Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2014 - C-328/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24562
EuGH, 11.09.2014 - C-328/13 (https://dejure.org/2014,24562)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-328/13 (https://dejure.org/2014,24562)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-328/13 (https://dejure.org/2014,24562)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24562) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Verpflichtung des Erwerbers, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen ...

  • Wolters Kluwer

    Nachwirkung eines gekündigten Kollektivvertrags bei Betriebsübergang ; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bindung des Betriebserwerbers an nachwirkende Tarifverträge ("Österreichischer Gewerkschaftsbund")

  • hensche.de

    Betriebsübergang: Tarifvertrag

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Verpflichtung des Erwerbers, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen ...

  • rechtsportal.de

    Nachwirkung eines gekündigten Kollektivvertrags bei Betriebsübergang ; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gekündigter Kollektivvertrag und der Betriebsübergang

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerber sind auch an im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nachwirkende Tarifverträge gebunden

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Kollektivvertrag wirkt trotz Kündigung nach

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebserwerber ist an nachwirkende Tarifverträge gebunden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nachwirkende Tarifverträge binden den Erwerber

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifflucht durch Betriebsübergang?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1893
  • ZIP 2014, 73
  • EuZW 2014, 820
  • NZA 2014, 1092
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-328/13
    Sie will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen (vgl. u. a. Urteile Collino und Chiappero, C-343/98, EU:C:2000:441, Rn. 37, und Juuri, C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 23).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-328/13
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass diese Eigenheiten als solche eine im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Vorlagefrage nicht unzulässig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 29).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-328/13
    Sie will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen (vgl. u. a. Urteile Collino und Chiappero, C-343/98, EU:C:2000:441, Rn. 37, und Juuri, C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 23).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-328/13
    Diese Auslegung wird unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens durch das mit der Richtlinie 2001/23 verfolgte Ziel bestätigt, das darin besteht, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (vgl. in diesem Sinne Urteil Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-328/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-328/13
    Ferner entspricht diese Auslegung dem Ziel der Richtlinie 2001/23, das darin besteht, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits zu gewährleisten, und aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Erwerber in der Lage sein muss, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25, und vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-328/13, EU:C:2014:2197, Rn. 29).
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Soweit der Gerichtshof in den Entscheidungen Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 25) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (11. September 2014 - C-328/13 - Rn. 29) darauf hingewiesen hat, die Richtlinie diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern sie solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass dem kein abweichendes Verständnis der Richtlinie zugrunde liegt.

    Die Bindung an die aufgrund privatautonomer Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordenen Kollektivregelungen führt - anders als in dem dem Vorabentscheidungsverfahren Alemo-Herron ua. zugrunde liegenden Fall - nicht dazu, dass der Erwerber keine Möglichkeit hätte, sich von den in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen zu lösen (zu diesem Erfordernis vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 33 ff.) .

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Insbesondere hat der Gerichtshof insoweit bereits entschieden, dass der Umstand, dass Sachfragen noch nicht Gegenstand eines kontradiktorischen Beweisverfahrens waren, als solcher eine Vorlagefrage nicht unzulässig machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-328/13, EU:C:2014:2197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Ausreichend ist es, wenn die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen den Erwerber und die übergegangenen Arbeitnehmer tatsächlich binden, unabhängig davon mit welcher Technik ihre Geltung erreicht wird (EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 23 f.) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Betriebsübergangsrichtlinie so weit wie möglich gewährleisten, dass die übernommenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag oder ihr Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortsetzen, um zu verhindern, dass sich die Lage der Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27 mwN; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26 mwN).

  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch

    Der nichtkirchliche Betriebserwerber wird durch die Bindung an die dynamische Bezugnahmeklausel nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt (vgl. hierzu EuGH 11. September 2014 - C-328/13  - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 -  C-426/11  - [Alemo-Herron ua.] Rn .  33   ff.) .
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Soweit der Gerichtshof in den Entscheidungen Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 25) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (11. September 2014 - C-328/13 - Rn. 29) darauf hingewiesen hat, die Richtlinie diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern sie solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass dem kein abweichendes Verständnis der Richtlinie zugrunde liegt.

