Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 30.03.1993 - C-328/91   

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https://dejure.org/1993,961
EuGH, 30.03.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,961)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,961)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Tragweite - Beschränkung auf Diskriminierungen, die ...

  • EU-Kommission

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG enthaltenen Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts; Rechtfertigung von Diskriminierungen im Bereich des Rentenrechts auf Grund objektiver Erforderlichkeit; Zulässigkeit der ...

  • Judicialis

    RL 79/7 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 79/7 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Tragweite - Beschränkung auf Diskriminierungen, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung - Leistungen bei Invalidität - Verbindung mit dem Ruhestandsalter.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.07.1992 - C-9/91

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte the Equal

    Auszug aus EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
    9 Im Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15) hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich, obwohl in den Begründungserwägungen der Richtlinie 79/7 die Gründe für diese Ausnahmeregelungen nicht genannt sind, der Art der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entnehmen lässt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, damit sie ihre Rentensysteme in dieser Hinsicht schrittweise anpassen können, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
    8 Zur Bestimmung ihrer Tragweite ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, auf die der Gerichtshof immer wieder hingewiesen hat, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
    8 Zur Bestimmung ihrer Tragweite ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, auf die der Gerichtshof immer wieder hingewiesen hat, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Eine derartige Leistung ist keine Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).

    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauenein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

    Im vorliegenden Fall lag bereits bei Erlaß der österreichischen Regelung eine Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinievor, die es der Republik Österreich ermöglichte, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, sowie die Urteile Thomas u. a. und Graham u. a.).

  • EuGH, 23.05.2000 - C-196/98

    Hepple u.a.

    Auch habe der Gerichtshof in Randnummer 9 des Urteils vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) entschieden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie habe ermächtigen wollen, die Bevorzugung der Frauen in Rentenfragen vorübergehend aufrechtzuerhalten, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Rentensysteme insoweit schrittweise anzupassen.

    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insb. das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. die Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

    Was zunächst die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen hat, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden (vgl. Urteil Thomas u. a., Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02

    Hlozek

    43 - Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas, Slg. 1993, I-1247, Randnr. 9), vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95 (Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 32) sowie vom 23. Mai 2000 in den Rechtssachen C-104/98 (Buchner, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 23) und C-196/98 (Hepple, Slg. 2000, I-3701, Randnr. 23).

    45 - Vgl. die in Fußnote 43 zitierten Urteile Thomas (Randnr. 8) und Buchner (Randnr. 21), ferner die Urteile vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-377/96 bis C-384/96 (De Vriendt u. a., Slg. 1998, I-2105, Randnr. 25) und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-303/02 (Haackert, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

    46 - Vgl. die in Fußnote 43 zitierten Urteile Thomas (Randnrn. 12 und 20), Balestra (Randnrn. 33 und 35), Buchner (Randnrn. 25 und 26) und Hepple (Randnrn. 25 und 26), ferner das in Fußnote 45 zitierte Urteil Haackert (Randnr. 30).

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   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91   

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https://dejure.org/1993,15222
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,15222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - C-328/91 (https://dejure.org/1993,15222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Secretary of State for Social Security gegen Evelyn Thomas und andere.

    Gleichbehandlung - Leistungen bei Invalidität - Verbindung mit dem Ruhestandsalter

  • EU-Kommission

    Secretary of State for Social Security gegen Evelyn Thomas und andere.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    7 - Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36), und in der Rechtssache 262/84 (Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).

    Vgl. außerdem die Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn zu der Rechtssache Marshall (siehe das Urteil in Anmerkung 6, Slg. 1986, 723, 725).

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    5 - Vgl. Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77 (Defrenne, Slg. 1978, 1365, Randnrn. 26 und 27).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    11 - Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14) sowie Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    11 - Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14) sowie Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205).
  • EuGH, 26.10.1983 - 163/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    9 - Hierzu verweise ich auf das Urteil vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 163/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 3273, Randnr. 9), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, in einer innerstaatlichen Vorschrift, nach der weibliche Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente erfüllen, bis zu der für Männer geltenden Altersgrenze weiter arbeiten können, sei eine der wichtigsten Arbeitsbedingungen zu sehen.
  • EuGH, 13.03.1991 - C-377/89

    Cotter u.a. / Minister for Social Welfare

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    12 - In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die diskriminierte Gruppe, ständiger Rechtsprechung zufolge, Anspruch darauf hat, daß auf sie, bis der Gesetzgeber handelt, dieselbe Behandlung und dieselbe Regelung angewandt wird wie auf die andere Gruppe, die sich in derselben Lage befindet (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-377/89, Cotter und McDermott, Slg. 1991, I-1155, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    6 - Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1993 - C-328/91
    7 - Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36), und in der Rechtssache 262/84 (Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).
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