Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.1996 - C-327/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,376
EuGH, 26.09.1996 - C-327/94 (https://dejure.org/1996,376)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - C-327/94 (https://dejure.org/1996,376)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - C-327/94 (https://dejure.org/1996,376)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Dienstleistungen; Bestimmung des steuerrechtlichen Anknüpfungspunkts; Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur und der Künste sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten; Damit zusammenhängende ...

  • EU-Kommission

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung mit den erforderlichen Gerätschaften und dem notwendigen Personal durchführt; Vorliegen einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tontechnische Umsetzung: Leistungsort

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerrechtlichen Anknüpfungspunkts - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur und der Künste sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten - Damit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer auf Dienstleistungen eines Toningenieurs im Rahmen von künstlerischen Veranstaltungen oder im Bereich der Unterhaltung ist in dem Land abzuführen, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden - Der Fall Dudda

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ort der sonstigen Leistung
    Die einzelnen Dienstleistungen des § 3a UStG
    Tätigkeitsort des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
    Leistungsort i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
    Grundsätzliches

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 9
    Nebenleistungen; Ort einer Dienstleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 250
  • BB 1996, 976
  • DB 1996, 2528
  • BStBl II 1998, 313
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 26.09.1996 - C-327/94
    Durch diese Bestimmungen sollen, wie sich aus Artikel 9 Absatz 3 ° wenn auch nur für Sonderfälle ° ergibt, Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    Das vom FG zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313) betreffe einen anderen, mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Durch § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber dem EuGH-Urteil --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313) Rechnung tragen (vgl. Entwurf des StBereinG 1999, BRDrucks 475/99, 71).

    Danach sind "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 27).

    Nach "Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22 bis 24; s. auch EuGH-Urteil vom 9. März 2006 Rs. C-114/05 --Gillan Beach Ltd--, Slg. 2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278, HFR 2006, 628, Rz 16 bis 18).

    cc) Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 zugrunde lag, wie das FA zutreffend geltend macht.

    (1) In seinem Urteil in Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353, das zu "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH in Rz 15 --wie in seinem Urteil --Dudda--- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22-- Bezug auf die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 77/388/EWG genommen und ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die Leistungen auf dem Gebiet der Werbung dort zu besteuern, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe, weil die Kosten dieser zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachten Leistungen in den Preis der Waren eingingen.

    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sind zwar (ebenfalls) "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 27; s. auch BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 369, unter II.2.a cc).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Da die von der Deutschen Bank im Ausgangsverfahren getätigte Portfolioverwaltung eine Leistung finanzieller Natur ist und Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit als Finanzumsatz in den Geltungsbereich von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 fällt.
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 29/14

    Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S.

    Andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dudda vom 26. September 1996 C-327/94, EU:C:1996:355, BStBl II 1998, 313, Rz 21; Kommission/ Deutschland vom 6. Dezember 2007 C-401/06, EU:C:2007:759, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 117, Rz 30).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Bevor entschieden werden kann, ob eine bestimmte Dienstleistung in einem gegebenen Fall unter die Art. 44 und 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, die die allgemeinen Bestimmungen enthalten, ist somit festzustellen, ob in diesem Fall eine der besonderen Bestimmungen der Art. 46 bis 59b dieser Richtlinie einschlägig ist (vgl. in Analogie zur Sechsten Richtlinie Urteil vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, undvom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    Andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11, und RAL [Channel Islands] u. a., Randnr. 24).

    Nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, die der Endverbraucher entrichtet, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage die Gesamtheit dieser Leistungen ist, deren Kosten in den von diesem Verbraucher gezahlten Preis für die umfassende Leistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Urteil Dudda, Randnr. 24).

    19 Eine bestimmte Leistung fällt nicht nur dann unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, wenn sie ein besonderes, z. B. künstlerisches oder sportliches, Niveau hat; auch fallen unter diese Bestimmung nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Kunst, des Sports oder der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dudda, Randnr. 25).

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

    Hiergegen legte der Kläger am 20. Oktober 2003 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda - (amtliche Slg. 1996, I-4595).

    Nach der Rechtssprechung des EuGH (Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda -, amtliche Slg. 1996, I-4595) fallen diejenigen Tätigkeiten, die selbst keine der genannten Leistungen darstellen, aber.