    Die Bindung an die aufgrund privatautonomer Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordenen Kollektivregelungen führt - anders als in dem dem Vorabentscheidungsverfahren Alemo-Herron ua. zugrunde liegenden Fall - nicht dazu, dass der Erwerber keine Möglichkeit hätte, sich von den in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen zu lösen (zu diesem Erfordernis vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 33 ff.) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Sa 1130/14

    Haustarifvertrag - Bezugnahmeklausel - Auslegung - Folgen zeit- und

    Auswirkungen eines Betriebsübergangs bei arbeitsvertraglich vereinbarter zeit- und inhaltsdynamischer Bezugnahme (vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund]; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron]; BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08) (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1228/14; Hessisches LAG 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13, Rn. 115 ff; Sächsisches LAG 24. März 2015 - 1 Sa 541/14, Rn. 10).(Rn.43).

    cc) Soweit der EuGH in diesem Urteil bei Randnummer 25 darauf verweist, dass die Richtlinie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten wolle, steht dies - unabhängig davon, ob und wieweit diese Äußerung mit früheren und späteren Erkenntnissen des EuGH vereinbar ist, wonach die Betriebsübergangslinie die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung ihrer Rechte sicherstellen wolle (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 [Scattolon), Rn. 75; 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rn. 27) - dem bisherigen Verständnis des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2014 (C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rz. 22) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung betont, dass "die Richtlinie 2001/23 nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornimmt, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt wird, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt.

    dd) Dafür, dass eine Vertragsanpassung mit den Gestaltungsrechten des nationalen Vertragsrechts den unionsrechtlichen Vorgaben genügen kann, spricht auch das Urteil des EuGH vom 11. September 2014 (C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rz. 30), wonach die Möglichkeit, mit den betroffenen Arbeitnehmern neue Einzelvereinbarungen zur Beendigung der Nachwirkung von Kollektivverträgen nach einem Betriebsübergang abzuschließen, das Interesse des Erwerbers hinreichend schütze, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

    aa) Der EuGH hat bereits selbst in seinem Urteil vom 11. September 2014 (C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund]) in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung vor dem Urteil Alemo-Herron ua. (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 [Scattolon], Rn. 75) ausgeführt, dass es das Ziel der Richtlinie 2001/23 sei, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtere.

    Zudem würde entgegen der Erkenntnis des Gerichtshofs an anderer Stelle, dass die Betriebsübergangsrichtlinie nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornehme, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt werde, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehne (vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 [Österreichischer Gewerkschaftsbund], Rn. 22), und dass kein für die gesamte Union einheitliches Schutzniveau geschaffen werden solle, genau dieser Effekt erzielt, wenn man unabhängig von den Anpassungsmöglichkeiten des nationalen Arbeitsrechts jeden Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Verletzung des Wesensgehaltes der Unternehmerfreiheit ansähe.

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

    Die Richtlinie soll soweit wie möglich gewährleisten, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 75; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26; 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 26; ebenso 6. April 2017- C-336/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27) .

    Der Erwerber muss daher in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 19; 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29) .

  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Mit der RL 2001/23/EG soll soweit wie möglich gewährleistet sein, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26; vgl. auch EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 26) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    cc) Soweit der EuGH in diesem Urteil bei Randziffer 25 darauf verweist, dass die Richtlinie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten wolle, steht dies - unabhängig davon, ob und wieweit diese Äußerung mit früheren und späteren Erkenntnissen des EuGH vereinbar ist, wonach die Betriebsübergangslinie die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung ihrer Rechte sicherstellen wolle (vgl. EuGH 6.9.2011 - C-108/10 - Slg 2011, I-7491 = NZA 2011, 1077 - Scattolon, Rn. 75; 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, 1092 - Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rn. 27) - dem bisherigen Verständnis des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2014 (C-328/13 - österreichischer Gewerkschaftsbund - Rz. 22) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung betont, dass "die Richtlinie 2001/23 nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornimmt, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt wird, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt.

