Situation, in der kein Gesichtspunkt über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, dem vorlegenden Gericht von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem eigenen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 01.07.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung -

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

  • EuGH, 12.07.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (Urteil Soa Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Soa Nazionale Costruttori, EU:C:2013:827, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    25 Siehe Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Der Gerichtshof hat nämlich die Tätigkeiten privatrechtlicher Einrichtungen, die mit der Überprüfung und Zertifizierung betraut sind, ob bzw. dass Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllen, von der Ausnahmeregelung für die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 50).

    Insbesondere kann die Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der zertifizierungspflichtigen Unternehmen, der Richtigkeit und des Inhalts der Erklärungen, Bescheinigungen und Unterlagen, die von den Personen, denen die Bescheinigung ausgestellt wird, vorgelegt worden sind, nicht als Tätigkeit angesehen werden, die Ausfluss der Entscheidungsautonomie wäre, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse eigen ist, da diese Prüfung, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht erfolgt, gänzlich durch den nationalen Regelungsrahmen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 54, und entsprechend Urteile vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 41, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 56).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof eine dahin gehende Frage, die ihm vom Consiglio di Stato zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, bereits in seinem Urteil SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827) beantwortet hat.

    Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht keinerlei Änderung der Art der von den SOA ausgeübten Tätigkeiten an, die seit den dem Urteil SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827) zugrunde liegenden Vorgängen eingetreten wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Damit nimmt sie aber nicht in den Blick, dass es sich bei Teilen der von ihr zitierten Rechtsprechung (EuGH, Urteile vom 30.06.2016 - C-464/15 -, Gew-Arch 2016, 381 , vom 15.10.2015 - C-168/14 -, NVwZ 2016, 218 , vom 11.06.2015 - C-98/14 - [Berlington Hungary u.a.], ZfWG 2015, 336 , vom 30.04.2014 - C-390/12 - [Pfleger], ZfWG 2014, 292 , vom 13.02.2014 - C-367/12 -, EuZW 2014, 307 , vom 12.12.2013 - C-327/12 -, EuZW 2014, 356 , vom 05.12.2013 - C-159/12 bis C-161/12 -, PharmR 2014, 24 , vom 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, DVBl 2013, 1041 , vom 19.07.2012 - C-470/11 - [Garkalns], ZfWG 2015, 336 , vom 01.06.2010 - C-570/07 und C-571/07 -, Slg 2010, I-4629 und vom 11.03.2010 - C-384/08 - [Attanasio], Slg 2010, I-2055 ) um Entscheidungen handelt, in denen der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bzw. seine Zuständigkeit zu prüfen hatte.
  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

    Sie muss somit auf die Tätigkeiten beschränkt werden, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85, und SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 51).

    34 Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 44), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41, sowie SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53) und nicht mit Zwangsbefugnissen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, und Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    33 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Österreich (C-393/05, EU:C:2007:722), Kommission/Deutschland (C-404/05, EU:C:2007:723) und SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827).

    34 - Vgl. Urteil SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 - Vgl. Urteil SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-545/17

    Pawlak

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine staatliche Maßnahme dahin aufgefasst werden, dass sie ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV verleiht, wenn sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen einen Schutz gewährt und geeignet ist, die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob eine solche Rechtsetzungsmaßnahme einer begrenzten Zahl von Unternehmen einen Schutz im Sinne der aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 41), hervorgegangenen Rechtsprechung gewährt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nur dem für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieter im Sinne des Postgesetzes die Bestimmung des Art. 165 § 2 ZPO zugutekommt, die an den über den Anbieter erfolgenden Versand eines Verfahrensschriftstücks an ein Gericht eine günstige Rechtsfolge knüpft.

    Was drittens die Frage betrifft, ob eine solche Vorschrift im Sinne der aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 41), hervorgegangenen Rechtsprechung geeignet ist, die Fähigkeit anderer Unternehmen, die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich zu beeinträchtigen, ist in Anbetracht der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen festzustellen, dass dies vorliegend der Fall ist.

  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 2.13

    Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

    Unbeschadet dessen hat der Gerichtshof die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darauf gestützt, dass eine Leistung gegen ein Entgelt mit eigenem finanziellen Risiko erbracht wurde (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - Rs. C-327/12, Soa Nazionale Costruttori - EuZW 2014, 356 Rn. 27, 29).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

    Somit ist die Akkreditierungstätigkeit unmittelbar und spezifisch im Sinne von Art. 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, die nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 50 und 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • OLG München, 28.08.2019 - Verg 15/19

    Vergaberecht: Übertragungsnetzbetreiber sind keine Sektorenauftraggeber

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-545/17

    Pawlak - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entwicklung

  • LSG Hamburg, 03.01.2019 - L 1 KR 145/18

    Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-375/14

    Laezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungs- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • VK Westfalen, 01.06.2015 - VK 2-7/15

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 29.11.2016 - C-293/14

    Hiebler - Urteilsberichtigung

  • VK Berlin, 22.01.2020 - VK-B1-38/19

    Belgische Kommune als Anteilseigner: Deutsche GmbH ist Sektorenauftraggeber!

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-88/13

    Gruslin - 'Richtlinie 85/611/EWG - Organismen für gemeinsame Anlagen in

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  • Europäischer Gerichtshof

    Soa Nazionale Costruttori

    Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind, die Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen und zu zertifizieren, die das Gesetz von Unternehmen verlangt, die sich um öffentliche Bauaufträge bewerben - Von der Regierung festgelegte verbindliche Mindestgebühren - Art. ...

  • EU-Kommission

    Soa Nazionale Costruttori

    Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind, die Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen und zu zertifizieren, die das Gesetz von Unternehmen verlangt, die sich um öffentliche Bauaufträge bewerben - Von der Regierung festgelegte verbindliche Mindestgebühren - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebung verbindlicher Mindestgebühren für Gesellschaften zur Zertifizierung der Leistungsfähigkeit von Bauunternehmen i.R. öffentlicher Auftragsvergabe

  • VERIS
  • Reguvis VergabePortal - Veris
  • rechtsportal.de

    Verbindliche Mindestgebühren für Gesellschaften zur Zertifizierung der Leistungsfähigkeit von Bauunternehmen im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabe; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12
    Im Urteil Kommission/Portugal musste der Gerichtshof nämlich entscheiden, ob die Tätigkeit von Unternehmen zur technischen Überwachung von Fahrzeugen mit der Ausübung "öffentlicher Gewalt" im Sinne des Art. 51 AEUV einherging.

    15 - Urteil vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal (C-438/08, Slg. 2009, I-10219).

    17 - Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 41.

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12
    3 - Urteile vom 5. Dezember 2006 (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421.).

    13 - Urteile vom 5. Dezember 2006 (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 30), vom 1. Juni 2010 (C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39), und vom 10. Mai 2012 (C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 28).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12
    5 - Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), vom 16. November 1995, Féderation française des sociétés d'assurance u. a. (C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnr. 21), vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36) und vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74).

    6 - Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 35), und vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-545/17

    Pawlak - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entwicklung

    13 Sie erwähnt das Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 42), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in jener Rechtssache (EU:C:2013:530, Nrn. 32 und 33) und die des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Ambulanz Glöckner (C-475/99 P, EU:C:2001:284, Nr. 86).
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