    Insoweit ist der Streitfall auch mit dem Sachverhalt in der Entscheidung des EuGH vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda - (amtliche Slg. 1996, I-4595) vergleichbar.

    Zwar trägt die Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie und damit auch die Bestimmung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG insbesondere dem folgenden Gedanken Rechnung: "Nach der Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgeber soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistung in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in dem vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat" (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda -, amtliche Slg. 1996, I-4595, Rdnr. 24).

    Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderung für notwendig gehalten, um dem Urteil des EuGH vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda - (amtliche Slg. 1996, I-4595) Rechnung zu tragen (Entwurf des StBereinG 1999, S. 71, Bundesrat-Drs. 475/99).

    amtliche Slg. 1993, I-5907 vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 - Design Concept SA -, amtliche Slg. 2003, I-5617 sowie vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda -, amtliche Slg. 1996, I-4595).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 14, vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 20).

    Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat entrichtet werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 24, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 18 und 22).

    Was erstens die Art der Leistungen betrifft, geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie hervor, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Hauptziel einer Dienstleistung u. a. in der Unterhaltung bestehen muss, um diese in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 26, sowie vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 31).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass kein besonderes künstlerisches Niveau vorausgesetzt wird und dass nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 25, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 32, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 19).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Zur Begründung der Klage führte sie aus, die vom Dyrektor vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch u. a. zu Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und/oder g der Richtlinie 2006/112 sowie zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sich aus mehreren Urteilen ergebe, die zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ergangen seien, nämlich den Urteilen vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881), Kommission/Luxemburg (C-69/92, Slg. 1993, I-5907) und Kommission/Spanien (C-73/92, Slg. 1993, I-5997), sowie vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595), vom 5. Juni 2003, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617), und vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427).
  • BFH, 03.06.2009 - XI R 34/08

    Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind aber nur "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (vgl. Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 --Dudda--, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 27).
  • BFH, 06.11.2002 - V R 57/01

    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

    Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG soll für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Ware eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-327/94, --Dudda--, Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 22).

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) um Dienstleistungen, die zwar mit einer Tätigkeit insbesondere der Kunst oder Unterhaltung zusammenhängen, aber selbst keine solche Tätigkeit darstellen, und für ihre Ausübung unerlässlich sind (EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 27).

    Die Finanzverwaltung darf dem Steuerpflichtigen zu dessen Nachteil --insbesondere auch nicht mit dem Hinweis auf die Gefahr der Steuerflucht oder der Gefahr des Missbrauchs durch den Leistungserbringer (EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 32)-- eine unzutreffend umgesetzte Richtlinienregelung nicht entgegenhalten.

    Zu den unterhaltenden Leistungen kann auch die Erstellung optischer Effekte (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4597, BStBl II 1998, 313 Rn. 36) oder die Inszenierung, Ergänzung oder unterhaltende Präsentation einer ihrerseits künstlerischen oder unterhaltenden Leistung gehören; dass diese (nur) Teil eines Gesamtkonzeptes für eine andere, bestimmte künstlerische oder unterhaltende oder sportliche Veranstaltung sind, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, dass eine unterhaltende Leistung (wie z.B. bei Großveranstaltungen) auch erheblichen technischen Aufwand bedingt (z.B. Starfighter-Kunstflug-Veranstaltung, Riesenfeuerwerk, Lasershow etc.).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 19/09

    Zum Leistungsort bei der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und

  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

  • FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07

    Einheitliche Leistung - Bestimmung des Leistungsorts eines "driving-services" für

  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

  • FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01

    Umsatzsteuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation

  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • EuGH, 02.07.2009 - C-377/08

    EGN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a -

  • FG Münster, 07.07.2016 - 5 K 2111/12

    Umsatzsteuer - Bestimmung des Leistungsorts bei mit Katalogleistung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt -

  • BFH, 24.02.2005 - V R 26/03

    USt: Bestattungsunternehmer; Überführungen in Drittlandgebiet

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 27.05.2004 - C-68/03

    Lipjes

  • BFH, 03.04.2001 - V B 34/00

    Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

  • FG Niedersachsen, 15.05.2008 - 5 K 923/03

    Hemmung der Festsetzungsfrist eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden

  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

  • EuGH, 25.01.2001 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2019 - C-568/17

    Geelen - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 77/388/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05

    Heger

  • FG Berlin, 20.03.2001 - 7 K 7137/99

    Ort einer sonstigen Leistung einer ausschließlich im Ausland ansässigen

  • EuGH, 19.02.2009 - C-1/08

    Athesia Druck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Art.

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2002 - 4 V 1751/00

    Betriebsstätte des Eintrittskartenhandel für Sport- bzw. Musikveranstaltungen im

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • BFH, 04.04.2012 - V B 78/11

    Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad Ralleys im Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • BFH, 07.07.2006 - V B 113/05

    Zweiter Rechtsgang

  • FG München, 22.03.2002 - 1 V 4030/01

    Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01

    Design Concept

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2004 - C-68/03

    Lipjes

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95

    ARO Lease BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen te

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09

    Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-108/00

    SPI

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96

    Bernd von Hoffmann gegen Finanzamt Trier.

  • FG Berlin, 13.07.1999 - 7 B 7355/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1996 - C-167/95

    Maatschap M.J.M. Linthorst, K.G.P. Pouwels en J. Scheren c.s. gegen Inspecteur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,29819
Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94 (https://dejure.org/1996,29819)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.04.1996 - C-327/94 (https://dejure.org/1996,29819)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. April 1996 - C-327/94 (https://dejure.org/1996,29819)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Jürgen Dudda gegen Finanzgericht Bergisch Gladbach.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c - Tontechnische Umsetzung der Darbietung bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen - Ort der Leistung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.03.1989 - 51/88

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94
    Im Urteil Hamann hat der Gerichtshof Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie nach seinen Zielen ausgelegt, insbesondere dem der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen der Mitgliedstaaten ergeben könnten, und dem des praktischen Bedürfnisses (für den Fall, daß Mehrwertsteuer zu erheben ist), die Vermietung von Beförderungsmitteln einer anderen Regelung als der für die Vermietung von sonstigen Ausrüstungsgegenständen geltenden zu unterwerfen.

    Das Schweigen des Gerichtshofes im Urteil Hamann zur Frage einer engen Auslegung mag der Auffassung des Generalanwalts Jacobs gegenübergestellt werden, von der man annehmen könnte, sie sei implizit zurückgewiesen worden: Dieser hatte zwar das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof letztlich gelangte, vorgeschlagen und seine Schlußanträge in erster Linie auf die Ziele des Artikels 9 Absatz 2 (hinsichtlich deren er mit dem Gerichtshof ebenfalls übereinstimmte) gestützt, er hatte jedoch erklärt: "Darüber hinaus ist jede Ausnahme von der Richtlinie eng auszulegen, was [da die Rechtssache eine Ausnahme von einer Ausnahme betraf] für eine weite Auslegung des streitigen Begriffs spricht." ( 21 ).

    ( 17 ) Vgl. Randnr. 17 des in Fußnote 8 angeführten Urteils Trans Tirreno Express; Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88 (Hamann, Slg. 1989, 767, Randnr. 17).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94
    ( 29 ) Vgl. Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 23); vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faa-borg-Gelting Linien A/S, Slg. 1996, I-2395, Nr. 12).

    Dies ist auch der von Generalanwalt Cosmas in Nr. 14 seiner Schlußanträge in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien A/S, angeführt in Fußnote 29) empfohlene Weg, in denen er bei Rcstaurationsdicnstlcistungcn auf Fährschiffen die "Dienstleistungsaspckte" gegenüber den "Gegenstandsaspckten" als vorrangig angesehen hat.

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94
    ( 46 ) Vgl. allgemein Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891); Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    23 - In einigen Schlussanträgen klingt sogar eine Tendenz an, in dieser Lage der Praktikabilität den Vorrang vor der Genauigkeit zu geben: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg Gelting Linien, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, 4597, Nr. 35) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-976, Nrn. 47 ff.).

    Siehe auch Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnrn.

    33 - Urteil SPI (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 16) und Urteil Dudda (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Nr. 35), und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998, CPP (oben in Fn. 19 angeführt, Nrn. 47 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

    In einigen Schlussanträgen klingt sogar eine Tendenz an, in dieser Lage der Praktikabilität den Vorrang vor der Genauigkeit zu geben: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache Faaborg Gelting Linien (zitiert in Fußnote 25, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Nr. 35) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache CCP (zitiert in Fußnote 24, Nrn. 47 ff.).
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