    dd) Dafür, dass eine Vertragsanpassung mit den Gestaltungsrechten des nationalen Vertragsrechts den unionsrechtlichen Vorgaben genügen kann, spricht auch das Urteil des EuGH vom 11.9.2014 (C-328/13 - österreichischer Gewerkschaftsbund - Rz. 30), wonach die Möglichkeit, mit den betroffenen Arbeitnehmern neue Einzelvereinbarungen zur Beendigung der Nachwirkung von Kollektivverträgen nach einem Betriebsübergang abzuschließen, das Interesse des Erwerbers hinreichend schütze, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

    Zudem würde entgegen der Erkenntnis des Gerichtshofs an anderer Stelle, dass die Betriebsübergangsrichtlinie nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornehme, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt werde, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehne (Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund, 11. September 2014, C-328/13, a.a.O., Rn. 22), und dass kein für die gesamte Union einheitliches Schutzniveau geschaffen werden solle, genau dieser Effekt erzielt, wenn man unabhängig von den Anpassungsmöglichkeiten des nationalen Arbeitsrechts jeden Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Verletzung des Wesensgehaltes der Unternehmerfreiheit ansähe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 209/15

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 739/15

    Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische

  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 - 9 Sa 411/15

    Rechtsfolgen des Betriebsübergangs hinsichtlich einer dynamischen Bezugnahme

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 499/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2015 - 9 Sa 333/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • LAG Düsseldorf, 10.08.2015 - 9 Sa 421/15

    Gesellschafterwechsel als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 5 Sa 295/17

    Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2015 - 6 Sa 574/15

    Begriff des Betriebsübergangs

  • LAG Sachsen, 24.03.2015 - 1 Sa 541/14

    Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG

  • LAG Düsseldorf, 16.06.2016 - 11 Sa 352/15

    Ein bloßer Gesellschafterwechsel stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2014 - 15 Sa 383/14

    Betriebsübergang; Gesellschafterwechsel

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2015 - 13 Sa 372/15

    Unternehmensübergang

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 542/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 543/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 558/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 587/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 501/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 502/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 539/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 585/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 561/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 538/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 536/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • LAG Sachsen, 02.02.2017 - 1 Sa 338/16

    Fortgeltung der AVR des Caritas-Verbandes bei Betriebsübergang auf einen nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LAG Sachsen, 20.09.2016 - 1 Sa 485/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten

  • LAG Düsseldorf, 19.11.2015 - 5 Sa 780/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • LAG Bremen, 29.10.2015 - 2 Sa 15/15

    Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezugnahme auf die Anwendbarkeit

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 330/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • ArbG Essen, 26.02.2015 - 5 Ca 3381/14

    Keine

  • LAG Bremen, 12.08.2015 - 3 Sa 16/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf die zwischen den Tarifvertragsparteien

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11689
Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13 (https://dejure.org/2014,11689)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.06.2014 - C-328/13 (https://dejure.org/2014,11689)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - C-328/13 (https://dejure.org/2014,11689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,11689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei einer Unternehmensübertragung - Art. 3 Abs. 3 - Kündigung des für den Veräußerer und den Erwerber geltenden Kollektivvertrags - Nachwirkungen des Kollektivvertrags - Auswirkungen auf den ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung von Arbeitsbedingungen eines gekündigten Kollektivvertrages im Rahmen gesetzlich bestimmter Nachwirkung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung von Arbeitsbedingungen eines gekündigten Kollektivvertrages im Rahmen gesetzlich bestimmter Nachwirkung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13
    5 - Vgl. die Urteile Corsica Ferries (C-18/93, EU:C:1994:195, Rn. 12), Job Centre (C-111/94, EU:C:1995:340, Rn. 9) und Dorsch Consult (C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 31) sowie die Beschlüsse Borker (138/80, EU:C:1980:162, Rn. 4) und Greis Unterweger (318/85, EU:C:1986:106, Rn. 4).

    6 - Urteile Dorsch Consult (EU:C:1997:413, Rn. 31), Pardini (338/85, EU:C:1988:194) und Corbiau (C-24/92, EU:C:1993:118).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13
    15 - Urteil Werhof (C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 29).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13
    17 - Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt: "[D]ie Richtlinie 77/187 [dient] nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten" (Urteil Alemo-Herron, C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht